Mandatsvertrag
§ 1 Vertragsgegenstand/Auftrag
(1) Der Mandant* beauftragt die Kanzlei mit der rechtlichen Vertretung im Zusammenhang mit einer arbeitgeberseitigen Kündigung oder eines ihm angebotenen Aufhebungsvertrages.
(2)Der Auftrag endet mit dem Abschluss eines Abwicklungs-, Aufhebungsvertrages, Vergleiches (außergerichtlich oder gerichtlich), der Weiterbeschäftigung des Mandanten oder einem rechtskräftigen Urteil.
(3) Von diesem Auftrag ausdrücklich nicht umfasst sind die außergerichtliche und/oder gerichtliche Vertretung zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Gegner, die sich erst aus dem Beendigungsgrund (§ 1 Abs. 2 dieses Vertrages) ergeben sowie die Vertretung in der 2. Gerichtsinstanz.
§ 2 Vergütung
(1)Es fallen die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gesetzlich geregelten Rechtsanwaltsgebühren an, soweit nichts Abweichendes vereinbart worden ist oder vereinbart werden wird. Diese berechnen sich dabei nach dem Wert, der dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit zukommt (Gegenstandswert).
(2 )Im Falle der Beauftragung nach § 3 Abs. 6 dieses Vertrages wird auf die gesonderte Vergütungsvereinbarung verwiesen.
(3) Sofern der Mandant durch einen Dritten (z. B. Rechtsschutzversicherer oder Prozesskostenfinanzierer) von den entstandenen Gebühren ganz oder teilweise freigestellt wird, erfolgt die Abrechnung unmittelbar gegenüber diesem. Gebührenschuldner bleibt in jedem Fall der Mandant.
(4) Der Anspruch auf Zahlung der aufgrund dieses Vertrages geschuldeten Gebühren besteht unabhängig von einem etwaigen Erstattungsanspruch gegen eine Gegenseite, eine Rechtsschutzversicherung oder einen Dritten.
§ 3 Besondere Rechte und Pflichten
(1) Im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung wird die Kanzlei zunächst außergerichtlich gegen die Kündigung vorgehen und die ordnungsgemäße Beendigung des Arbeitsverhältnisses mittels einer Einigung (sog. Abwicklungsvertrag) anstreben.
(2) Ist zur Wahrung der Rechte des Mandanten eine sofortige Kündigungsschutzklage erforderlich, kann von dem Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit dem Arbeitgeber abgesehen werden.
(3) Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage erfolgt nur nach Rücksprache und Einwilligung des Mandanten.
(4) Hat der Mandant zum Zeitpunkt der Mandatsannahme durch die Kanzlei bereits eine Kündigungsschutzklage erhoben, beauftragt der Mandant die Kanzlei mit der Weiterführung des Klageverfahrens.
(5) Für den Fall, dass der Mandant im Zeitpunkt der Mandatsannahme durch die Kanzlei noch keine Kündigung oder kein Vertragsangebot zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhalten hat, beauftragt der Mandant die Kanzlei mit der außergerichtlichen Vertretung zur vergleichsweisen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (sog. Aufhebungsvertrag).
(6) Für den Fall, dass der Mandant ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages erhält, beauftragt der Mandant die Kanzlei mit der Prüfung des Vertrages und nach Rücksprache und Einwilligung mit der außergerichtlichen Vertretung des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages.
(7) Wird durch den Arbeitgeber im Laufe des außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahrens ein Einigungsangebot unterbreitet, obliegt die Entscheidung darüber, ob das Vergleichsangebot angenommen werden soll, ausschließlich dem Mandanten. Die Kanzlei ist nicht berechtigt, ein Vergleichsangebot ohne vorherige Weisung durch den Mandanten anzunehmen.
(8) Der Mandant beauftragt die Kanzlei, für den Fall des Vorhandenseins einer Rechtsschutzversicherung, mit der Einholung der Deckung gegenüber der Rechtsschutzversicherung (außergerichtlich bzw. gerichtlich) einschließlich der Zahlungsabwicklung.
(9) Von der Beauftragung eingeschlossen ist, soweit diese Option vom Mandanten entsprechend ausgewählt worden ist, auch die Korrespondenz mit einem Prozesskostenfinanzierer zwecks Anfrage, ob die Bereitschaft zum Abschluss eines Prozesskostenfinanzierungsvertrages mit dem Mandanten besteht. Die Kanzlei soll prüfen, ob ein solcher Vertrag geeignet ist und bei positiver Prüfung den Prozesskostenfinanzierungsvertrag im Namen des Mandanten schließen.
§4 Allgemeine Mandatsbedingungen
Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Mandatsvertrag der Kanzlei (Stand: 11.06.2021), welche der Mandant zur Kenntnis genommen hat. Diese werden vollumfänglich Bestandteil des Mandatsvertrags.