Weniger Ärger mit automatisch verlängerten Verträgen
Der Hauptfokus des Gesetzes für faire Verbraucherverträge liegt auf jenen Verträgen, die über einen längeren Zeitraum abgeschlossen werden. Darunter fallen zum Beispiel Verträge für Mobilfunkanbieter, Streamingdienste, Partnerbörsen, Fitnessstudios, Abonnements, aber auch für Verträge mit dem Strom- oder Gaslieferant.
Viele kennen es – hier verpasst man schnell mal die Kündigungsfrist und ist dann ein Jahr mit den gleichen Konditionen gefangen. Damit soll nun Schluss sein. Folgende Vereinbarungen sind zukünftig unwirksam:
a) bindende Vertragslaufzeiten, die länger als zwei Jahre dauern,
b) stillschweigende Verlängerung des Vertrages um mehr als ein Jahr oder
c) eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer.
Diese Regelungen gelten allerdings erst ab dem 1. März 2022. Unternehmen haben also noch Zeit, sich auf die neuen Änderungen einzustellen. Bei Verstößen seitens eines Unternehmens ergibt sich nämlich ein jederzeitiges Kündigungsrecht ohne Kündigungsfrist für Verbraucher:innen.
Abtretungsausschluss und keine lästige Telefonie mehr
Auch unwirksam sind zukünftig Vereinbarungen, mit denen Unternehmen Verbraucher:innen daran hindern, Ansprüche abzutreten. Ein gängiges Beispiel dafür sind Probleme mit Verspätungen oder Storno bei Flugreisen: Sie können Ihre Geldansprüche an Legal-Tech-Unternehmen abtreten und diese kümmern sich dann um die Rückerstattung. Das dürfen Unternehmen nun nicht mehr unterbinden.
Außerdem nimmt das Gesetz ungewollte Telefonwerbung und darüber abgeschlossene Verträge ins Visier: Zum einen bedürfen Lieferverträge für Strom und Gas der Schriftform (E-Mail, Brief, Fax, o.ä.) – ein rein telefonisch abgeschlossener Vertrag ist unwirksam.
Zum anderen bedürfen Unternehmen der Einwilligung von Verbraucher:innen, bevor sie einen Werbeanruf tätigen. Bei Verstößen können schnell mal bis zu 50.000 Euro an Bußgeldern fällig werden. Die Einwilligung muss dokumentiert, fünf Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Verwaltungsbehörde vorgelegt werden.
Kommt noch: der Kündigungsbutton
Wer kennt das nicht: Man denkt ausnahmsweise rechtzeitig an die Kündigungsfrist und gibt dann aber frustriert auf, weil keine Informationen auf der Website des Unternehmens zu finden sind. Auch hierbei soll das neue Gesetz Abhilfe schaffen.
Unternehmen müssen nun – ab dem 1. Juli 2022 – einen Kündigungsbutton gut sichtbar auf ihrer Website einrichten. Dieser muss direkt zur Kündigung führen und die Details müssen anschließend sofort elektronisch in Textform bestätigt werden.
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