Wer für eine begrenzte Zeit im Ausland arbeiten möchte, hat ein berechtigtes Interesse und somit auch ein Recht, seine Wohnung unterzuvermieten. Laut eines aktuellen Urteils muss der Mieter lediglich eine Bestätigung des Arbeitgebers als Nachweis erbringen.
Wenn der Vermieter die Untervermietung ablehnt
Ein Mieter aus Berlin wollte zwei Jahre in der Mongolei arbeiten. Als er seinen Vermieter um Erlaubnis bat, für die Zeit einen Untermieter in die Wohnung zu holen, lehnte er diese Bitte ab.
Der Vermieter begründete die Ablehnung damit, dass der Mieter ihm lediglich eine Bestätigung des Arbeitgebers aus der Mongolei vorlegte. Andere offizielle Dokumente, wie ein Visum oder Aufenthaltsgenehmigungen konnte er nicht vorzeigen.
Der Mieter war jedoch der Auffassung, dass die Arbeitgeberbestätigung ausreichen sollte. Er zog daraufhin gegen seinen Vermieter vor das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg – mit Erfolg.
Bescheinigung des Arbeitgebers reicht als Nachweis aus
Grundsätzlich müssen Mieter*innen immer die Zustimmung ihres Vermieters einholen, wenn sie ihre Wohnung untervermieten möchten. Besteht ein berechtigtes Interesse, die Wohnung unterzuvermieten, muss der Vermieter dies akzeptieren.
Die Richter des Amtsgerichts urteilten diesbezüglich, dass beim Mieter aufgrund seines Auslandsaufenthalts ein berechtigtes Interesse für eine Untervermietung besteht. Dieses liegt in diesem Fall vor, da er aufgrund der doppelten Haushaltsführung wirtschaftlich auf die Wohnung in Deutschland angewiesen ist.
Die Bescheinigung des Arbeitgebers sei hierfür ein ausreichender Nachweis. Einem Visum oder anderen öffentlichen Dokumenten bedarf es laut den Richtern nicht. Der Vermieter musste schlussendlich der Untervermietung zustimmen.