Kann ich mir meinen Urlaub auszahlen lassen?
- Kein Urlaub, aber dafür Geld? Geht das?
- Hier lesen Sie alles zu Ihrem Anspruch auf Urlaubsauszahlung, welche Voraussetzungen es gibt
- Wie das Urlaubsentgelt berechnet wird
- Wie sich das am Ende auf Ihre Lohnsteuer auswirken kann
Habe ich einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung?
Grundsätzlich erlaubt das Arbeitsrecht das Auszahlen eines Urlaubsanspruches nur in einem einzigen Fall: Wenn aufgrund eines endenden Arbeitsverhältnisses der Urlaub ganz oder teilweise nicht genommen werden kann. Der Anspruch auf die Auszahlung des Urlaubs wird mit dem Ausscheiden des ehemaligen Mitarbeiters fällig. Auch dieser Anspruch kann verfallen und zwar genau wie der Urlaubsanspruch spätestens 15 Monate nach Ablauf des Jahres.
Wie sieht es in der Praxis aus?
Die Realität sieht dagegen häufig anders aus. Oft wird eine Auszahlung des Urlaubs von Mitarbeiter:innen auch bei einem Verbleib im Unternehmen erbeten oder Arbeitgeber:innen schlagen die Urlaubsabgeltung von sich aus vor, um die Mitarbeiter:innen durch diese Art der Vorteilsbehandlung zu halten. Diese Abmachungen funktionieren auch gut, solange sich beide daran halten. Rechtlich ist die Lage jedoch eindeutig: Beim Auszahlen des Urlaubsanspruchs trägt der/die Arbeitgeber:in stets das Risiko, dass der/die Mitarbeiter:in seinen Urlaubsanspruch trotzdem einfordert. Denn durch die Urlaubsabgeltung wird der Anspruch nicht erfüllt. Das bedeutet, dass Mitarbeiter:innen – zur Not auch vor Gericht – ihre Urlaubstage noch einmal einfordern könnten.
Wie wird die Auszahlungssumme berechnet?
Die Urlaubsabgeltung wird genauso berechnet, wie das Entgelt, was Ihr:e Arbeitgeber:in Ihnen während des Urlaubs zahlen würde. Maßgeblich ist dabei der durchschnittliche werktägliche Arbeitsverdienst, den Sie als Mitarbeiter:in in den letzten 13 Wochen vor Austritt erhalten haben. Ihr Verdienst wird dann mit der Anzahl der noch ausstehenden Urlaubstage multipliziert.
Wie wird eine Urlaubsabgeltung versteuert?
Grundsätzlich ist die Urlaubsabgeltung als sog. sonstiger Bezug zu versteuern. Das bedeutet, man errechnet die Lohnsteuer für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn einmal ohne und einmal mit der Urlaubsabgeltung. Die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug ergibt sich dann aus dem Unterschiedsbetrag der berechneten Jahreslohnsteuerbeträgen. In der Sozialversicherung ist die Urlaubsabgeltung eine sog. Einmalzahlung, das bedeutet die Abgeltungssumme ist im Auszahlungsmonat normal beitragspflichtig (heißt: es muss der gleiche Prozentsatz an Beiträgen gezahlt werden, wie beim normalen Monatslohn).
Beitrag geprüft von
Rechtsanwalt Philipp Caba**
Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte