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Fahrerflucht - Welche Strafen drohen bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort?

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Beitrag geprüft vonRechtsanwalt Philipp Caba**
13.04.2023 | 4 Min. Lesezeit
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gilt in Deutschland als Straftat und wird entsprechend hart geahndet.
  • Laut § 142 Strafgesetzbuch (StGB) droht einen Fahrerflüchtiger eine Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren.
  • Kommen weitere Tatbestände zur Fahrerflucht hinzu, drohen selbstverständlich auch weitere Konsequenzen.
  • Unsere Kooperationsberater von Caspers Mock beraten Sie kompetent zu Ihren Möglichkeiten.

Was bedeutet Fahrerflucht?

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, so eine weitere Bezeichnung für Fahrerflucht, ist kein Kavaliersdelikt, sondern gilt in Deutschland als Straftat und wird entsprechend hart geahndet. Schon wenn Sie nach dem ersten Schreck zunächst 100 Meter weiterfahren und dann zum Unfallort zurückkehren, begehen Sie Fahrerflucht.

Dabei spielt es auch keine Rolle, ob Sie etwa im ersten Moment unter Schock standen und deshalb weitergefahren sind. Der Gesetzgeber verpflichtet Sie dazu, nach einem verursachten Unfall in jedem Fall sofort anzuhalten.

fahrerflucht-verkehrsunfallstatistik

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Welche Strafen drohen bei Fahrerflucht?

Eine pauschale Angabe, welche Konsequenzen nach einer Anzeige wegen Fahrerflucht drohen, gibt es nicht. Laut § 142 Strafgesetzbuch (StGB) droht demjenigen, der einen Verkehrsunfall verursacht und danach einfach weiterfährt, eine Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren.

Bei der Festlegung des Strafmaßes richtet sich die Strafe zunächst nach dem entstandenen Schaden. Liegt dieser bei bis zu 600 Euro, droht in der Regel nur eine geringe Geldstrafe und das Verfahren wird eingestellt.

Bei einem Schaden von bis zu 1.300 Euro nach Fahrerflucht sind die Urteile schon härter. In diesem Fall drohen neben einer Geldstrafe von ungefähr einem Monatsgehalt 2 Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von maximal 3 Monaten.

Nicht nur sehr teuer, sondern auch in anderer Hinsicht extrem ärgerlich wird es bei Schäden, deren Wert noch höher liegt. Dann nämlich wird der Verkehrssünder mit einem Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate, 3 Punkten in Flensburg und einer Geldstrafe, die deutlich über einem Monatsgehalt liegt, bestraft.

HÖHE DES SCHADENS GELDSTRAFE PUNKTE IN FLENSBURG FAHRVERBOT/ FÜHRERSCHEINENTZUG
Bis zu 600 Euro Gering - -
600 bis 1.300 Euro Ca. ein Monatsgehalt 2 Bis zu 3 Monate Fahrverbot
Über 1.300 Euro Deutlich über einem Monatsgehalt 3 Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate

Kommen weitere Tatbestände zur Fahrerflucht hinzu, drohen selbstverständlich auch weitere Konsequenzen. Laut § 34 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist jeder Verkehrsteilnehmer, der an einem Unfall beteiligt war, dazu verpflichtet, sich um Verletzte zu kümmern und Erste Hilfe am Unfallort zu leisten.

Wer dies nicht tut, macht sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig, was wiederum mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sanktioniert wird. Die Strafe für die Fahrerflucht käme dann noch oben drauf.

Haben Sie nachweislich einen Unfall mit Verletzten verursacht und zusätzlich Fahrerflucht begangen, können Sie zudem wegen fahrlässiger Körperverletzung belangt werden. Die Konsequenz kann eine hohe Geldstrafe sowie bis zu 3 Jahre Gefängnis sein.

Gab es bei einem von Ihnen verschuldeten Unfall mit Fahrerflucht nicht nur Verletzte, sondern sogar Tote, kann dies unter Umständen als fahrlässige Tötung geahndet werden.

VERKEHRSDELIKT BUSSGELD/ GELDSTRAF PUNKTE IN FLENSBURG FAHRVERBOT/ FÜHRERSCHEINENTZUG SONSTIGES
Als Beteiligter Unfallstelle nicht gesichert
oder bei geringfügigem Sachschaden
nicht unverzüglich beiseite gefahren
30 Euro Bußgeld - -  
... mit Sachschaden 35 Euro Bußgeld      
Entfernen von Unfallspuren 30 Euro Bußgeld - -  
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB Geldstrafe 3 Fahrverbot/ Führerscheinentzug möglich Bei weiteren Vergehen wie z.B. unterlassener Hilfeleistung oder fahrlässiger Körperverletzung ggf. Freiheitsstrafe
Unterlassene Hilfeleistung Geldstrafe 3 Fahrverbot/ Führerscheinentzug möglich Ggf. Freiheitsstrafe
Fahrlässige Tötung Geldstrafe 3 Fahrverbot/ Führerscheinentzug möglich Freiheitsstrafe

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Fahrerflucht bei Parkremplern: Welche Strafen drohen?

