Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt was?
- Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, greift die gesetzliche Erbfolge.
- Beim deutschen Ordnungssystem ist der Grad der Verwandtschaft entscheidend.
- Auch beim Erben mit Testament ist einiges zu beachten.
Gesetzliche Erbfolge – Wer wird Erbe?
In Deutschland hat jeder mit dem Abfassen eines Testaments die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, wer ihn oder sie einmal beerben wird. Wer allerdings ohne Testament oder Erbvertrag stirbt, für den regeln Gesetze die Erbfolge. Die Hinterbliebenen werden dann in einem Ordnungssystem gruppiert. Bei Erbfolge ohne Testament richtet sich der Anteil des Erbes nach dem Grad der Verwandtschaft. Zunächst erben die nächsten Verwandten, das sind die Kinder und Enkelkinder. Sie zählen zu den Erben erster Ordnung.
Erben zweiter Ordnung sind die eigenen Eltern, Geschwister und deren Kinder. Dabei erben die Geschwister erst, wenn zumindest ein Elternteil bereits gestorben ist. Zu den Erben dritter Ordnung zählen Großeltern, Onkel und Tanten und Cousins und Cousinen. Dabei ist auch hier eine gewisse Reihenfolge zu beachten: Zunächst erben die Großeltern. Erst wenn mindestens ein Großelternteil nicht mehr lebt, erben die weiteren Nachkommen.
Ehepartner stehen neben den Erben erster Ordnung, werden aber nicht als solche bezeichnet. Bei diesem System schließen Verwandte der vorhergehenden Ordnung Verwandte nachrangiger Ordnung aus. Hat also der Erblasser Kinder, gehen Eltern oder Geschwister leer aus. In Deutschland ist der Tod ohne Testament übrigens der Regelfall. Rund 70 Prozent der Deutschen besaßen im Jahr 2022 kein Testament. Somit greift in zwei Drittel der Todesfälle die gesetzliche Erbfolge.
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Gesetzliche Erbfolge ohne Testament
Gibt es kein Testament, greift die gesetzliche Erbfolge. Dann kommt es darauf an, ob es einen Ehepartner, Kinder oder Geschwister gibt.
Ehegattenerbrecht – Was bekommt der Partner?
Nach dem Ehegattenerbrecht gilt in Deutschland die gesetzliche Erbfolge nur für verheiratete Paare. Geschiedene oder in Scheidung befindliche Ex-Partner werden nicht berücksichtigt. Der überlebende Ehegatte wird neben den Verwandten 1. Ordnung zu einem Viertel und neben den Verwandten 2. Ordnung zur Hälfte als Erbe eingestuft. Haben die Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft gelebt, was bei den meisten der Fall sein dürfte, so erhöht sich der Erbanteil auf die Hälfte.
Erbfolge mit Kindern
Eigene leibliche Kinder gehören zu den Erben erster Ordnung. Adoptierte Kinder sind den leiblichen beim Erbrecht gleichgestellt. Mit der Adoption verlieren sie allerdings ein Anrecht auf ein Erbe beim Tod ihrer leiblichen Eltern. Stirbt das Adoptivkind vor seinen Adoptiveltern, erben diese und nicht die leiblichen Eltern.
Haben die eigenen Kinder bereits Kinder, erben die Enkel erst, wenn ihre Eltern bereits verstorben sind.
Stiefkinder haben im Gegensatz zu adoptierten Kindern kein gesetzliches Anrecht auf den Nachlass der Stiefeltern. Möchten die Stiefeltern ihrem Stiefkind auch einen Teil zukommen lassen, muss dies ausdrücklich in einem Testament erwähnt werden.
Angeheiratete Kinder oder Kinder aus einer vorherigen Beziehung des Partners sind ebenfalls nicht erbberechtigt.
Gesetzliche Erbfolge Geschwister und Eltern
Eltern und Geschwister gehören zu den Erben zweiter Ordnung. Es handelt sich also um die Vorfahren und deren weitere Abkömmlinge. Sie erben nur, wenn der Erblasser keine Kinder hinterlässt. Es erben zunächst, sofern sie noch leben, die Eltern des Verstorbenen. Sollte einer der Elternteile bereits tot sein, erben neben dem verbleibenden Elternteil auch die Geschwister.
Sonderfall Erbfolge ohne Testament, alleinstehend und ohne Familie
Sind keine gesetzlichen Erben vorhanden oder auffindbar und liegt auch kein Testament vor, erbt das Bundesland, in dem der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte. Wenn kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort auszumachen ist, erbt der Bund.
Gesetzliche Erbfolge mit Testament – Was ist zu beachten?
Ist ein Testament vorhanden, hat der letzte Wille des Verstorbenen Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Dies nennt sich “gewillkürte Erbfolge”. Allerdings können Pflichtteilsberechtigte trotzdem ihren Anspruch geltend machen, auch wenn sie laut Testament enterbt wurden. Denn auch wer enterbt wird, bekommt immer noch die Hälfte dessen, was ihm laut Gesetz bei Erbfolge ohne Testament zugestanden hätte. Es gibt allerdings einige wenige Ausnahmen, in denen der Testamentsverfasser ausgewählte Hinterbliebene tatsächlich endgültig vom Erbe ausschließen kann.
Jene Person muss sich allerdings schwere Vergehen zuschulden kommen lassen haben. So muss nachgewiesen sein, dass die Person dem Verstorbenen oder einer ihm nahestehenden Person nach dem Leben trachtete oder er ein schweres Verbrechen gegen den Erblasser begangen hat, für welches eine Haftstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung ausgesprochen wurde. Auch die Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung aufgrund einer solchen Tat gilt als gesetzmäßiger Grund für einen Ausschluss vom Erbe. Dem Erblasser ist hier nicht zuzumuten, den Pflichtteil an eine solche Person zu vererben. Allerdings muss er dies ausdrücklich und mit Belegen in seinem Testament erwähnen, sonst greift auch hier die gesetzliche Erbfolge.
Vorweggenommene Erbfolge – Mit Schenkungen Erbschaftssteuer vermeiden
Bei der vorweggenommenen Erbfolge geht es darum, bereits zu Lebzeiten einen Teil des Erbes auf die künftigen Erben zu übertragen. So lässt sich zum Beispiel Erbschaftssteuer sparen. Dabei sollte mit Bedacht vorgegangen werden und der eigene Finanzbedarf realistisch eingeschätzt werden. Hierzu ist es ratsam, einen Anwalt für Erbrecht zurate zu ziehen. Bei der Übertragung von Werten zu Lebzeiten handelt es sich juristisch gesehen um Schenkungen.
Eine vorweggenommene Erbfolge wird oft mit einem Erbverzicht oder einer Enterbung kombiniert. Das Kind hat dann seinen Teil bereits bekommen und nach dem Tod des Schenkenden nur noch Anrecht auf den gesetzlichen Pflichtteil.
Eine vorweggenommene Erbfolge hat einige Vorteile. Wer sein Vermögen schon zu Lebzeiten verteilt, hat größtmöglichen Einfluss und kann eventuelle Streitigkeiten vermeiden. Die nachfolgende Generation erhält so bereits vor dem Tod des Schenkenden Unterstützung. Außerdem lässt sich so der Pflichtteil insgesamt verkleinern, den etwa ein missliebiger Erbe bei Greifen der gesetzlichen Erbfolge bekommen würde.
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Wo kann ich mich über die geltenden Gesetze informieren?
Die Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Es ist über das Bundesministerium für Justiz unter https://www.gesetze-im-internet.de abrufbar.
Wie viel Zeit bleibt mir, mein Erbe anzutreten?
Auch wer erst Jahre später von seinem Erbanspruch erfährt – für einen Erbantritt bleiben ab dem Tod des Erblassers genau 30 Jahre Zeit.
Beitrag geprüft von
Rechtsanwalt Philipp Caba**
Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte