Viele Gastronomie-Betriebe leiden stark unter den Maßnahmen zur Pandemieeindämmung. Um die Gefahr von Betriebsschließungen zu mindern, hat die Bundesregierung finanzielle Unterstützung in Aussicht gestellt. Wir erklären, was für Gastronom:innen gilt, wenn sie die Novemberhilfe & Dezemberhilfen beantragen.
Welche Gastrobetriebe haben Anspruch auf die Hilfen?
Antragsberechtigt für die Novemberhilfe und Dezemberhilfen sind direkt, indirekt und über Dritte betroffene Gastronomiebetriebe. Was bedeuten diese Kategorien?
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Direkt Betroffene: Gastronomiebetriebe, die wegen der Schließungsverordnungen der Länder ihren Geschäftsbetrieb im November und Dezember selbst einstellen mussten. Darunter fallen alle Restaurants, Bars, Kneipen, aber auch Bäckereien, Metzgereien oder Brauereien mit angeschlossenem Café, Bistro oder Gaststätte.
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Indirekt Betroffene: Gastronomiebetriebe, deren regelmäßiger Umsatz zu mindestens 80 % mit Unternehmen erzielt wird, die direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffen sind. Das ist beispielsweise der Fall bei einer Brauerei, die 80 % ihres Umsatzes durch die Belieferung von Restaurants macht. Restaurants sind nämlich direkt Betroffene.
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Über Dritte betroffen: Gastronomiebetriebe, deren regelmäßiger Umsatz zu mindestens 80 % durch Lieferungen oder Leistungen im Auftrag über Dritte erzielt wird, die wiederum für direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffene Unternehmen agieren. Hierunter fallen beispielsweise Cateringunternehmen, die im Auftrag einer Veranstaltungsagentur für Messen das Essen liefern. Die Veranstaltungsagentur ist zwar selbst nicht direkt betroffen – dürfen aber die Messen wegen Corona nicht stattfinden, kann die Veranstaltungsagentur dem Catering keine Aufträge vergeben.
Doch auch wenn die Kategorien sehr umfangreich angelegt sind, gehen manche Betriebe bei diesen Hilfen leer aus: Erzielt ein Gastrobetrieb seine Umsätze ausschließlich mit Außerhausverkauf, z.B. eine Imbissbude, ist er nicht antragsberechtigt.
Aufgrund der abgelaufenen oder in Kürze ablaufenden Antragsfristen können wir keine Mandate mehr für November- und Dezemberhilfe sowie für Überbrückungshilfe 2 annehmen. Lassen Sie aber unverbindlich und kostenfrei prüfen, ob die verbesserte Überbrückungshilfe 3 in Ihrem Fall in Frage kommt!
Kostenfrei & unverbindlich: Anspruch auf Überbrückungshilfe 3 prüfen
Ende der Antragsfrist: Jetzt verbesserte Überbrückungshilfe 3 beantragen!
Der Antrag auf November- und Dezemberhilfe kann nur noch bis zum 30. April 2021 gestellt werden. Deswegen können wir nicht gewährleisten, dass der Antrag noch fristgerecht von uns bearbeitet wird.
Aber wir übernehmen sehr gerne weterhindie Antragstellung zur Überbrückungshilfe 3 für Sie. Der Zugang zur Überbrückungshilfe 3 wurde von der Bundesregierung vereinfacht, erweitert und vor allem durch Erhöhung des Fördervolumens verbessert.
Ob Sie einen Anspruch auf Überbrückungshilfe 3 haben, erfahren Sie in unserer kostenfreien Ersteinschätzung. Im Anschluss stellen wir gerne den Antrag für Sie. Falls dem Antrag nicht stattgegeben wird, bleibt jeder Cent bei Ihnen.
Bequem mit nur wenigen Klicks: Jetzt Überbrückungshilfe 3 beantragen!
Bis zu 800.000 Euro Corona-Hilfe für Gastronomie-Betriebe
Die Novemberhilfe und Dezemberhilfe dienen ganz allgemein der finanziellen Unterstützung aller Unternehmen, Selbstständigen, Vereine oder Einrichtungen, deren Tätigkeit durch den Lockdown im November und Dezember 2020 eingeschränkt waren. Dabei sind die Hilfen besonders für Betroffene im Gastronomiebereich interessant. Mit der Novemberhilfe und Dezemberhilfe erhalten Gastronom:innen bis zu 75 % des jeweiligen Vorjahresumsatzes der entsprechenden Monate.
Der Gastronomiebereich gilt weitestgehend als direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffen und ist damit antragsberechtigt. Das Geld für die Novemberhilfe und Dezemberhilfe stammt aus dem sogenannten Beihilfetopf „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020”. Bei der Förderung können Gastronom:innen daraus bis zu 800.000 Euro Förderung in Anspruch nehmen.
Eine besondere Regelung gilt allerdings für Außerhausverkäufe: Bei der Berechnung des Vergleichsumsatzes der Monate November und Dezember 2019 müssen diese herausgerechnet werden. Sie dürfen nicht als Teil des Vorjahresumsatzes 2019 ausgewiesen werden, weil hier ein vergünstigter Steuersatz gilt. Im Gegenzug sind aber Umsätze mit Außerhausverkäufen in den entsprechenden Monaten 2020 ebenfalls von der Berechnung ausgenommen. Sprich, man kann die Hilfen beantragen und zusätzlich Umsätze mit Außerhausverkäufen erzielen.
Lassen Sie noch heute binnen kürzester Zeit Ihren Anspruch auf staatliche Unterstützung prüfen. Anschließend leiten wir mit Ihrem Einverständnis alles weitere in die Wege.
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So beantragen Sie die Novemberhilfe und Dezemberhilfe für Ihren Gastronomie-Betrieb
Die Anträge auf Novemberhilfe und Dezemberhilfen können bis zum 30. April 2021 gestellt werden. Im Gegensatz zur Überbrückungshilfe III sind die Förderungen nicht auf Fixkosten beschränkt, sondern beinhalten die Erstattung des kompletten Umsatzrückgangs. Außerdem können Sie die Novemberhilfe und Dezemberhilfe ggf. sogar beantragen, wenn Sie keine Verluste erlitten haben. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie Umsatzrückgänge verzeichnet haben, aber dennoch durch Außerhausverkäufe Ihre Kosten decken können.
Wer die Hilfen in Anspruch nehmen möchte, muss den Antrag in den meisten Fällen über einen qualifizierten Dritten stellen, wie Rechtsanwält:innen, Steuerberater:innen oder Wirtschaftsprüfer:innen.
Wir stellen Ihren Antrag auf Überbrückungshilfe 3. Melden Sie sich jetzt mit wenigen Klicks an. Wir schicken Ihnen die relevanten Informationen zu Ihrem Fall und den Kosten zu. Nutzen Sie dafür unser Online-Formular – bequem von zu Hause aus.
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