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Mietkaution – Das darf mit Ihrem Geld passieren

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Beitrag geprüft vonRechtsanwalt Philipp Caba**
26.02.2023 | 3 Min. Lesezeit
  • Die Mietkaution muss im Mietvertrag vereinbart worden sein, damit Vermieter:innen diese verlangen können.
  • Maximal drei Monatsmieten darf die Mietkaution ausmachen.
  • Die Summe kann auf einem Sparkonto hinterlegt werde - aber auch in Aktienfonds investiert werden.
  • Die Mietkaution kann beim Auszug verwendet werden, um Mietschulden zu begleichen oder Reparaturen zu bezahlen.
  • Die Kautionssumme kann unter bestimmten Bedingungen gepfändet werden.

Miet­kaution – Das darf Vermieter:in verlangen

Pflicht oder freiwillige Sicherheit?

Es besteht keine gesetzliche Pflicht, dass jedes Mietverhältnis mit der Zahlung einer Mietkaution einhergehen muss. Diese Regelung muss klar im Mietvertrag enthalten sein. In der Regel verlangen Vermieter:innen eine solche Sicherheit, um sich gegen Schäden oder ausbleibende Mietzahlungen abzusichern.

Findet sich nichts zu einer Mietkaution im Mietvertrag, dürfen Vermieter:innen diese auch nicht nachträglich fordern. Ebenso ist dann das Nichtzahlen dieser Geldsumme kein Kündigungsgrund, da es nie vereinbart wurde.

Höhe der Kaution

Wie hoch eine solche Mietkaution ausfallen darf, ist dagegen gesetzlich geregelt. Die Höhe ist auf maximal drei Monatsmieten gedeckelt. Der § 551 des BGB zur Begrenzung und Anlage von Mietsicherheit besagt, dass maximal drei Monatskaltmieten verlangt werden können. Dabei dürfen Betriebskosten nicht hinzugerechnet werden - jedoch aber Kosten für Garage oder Stellplatz.

Bei Einzug: Das gilt für die Miet­kaution

Die Mietkaution muss erst bei Mietbeginn gezahlt werden, nicht bereits bei Unterzeichnung des Mietvertrags. Hierbei ist wichtig, dass die erste Rate bereits mit der ersten Mietzahlung beglichen wird. Hierbei muss es sich nicht um die komplette Summe handeln. Wenn Vermieter:in einverstanden ist, kann die Mietkaution auch auf maximal drei Raten gezahlt werden. Grundsätzlich steht es Ihnen zudem frei, selbst zu entscheiden, ob Sie die Kautionssumme per Überweisung oder in bar hinterlegen möchten.

Bezahlen Sie keine Mietkaution, darf Vermieter:in Sie fristlos kündigen. Nicht einmal eine Abmahnung ist hier notwendig, da dies mit einer ausbleibenden Mietzahlung gleichgesetzt wird. Zahlen Sie den Betrag innerhalb der folgenden zwei Monate, wird die fristlose Kündigung unwirksam.

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Miet­kaution anlegen: Diese Optionen gibt es

Vermieter:innen verwahren die Kautionssumme für die Dauer des Mietverhältnisses für Sie auf. Hierbei gilt die Pflicht, dass das Geld so angelegt wird, dass mindestens der Sparzins gezahlt werden muss, der für Sparguthaben mit dreimonatiger Laufzeit gelten.

Wichtig für die vermietende Partei ist, dass das Geld der Mieter:innen stets separat vom eigenen Vermögen aufbewahrt wird. Es ist jedoch nicht notwendig, dass das Konto auf den jeweiligen Mieter oder die Mieterin läuft. In der Regel bezahlen Mieter:innen die Kaution bar oder per Überweisung.

Die folgenden Optionen gibt es bei Ver­wahrung einer Kautions­summe:

  • Kautionskonto

Dies ist die gängigste Variante, um eine Kaution anzulegen. Vermieter:innen eröffnen ein Konto auf ihren eigenen Namen. Es handelt sich hierbei um ein treuhänderisch verwaltetes Mietkautionssparbuch oder -konto.

  • Verpfändetes Sparbuch

Hierbei legen Mieter:innen das Geld für die Kaution selbst auf einem Mietkautionssparbuch an und verpfänden dieses an den Vermieter oder die Vermieterin.

  • Bankbürgschaft und Miet­bürgschaft

Banken bieten Ihren Kund:innen die Option an, die Kautionssumme zu bezahlen. Mieter:in entrichtet eine regelmäßige Summe an die Bank, welche im Gegenzug für die Mieter:innen bürgt. Die Kosten hierfür belaufen sich bei einer Kaution von 1000 Euro auf etwa 50 bis 70 Euro pro Jahr.

  • Gemeinsames Sparbuch

Ebenso können Mieter:innen und Vermieter:innen gemeinsam ein Sparbuch eröffnen, auf welches beide Zugriff haben.

  • ETF oder Aktienfonds

Mieter:innen können jedoch mit der vermietenden Partei auch vereinbaren, dass die Mietkaution in ETFs oder Aktienfonds investiert wird. Entscheidet sich der Mieter oder die Mieterin für diese Option, können zwar hohe Renditen locken, jedoch muss auch das Verlustrisiko getragen werden.  Hier kann individuell geklärt werden, ob auch hier mit einer Pfändung gearbeitet wird oder das Depot auf die Namen der Vermieter:innen läuft.

Nach Auszug: So bekommen Sie die Miet­kaution zurück

Wird das Mietverhältnis beendet, muss die Kaution an die Mieter:innen ausgezahlt werden. Jedoch dürfen Vermieter:innen dieses Geld auch verwenden, um etwaige Schäden an der Wohnung, die während des Mietzeitraums entstanden sind, darüber zu begleichen. Das muss jedoch individuell geprüft und mit den Mieter:innen abgesprochen werden.

Grundsätzlich erhalten Mieter:innen ihre Kautionszahlung inklusive Zinsen zurück, nachdem

  • das Mietverhältnis beendet ist,
  • Mieter:innen aus der Wohnung ausgezogen ist,
  • etwaige Mietschulden beglichen wurden und
  • Vermieter:innen die Wohnung ordnungsgemäß abgenommen haben.

Die Gerichte bewerten unterschiedlich, wie lange dieser Zeitraum sein darf. Die meisten geben dem Vermieter zwei bis sechs Monate, um die Kaution zurückzuzahlen. In Ausnahmefällen können es sogar bis zu zwölf Monate sein.

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Kann die Mietkaution gepfändet werden?

Ja. Können Mieter:innen Schulden nicht begleichen, kann sich der Gläubiger bei Vermieter:innen melden und Anspruch auf die Mietkaution erheben. Hier kann eine sogenannte Sicherungseinrede eingelegt werden. Das bedeutet, Vermieter:innen erklären, dass sie aktuell das Geld zur Absicherung benötigen. Jedoch darf vereinbart werden, dass nach Beendigung des Mietverhältnisses, das Geld nicht an Mieter:innen, sondern an den Gläubiger ausgezahlt werden muss.

Was passiert bei einem Wechsel der Eigentümer:innen?

Das Kautionskonto geht bei einem Verkauf direkt an die neuen Eigentümer:innen über. Die Kaution darf hierbei nicht verloren gehen. Es ist die Pflicht des neuen Eigentümers oder der neuen Eigentümerin, sich nach gezahlten Kautionen zu erkundigen.

Beitrag geprüft von

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte