Ein blaues Blinklicht in Kombination mit einem heulenden Martinshorn – das bedeutet Platz machen! Doch wie müssen sich Autofahrer verhalten, wenn man nicht zur Seite ausweichen kann? Ist es dann erlaubt, Verkehrsverstöße zu begehen? Wir erklären, was erlaubt ist und wie Sie sich zu verhalten haben, wenn der Rettungswagen durch will.
Dem Rettungswagen Platz machen – was darf man?
Jeder Autofahrer kennt die folgende Situation: Sie sind in Ihrem Auto unterwegs und plötzlich nähert sich wie aus dem Nichts von hinten ein Rettungswagen, der mit erhöhter Geschwindigkeit möglichst schnell an den anderen Fahrzeugen vorbeifahren will. Bei den meisten Autofahrer bricht kurz Hektik aus, da das eigene Fahrzeug nicht immer elegant und auf Anhieb aus dem Weg geschafft werden kann.
Der § 38 Absatz 1 Satz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) beschreibt, wann es sich wirklich um einen absoluten Notfall handelt: "Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.“ Doch wie verhalte ich mich richtig, wenn ich einfach nicht zur Seite fahren kann? Ist es dann erlaubt, stark zu beschleunigen, um den Rettungswagen nicht aufzuhalten oder über eine rote Ampel zu fahren, damit das Einsatzfahrzeug passieren kann?
Erhöhtes Tempo kann erlaubt sein
Vernehmen Sie hinter sich ein Blaulicht und ein Martinshorn, dann sollten Sie schleunigst Platz machen, sodass das Rettungsfahrzeug vorbeifahren kann. In der Regel sind normale Straßen breit genug, um auszuweichen. Befinden Sie sich jedoch in einer schmalen Straße oder in einem engen Baustellenbereich, dann müssen Sie anderweitig aus dem Weg des Rettungswagens verschwinden. In diesem Fall ist es erlaubt, auf die Tube zu drücken. Sie dürfen also deutlich schneller als das vorgeschriebene Tempolimit fahren. Selbstverständlich müssen Sie darauf achten, dass keine weiteren Verkehrsteilnehmer, also Fahrzeuge, Fahrradfahrer oder Fußgänger gefährdet werden. Dennoch gilt in einem solchen Fall, dass der Notfall wichtiger als die Straßenverkehrsordnung ist.
Befand sich nun direkt an dieser Straße ein Blitzer, der Sie mit erhöhter Geschwindigkeit erwischt hat, brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen. Hat die Blitzanlage das Rettungsfahrzeug ebenfalls geblitzt oder ist dieses auf Ihrer Aufnahme ebenfalls zu sehen, dann wird die Bußgeldstelle kein Verfahren gegen Sie einleiten. Ist dies jedoch nicht der Fall und Sie erhalten kurze Zeit später einen Bußgeldbescheid wegen eines Tempoverstoßes, können Sie die Situation einfach erklären. "Empfehlenswert ist es, sich dann Datum und Uhrzeit und Art des Einsatzfahrzeugs zu notieren, für das man Platz gemacht hat", rät Peter Sefrin von der Arbeitsgemeinschaft der in Bayern tätigen Notärzte (agbn).
Für den Rettungswagen über die rote Ampel
Nähert sich von hinten ein Rettungswagen und Sie haben aufgrund einer engen Straße oder einer Baustelle keine Möglichkeit, auf die Seite zu fahren, dann darf sogar eine rote Ampel überfahren werden. Hierbei ist zu beachten, dass nicht die gesamte Kreuzung überquert, sondern lediglich die Haltelinie überschritten werden darf. Das muss zudem so geschehen, dass keine weiteren Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Fahren Sie also langsam an die rote Ampel heran, achten Sie auf den kreuzenden Verkehr und platzieren Sie Ihr Fahrzeug so an der Kreuzung, dass der Rettungswagen passieren kann.
War nun in der Ampelanlage ein Rotlichtblitzer montiert, der durch Ihr Manöver ausgelöst wurde, sind Sie in der Regel aus dem Schneider. Denn sobald ein blaues Blinklicht in Kombination mit einem Martinshorn zu vernehmen ist, heißt es für alle Fahrzeuge: Platz machen! Flattert nun einige Zeit später ein Bußgeldbescheid ins Haus, können Sie angeben, dass Sie einem Rettungswagen ausgewichen sind. Im Idealfall können Sie Kennzeichen des Rettungsfahrzeugs, Organisation, Uhrzeit und Datum mitliefern, sodass die Bußgeldstelle den Verhalt prüfen kann. Das Bußgeldverfahren gegen Sie sollte jedoch in der Regel eingestellt werden – ebensowenig kann von Ihnen ein Bußgeldzahlung verlangt werden.
Behinderung eines Rettungswagens – teure Angelegenheit
Laut Statistik kommt es bei 30 bis 40 % aller Einsatzfahrten zu einer Behinderung durch einen Verkehrsteilnehmer, der nicht schnell genug und nicht korrekt reagiert. Viele Autofahrer versperren einem Rettungswagen nicht absichtlich den Weg, sondern stellen sich einfach etwas ungeschickt an. Doch in der Notsituation macht es keinen Unterschied, weshalb das Einsatzfahrzeug nicht schnell genug passieren kann. Seit Oktober 2017 gibt es deshalb strengere Strafen für die Behinderung eines Rettungsfahrzeugs.
Bis 2017 wurden nur 20 Euro Bußgeld fällig, wenn einem Einsatzfahrzeug der Weg versperrt wurde. Doch seit Oktober 2017 müssen Autofahrer dafür tief in die Tasche greifen. Wird keine Rettungsgasse gebildet, werden mindestens 200 Euro Bußgeld fällig. Kommt es zu einer Behinderung eines Einsatzfahrzeugs, bei der auch noch Dritte gefährdet wurden, muss der Fahrer 280 Euro Bußgeld bezahlen und zusätzlich einen Monat den Führerschein abgeben. Wird ein Sachschaden verursacht, droht als Strafe 320 Euro Bußgeld plus ein Monat Fahrverbot.