Trunkenheit am Steuer ist eine Gefahr für alle Verkehrsteilnehmer:innen. Strafen fallen daher wesentlich höher aus als bei anderen Verkehrsvergehen. Jetzt droht betrunkenen Fahrer:innen bereits ab 1,1 Promille eine MPU. Wir stellen die wichtigsten Infos zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor.
Strengere Promille Grenzwerte
Mit einem Urteil vom 17. März 2021 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig die Regelungen für die Notwendigkeit einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) verschärft. Bislang mussten Fahrer:innen mit 1,6 oder mehr Promille im Blut ein solches Gutachten vorlegen, um ihre Fahrerlaubnis zurückzuerhalten. Durch das neue Urteil kann dies nun bereits ab 1,1 Promille im Blut angefordert werden. Zusätzlich muss dann allerdings festgestellt und dokumentiert werden, dass der/die Fahrer:in keine „alkoholbedingten Ausfallerscheinungen” zeigte.
Anlass für das Urteil (Az. 3 C 3.20) war der Fall eines Autofahrers, der mit 1,3 Promille von der Polizei angehalten wurde. Allerdings ließen sich bei dem Fahrer trotz des hohen Alkoholgehalts im Blut keinerlei Anzeichen von Trunkenheit feststellen. Man konnte hier also davon ausgehen, dass eine erhebliche Alkoholgewöhnung vorlag. Damit, so das Gericht, bestand eine erhöhte Rückfallgefahr – und die Forderung nach einer MPU war gerechtfertigt.
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MPU schon bei erster Trunkenheitsfahrt
Was führte zu dem Urteil am Bundesverwaltungsgericht? Nachdem man den Fahrer mit den 1,3 Promille erwischt hatte, entzog man ihm die Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr. Daraufhin beantragte er bei der Stadt Kassel die Neuerteilung der Fahrerlaubnis.
Diese forderte von ihm ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Darin sollte die Frage geklärt werden, ob er rückfällig werden und ob er „ein Fahrzeug sicher führen könne” – trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch. Da der Fahrer ein solches Gutachten nicht vorlegte, wurde die Fahrerlaubnis nicht erteilt. Der Fahrer klagte gegen die Stadt, aber verlor vor dem Verwaltungsgericht Kassel. Seine Berufung vor dem hessischen Verwaltungsgerichtshof war hingegen erfolgreich. Dort argumentierte man, dass fehlende „Ausfallerscheinungen” – also Anzeichen von Betrunkenheit – nicht ausreichten, um die Anforderung einer MPU zu rechtfertigen. Jedenfalls nicht bei einem Promillewert unter 1,6 und in Anbetracht der Tatsache, dass der Fahrer zum ersten Mal mit Trunkenheit am Steuer erwischt worden war.
Hiergegen richtete sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Die Richter:innen beriefen sich auf aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse. Denen zufolge könne von außergewöhnlicher Alkoholgewöhnung ausgegangen werden, wenn Betroffene eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr aufwiesen. Die Anforderung einer MPU seitens der Stadt Kassel sei daher gerechtfertigt gewesen.
Promille am Steuer – Bußgeld oder MPU?
Ob sich ein:e Fahrer:in nach Entzug der Fahrerlaubnis einer MPU unterziehen muss, ist in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) § 13 geregelt. Darin heißt es, dass die Fahrerlaubnisbehörde für ihre Entscheidungsfindung u. a. dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten fordern kann, wenn:
- a) zwar keine Alkoholabhängigkeit, aber Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonstige „Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen”,
- b) es zu wiederholten Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss kam,
- c) oder ein:e Fahrer:in ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr führt.
Der Autofahrer im Beispiel hatte sich auf den Punkt c) berufen. Da der Promillewert darunter lag, sei kein Gutachten notwendig. Die Richter:innen am BVerwG Leipzig hingegen hielten den Punkt a) für entscheidend: Die fehlenden Trunkenheitsanzeichen würden die „Annahme von Alkoholmissbrauch begründen”.
Einer MPU müssen sich demzufolge nicht alle Fahrer:innen unterziehen, die wegen Alkohol am Steuer einen Bußgeldbescheid kassiert haben. Zunächst drohen Bußgelder in Höhe von 500 bis 3.000 Euro, bis zu drei Punkte in Flensburg, oder Fahrverbote. In schwerwiegenden Fällen können auch Freiheitsstrafen verhängt werden. Die MPU kommt dann ins Spiel, wenn die Fahrerlaubnis nach Entzug und Sperrfrist neu beantragt wird. Besteht dann z. B. der Verdacht auf wiederholtes alkoholisiertes Fahren, kann die Behörde ein Gutachten anfordern.
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