Unfall mit dem Leasingsauto – Wer kriegt das Versicherungsgeld?

Ein Unfall mit Schäden oder der Diebstahl des Autos – für Leasingnutzer ein absoluter Alptraum. Gut, wenn man versichert ist. Doch wem kommt die Versicherungssumme zugute und welche Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein? Der Bundesgerichtshof hat in zwei Fällen nun Klarheit geschaffen.

Ein Unfall mit Schäden oder der Diebstahl des Autos – für Leasingnutzer ein absoluter Alptraum. Gut, wenn man versichert ist. Doch wem kommt die Versicherungssumme zugute und welche Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein? Der Bundesgerichtshof hat in zwei Fällen nun Klarheit geschaffen.

Versicherungszahlung bei Unfall

Ein Alptraum für jeden Autofahrer – der Wagen ist frisch geleast und schon werden Sie mit einem anderen Auto in einen Unfall verwickelt. Ein Glück, wenn die Versicherung für den Schaden aufkommt. Doch wem kommt die Auszahlung der Versicherungssumme bei Leasingfahrzeugen zugute?

Vorerst steht dem Leasinganbieter das Geld zu. Doch der Fahrer selbst soll laut Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom Oktober 2020 nicht ganz leer ausgehen. Wird das Versicherungsgeld vom Leasinganbieter nicht vollständig für die Reparatur des Fahrzeugs genutzt, soll es laut den Richtern auch den Nutzer begünstigen.

Doch bedeutet das, dass dieser einen Teil der Versicherungssumme erhält? Nicht ganz. Das Geld wird nicht direkt ausgezahlt. Es soll den Rest-Wert-Anspruch am Ende des Vertrags mindern. So sorgen der Wertverlust und die angerechnete Versicherungs-Restsumme für einen günstigeren Kaufpreis nach Ablauf des Leasingvertrags.

Neuwert-Entschädigung bei Diebstahl

In einem anderen Fall vor dem BGH wurde über die Neuwert-Entschädigung entschieden (Az. VIII ZR 389/18). Vorangegangen war der Diebstahl eines Leasingfahrzeugs der BMW Bank, der von der Kundin mit einer Vollkaskoversicherung abgesichert wurde. Der Gesamtwert belief sich auf 70 000 Euro.

Nach dem Diebstahl zahlte die Versicherung der BMW Bank rund 50 000 Euro für den Verlust. Die Leasingnutzerin forderte daraufhin die restlichen 20 000 Euro und bekam diese vom BGH zugesprochen. Der Kunde könne das Geld einsetzen, um einen anderen Neuwagen zu leasen, so die Begründung der Richter.