Fehlender Paragraf in neuen Regeln
Seit Freitag Vormittag ist es bekannt. Nachdem das Verkehrsministerium in einer Konferenz die Bundesländer informiert und aufgefordert hat, nehmen diese jetzt nach und nach die Änderungen des neuesten Bußgeldkatalogs zurück. Grund dafür ist ein Formfehler, genauer gesagt der fehlende Verweis auf die notwendige Rechtsgrundlage, also die Nennung der einschlägigen Paragrafen.
Die Innenminister von Saarland, Bayern und Niedersachsen sprachen sich für die sofortige Zurücksetzung der neuen Regelungen aus. Die anderen Bundesländer sollten sich bald an dieser Maßnahme beteiligen. Bevor der neue Bußgeldkatalog nach Anpassung erneut in Kraft treten kann, muss er wieder sämtliche Instanzen wie Kabinett, Bundestag und Bundesrat durchlaufen.
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Der Kern des neuen Bußgeldkatalogs
Die neuen Regelungen und Maßnahmen, die im April in Kraft traten, sollten vor allem Radfahrer und Fußgänger schützen. Neben Erhöhung der Bußgelder beim Parken in der zweiten Reihe und fehlender Teilnahme am Bilden von Rettungsgassen, betrafen die wohl umstrittensten Neuregelungen die Tempoverstöße innerorts und außerorts.
Die vorherigen Grenzen für ein Fahrverbot bei Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von mindestens 31 Kilometern pro Stunde innerorts und 41 Kilometern pro Stunde außerorts wurden auf 21 und 26 km/h herabgestuft. Daraufhin folgte lautstarker Protest seitens der Autofahrer und Automobilclubs wie dem ADAC.
Allein in Köln waren nach Inkrafttreten der neuen Regelungen die Fahrverbote zwischen dem 27. April 2020 und 22. Mai 2020 auf über 1000 Fälle gestiegen. Zum Vergleich: Im Vorjahr gab es im selben Zeitraum lediglich 94 Fälle.
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Einen Gang zurückschalten
Während die Bundesländer die Fahrverbotsregeln nun zurücknehmen, bleiben andere Reformen unberührt. Das Verkehrsministerium selbst verkündete, dass es für bereits geahndete Fälle eine Lösung geben wird. Wie genau diese aussieht, bleibt vorerst unklar.
Wer aufgrund des neuen Bußgeldkatalogs seinen Führerschein verloren hatte, kann zunächst hoffen. Das bestätigten Rechtsexperten des ADAC und anderer Automobilclubs. Es wird dringend empfohlen, sich rechtlich beraten zu lassen, um die 14-tägige Frist für den Einspruch nicht verstreichen zu lassen und eine Änderung der Rechtsfolgen zu beantragen.
Wem bereits ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid mit Fahrverbot vorliegt und dieses noch nicht angetreten hat, sollte bei der Bußgeldstelle um einen Aufschub der Vollstreckung bitten. Wer das Auto bereits stehen lässt, kann in einem Gnadenverfahren um die Aufhebung und Herausgabe des Führerscheins bitten.
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