Auch wenn Sie sich nach einem Parkrempler einfach vom Unfallort entfernen, machen Sie sich der Unfallflucht oder Fahrerflucht schuldig. Entgegen der weit verbreiteten Annahme reicht es nicht, einfach einen Zettel mit seinen Kontaktdaten hinter den Scheibenwischer des beschädigten Autos zu klemmen.

Vielmehr sind Sie dazu verpflichtet, am Ort des Geschehens zu warten, beziehungsweise den Schaden bei der Polizei zu melden. Wie lange Sie am Unfallort auf den Fahrer des beschädigten Autos warten müssen, hängt von verschiedenen Umständen ab.

Generell wird eine Wartezeit von etwa 20 bis 60 Minuten als angemessen betrachtet. Danach können Sie Ihre Daten an der Unfallstelle hinterlassen und umgehend zur nächsten Polizeiwache fahren, wo Sie den Unfall melden.

Doch auch äußere Faktoren wie etwa die Witterungsverhältnisse oder die Tageszeit können hier eine Rolle spielen. Haben Sie etwa in der Nacht ein parkendes Auto beschädigt, geht der Gesetzgeber in der Regel nicht davon aus, dass der Besitzer innerhalb von 20 bis 60 Minuten am Unfallort erscheint.

Nicht als Fahrerflucht gilt es übrigens, wenn Sie den Unfallort nach angemessener Wartezeit verlassen und den Vorfall bei der Polizei gemeldet haben, selbst verletzt wurden und Hilfe suchen oder Sie nach einem Unfall weiterfahren, bei dem nur ihr eigenes Auto beschädigt wurde.

Wie verhalte ich mich nach einem Unfall?

Doch wie verhalte ich mich nach einem Unfall nun richtig? Hierbei sollten Sie sich an folgende Schritte halten:

  • Sofort anhalten
  • Sichern der Unfallstelle mit einem Warndreieck (Landstraße mindestens 100 m, Autobahn mindestens 200 m von der Unfallstelle entfernt)
  • Erste Hilfe bei verletzten Personen leisten bzw. den Notruf unter 112 verständigen
  • Unfall der Polizei (110) oder Feuerwehr (112) melden
  • Räumen der Fahrbahn und Sichern von Spuren z.B. anhand von Fotos
  • Notieren wichtiger Daten (Datum und Uhrzeit des Unfalls, Namen und Kontaktdaten der Beteiligten, Kennzeichen der Fahrzeuge, Versicherungsdaten, Informationen zu den Fahrzeughaltern, Daten von möglichen Zeugen)
  • Information an die Versicherung

Wirkt sich eine Selbstanzeige nach Unfallflucht strafmildernd aus?

Wird Ihnen Ihr Fehlverhalten erst nach einem Unfall mit begangener Fahrerflucht bewusst, können Sie bei der Polizei eine Selbstanzeige erstatten. Laut § 142 StGB kann sich dies strafmildernd auswirken, beziehungsweise eine Strafe sogar ganz abwenden. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn

  • lediglich ein geringer Unfallschaden vorliegt,
  • die Polizei in dem betreffenden Fall noch nicht ermittelt und
  • die Strafanzeige innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall erfolgt.

Fahrerflucht in der Probezeit: Was gilt?

Vor allem in der Probezeit wird der Straftatbestand der Fahrerflucht hart bestraft. Der Gesetzgeber hat das unerlaubte Entfernen vom Unfallort als A-Verstoß, also als besonders schweren Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, eingeordnet.

Schon ein Verstoß dieser Art führt zu einer Verlängerung der zweijährigen Probezeit auf 4 Jahre. Wie allen anderen Autofahrern drohen auch Fahranfängern je nach Schwere der Tat zudem weitere Konsequenzen wie Geldbußen, Geldstrafen, Punkte in Flensburg, Fahrverbote beziehungsweise der Entzug der Fahrerlaubnis oder sogar eine Freiheitsstrafe.

Was zahlt die Versicherung im Falle von Fahrerflucht?

Bei der Frage danach, inwieweit die KFZ-Versicherung für Schäden aufkommt, die in Zusammenhang mit einer Unfallflucht stehen, müssen verschiedene Aspekte in Betracht gezogen werden.

Zum einen kommt es darauf an, ob Sie den Unfall selbst verursacht haben. Waren Sie lediglich von dem Unfall betroffen und der Verursacher konnte nicht ermittelt werden, greift die Vollkasko. Die Teilkasko hingegen zahlt lediglich bei Glasschäden durch Vorfälle wie Steinschlag, Sturm und Hagel oder Wildunfälle.

Haben Sie einen Unfall selbst verursacht, kommt zunächst generell Ihre KFZ-Haftpflichtversicherung zum Tragen, die den Schaden am Wagen Ihres Unfallgegners bezahlt. Im Falle von Fahrerflucht kann Ihr Versicherer Sie allerdings mit bis zu 5.000 Euro zur Kasse bitten. Hinzu kommt, dass die Kaskoversicherung den Schaden an Ihrem eigenen Auto nicht übernimmt.

Beitrag geprüft von

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte