Aufgrund der Corona-Krise sind derzeit rund 1,6 Mio. Haushalte nicht in der Lage, ihre Miete zu zahlen. Normalerweise ist Mietzahlungsverzug ein Kündigungsgrund. Darf Ihr Vermieter Sie aufgrund von Corona-bezogenen Verdienstausfällen und Mietrückständen vor die Tür setzen?
1,6 Mio. Haushalte zahlten keine Miete im April
Die Corona-Krise stellt viele Verbraucher vor schwierige Situationen in Form von Kurzarbeit oder Kündigungen. Aus diesem Grund sind mehrere Tausend Menschen derzeit von Verdienstausfällen betroffen oder stehen vor unsicheren Zeiten. Laut einer repräsentativen Civey-Umfrage für den Eigentümerverband Haus & Grund konnten im April circa 6,9 % der Mieter – rund 1,6 Mio. Haushalte in Deutschland – die Mietzahlungen nicht leisten. Viele stellen sich daher die Frage, was in diesen Fällen mit ihrer Wohnung passiert.
Zum 1. April 2020 hat der Deutsche Bundestag ein Gesetz zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beschlossen. Die Bestimmungen haben Einschränkung des Kündigungsrechts in Miet- und Pachtverhältnissen zur Folge: Wenn Mieter und Pächter im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 aufgrund der Corona-Pandemie Mietzahlungen nicht leisten können, darf ihnen in der Zeit nicht gekündigt werden. Allerdings müssen die Mietschulden bis zum 30. Juni 2022 beglichen werden. Andernfalls kann den Mietern dann gekündigt werden. Wichtig ist, dass ein klarer Zusammenhang zwischen den nicht geleisteten Mietzahlungen und der Corona-Pandemie herstellbar ist.
Mietzahlungspflicht besteht weiterhin
Grundsätzlich ändert auch die Corona-Krise nichts an der Höhe Ihrer Miete und an der Verpflichtung, Miete zahlen zu müssen. Kündigungen aus anderen Gründen als einem Mietrückstand sind deshalb zulässig. Das heißt: Eigenbedarf des Vermieters, Vertragsbruch oder ein Fehlverhalten des Mieters gegenüber dem Vermieter gelten nach wie vor als Kündigungsgrund. Das gilt für private Mieter genauso wie für Gewerberaummietverträge und Pachtverträge.
Sobald Sie feststellen, dass Sie Zahlungen aufgrund von Verdienstausfällen nicht leisten können, sollten Sie sich umgehend mit Ihrem Vermieter in Verbindung setzen. Vor der Einstellung der Miete sollten Sie dem Vermieter eine Glaubhaftmachung zukommen lassen, dass ein Zusammenhang zur Corona-Pandemie besteht. Das kann beispielsweise mittels einer eidesstattlichen Versicherung oder Bescheinigung des Arbeitgebers geschehen.
Wichtig ist auch zu beachten, dass der Vermieter für Mietrückstände Zinsen verlangen kann. Diese berechnen sich nach § 288 Abs.1 S.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Für den Zeitraum, bis die Miete ausgeglichen ist, berechnet man demnach (zurzeit) 4,12 % Verzugszinsen.
Schutz für Vermieter
Nicht nur Mieter kommen aufgrund der aktuellen Situation in Notlagen. Gleichermaßen betroffen sind Vermieter, die unter eigenen Verdienstausfällen leiden und nun auf etwaige Mieteinnahmen verzichten müssen. Die ausbleibenden Mietzahlungen müssen Vermieter zurzeit hinnehmen, wenn Mieter aufgrund der Coronakrise ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Allerdings sind die Mietzahlungen nur ausgesetzt und werden mit Zinsen zurückgezahlt.
Darüber hinaus bietet die neue Verordnung des Bundestags auch Schutz für Vermieter. Für Darlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 geschlossen wurden, bestehen Stundungsregelungen auf Rückzahlungs-, Zins oder Tilgungsleistungen. Die Regelung gilt für Zahlungen, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden. Wie für Mieter gilt auch hier die Pflicht, eine glaubhafte Verbindung zwischen der Corona-Pandemie und der Stundung der Zahlungen herzustellen. Kündigungen von Darlehensverträgen wegen Zahlungsverzug zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 seitens des Kreditinstituts sind nicht wirksam.
Erleidet ein Vermieter aufgrund der Krise einen wesentlichen Ausfall des Grundeinkommens, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Soforthilfe zu stellen.
Ihre Rechte in der Corona-Krise
Alle Antworten auf die wichtigsten Rechtsfragen in Bezug auf die Corona-Krise erhalten Sie in den beiden Spezial-Folgen unseres Podcasts "Alles, was Recht ist."