Befristeter Mietvertrag: Wirksamkeit, Kündigung & Verlängerung
Befristete Mietverträge enden nach einem vereinbarten Zeitraum automatisch, ohne dass eine Kündigung notwendig ist. Mietverträge dürfen nur aus bestimmten Gründen befristet werden. Lesen Sie hier, wann Befristungen unwirksam sind und welche Rechte und Pflichten Mieter und Vermieter haben!
Inhalt:
- Wie funktioniert ein befristeter Mietvertrag?
- In welchen Fällen ist eine Befristung zulässig?
- In welchen Fällen ist eine Befristung des Mietvertrags unzulässig?
- Was passiert, wenn die Befristung unwirksam ist?
- Welche Fristen gelten für einen befristeten Mietvertrag?
- Welche Vor- und Nachteile bietet ein Befristeter Mietvertrag für Mieter:innen?
- Häufige Fragen zum Thema „Befristeter Mietvertrag“
Wie funktioniert ein befristeter Mietvertrag?
Ein befristeter Mietvertrag, ein sogenannter qualifizierter Zeitmietvertrag, ist ein Mietvertrag, der eine festgelegte Laufzeit hat. Im Gegensatz zum unbefristeten Mietvertrag, der in der Regel eine Kündigung erfordert, endet ein befristeter Mietvertrag automatisch nach Ablauf der vereinbarten Zeit. Der befristete Mietvertrag wird zwischen Vermieter:in und Mieter:in vereinbart und enthält eine feste Laufzeit.
Während der Laufzeit des befristeten Mietvertrags können Vermieter:innen die Wohnung nicht ohne triftigen Grund kündigen. Auch Mieter:innen können den Mietvertrag nicht vorzeitig kündigen, es sei denn, es ist im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart oder es liegt ein wichtiger Grund vor. Beiden Partei steht es jedoch jederzeit frei, bei triftigem Grund eine außerordentliche Kündigung auszusprechen.
Kostenlose Ersteinschätzung im Mietrecht
Haben Sie einen befristeten Mietvertrag, den Sie gerne auf Rechtmäßigkeit prüfen lassen möchten. Unsere Anwältin für Mietrecht teilt Ihnen mit, ob es Grund für ein rechtliches Vorgehen gibt.
In welchen Fällen ist eine Befristung zulässig?
Ein befristeter Mietvertrag fällt in der Regel zuungunsten von Mieter:innen aus. Aus diesem Grund dürfen Vermieter:innen nicht willkürlich befristete Mietverhältnisse fordern. Es muss einer der folgenden Begründungen vorliegen, damit ein Mietvertrag befristet werden darf. Fällt der Grund während der Mietzeit weg, wandelt sich das Mietverhältnis automatisch in ein unbefristetes Mietverhältnis um bzw. Mieter:in darf entscheiden, ob der Mietvertrag verlängert oder beendet werden soll.
#1: Eigennutzung:
Entscheiden sich Vermieter:innen dafür, eine Immobilie vor der Eigennutzung vorübergehend zu vermieten, ist dies zulässig. Wie bei der Eigenbedarfsnutzung gilt auch hier, dass nur für den engsten Familienkreis eine Immobilie in einem solchen Fall genutzt werden darf. Jedoch ist eine Befristung zulässig, wenn Vermieter:innen die Immobilie im Anschluss nur als Zweit- oder Ferienwohnung nutzen wollen.
#2: Bauliche Maßnahmen:
Plant die vermietende Partei Umbau- oder Renovierungsmaßnahmen nach Ablauf der Mietzeit des befristeten Mietvertrags, ist eine solche Befristung zulässig. Hierfür müssen wesentliche bauliche Instandsetzungen geplant sein über die der Mieter oder die Mieterin bereits bei Einzug informiert werden muss. Spätestens zum Ende der Mietzeit müssen die Baugenehmigung vorliegen.
#3: Nutzung als Dienstwohnung:
Möchten Vermieter:innen die Immobilie nach Ablauf der Mietzeit für Angestellte als Dienstwohnung zur Verfügung stellen, darf ein befristeter Mietvertrag für die Übergangszeit vereinbart werden.
In welchen Fällen ist eine Befristung des Mietvertrags unzulässig?
Als Erstes ist zu beachten, dass ein befristeter Mietvertrag gemäß §126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Schriftform geschlossen werden muss. Ist dies nicht der Fall, ist die Befristung unwirksam. Häufig wird zudem vergessen, den Befristungsgrund bei Abschluss des Mietvertrags schriftlich mitzuteilen – also z.B. in den Mietvertrag direkt im Mietvertrag. Auch dann ist die Befristung unwirksam. Außerdem muss der Grund für die Befristung natürlich zulässig sein und darf auch nicht nachträglich wegfallen.
Was passiert, wenn die Befristung unwirksam ist?
Ist die Befristung des Mietvertrags unwirksam, weil etwa der Grund nicht zulässig ist, dann fällt die Befristung weg und der Mietvertrag gilt als unbefristet. Allerdings kann der/die Vermieter:in den Vertrag trotzdem wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn dieser tatsächlich vorliegt.
Welche Fristen gelten für einen befristeten Mietvertrag?
Bei einem unbefristeten Mietvertrag wird ein Mietverhältnis mit einer unbegrenzten Laufzeit geschlossen. In der Regel wissen also weder Mieter:innen noch Vermieter:innen, wie lange ein Mietvertrag laufen wird. Der befristete Mietvertrag legt jedoch genau diese Punkte fest. In einem befristeten Mietvertrag wird eine Laufzeit definiert, über die der Mietvertrag läuft.
Im Mietvertrag wird auch der Zeitpunkt des Mietbeginns und des Mietendes festgelegt. Nach Ablauf der Mietzeit, welche per Gesetz keine Obergrenze hat, endet das Mietverhältnis automatisch. Wurde bei Vertragsabschluss die Option auf Verlängerung vereinbart, kann ein befristeter Mietvertrag verlängert werden. Ohne Option auf Verlängerung muss ein neuer Mietvertrag zu neuen Konditionen vereinbart werden. Die vermietende Partei muss den Mieter:innen keine Kündigung aussprechen.
Vorteile
- Planungssicherheit: Mieter:innen wissen genau, wie lange sie in der Wohnung bleiben können und können vorher nicht gekündigt werden.
- Flexibilität: Benötigen Sie nur vorübergehend eine Wohnung, bietet ein befristeter Mietvertrag ausreichend Flexibilität.
- Rechtssicherheit: Beide Parteien haben ein deutlich geringeres Rechtsrisiko, da die Bedingungen geklärt sind. Weder Vermieter:in noch Mieter:in müssen Angst vor Kündigung, Eigenbedarf oder anderen rechtlichen Schritten haben.
Nachteile
- Unsicherheit nach Vertragsende: Möchten Mieter:innen doch in der Wohnung bleiben, ist zunächst völlig unklar, ob die Wohnung weiterhin vermietet werden kann. Insbesondere für Personen, die eine langfristige Bleiben suchen, sind befristete Mietverträge ein großer Unsicherheitsfaktor.
- Eingeschränkte Kündigungsmöglichkeiten: In der Regel verzichten beide Parteien auf ihr Kündigungsrecht. Ändert sich nun doch etwas an der eigenen Situation, besteht keine Möglichkeit, aus einem befristeten Mietvertrag herauszukommen.
- Mietpreiserhöhung: Möchten Sie weiterhin in der Wohnung wohnen bleiben, muss unter bestimmten Umständen ein neuer Mietvertrag geschlossen werden. Das bedeutet, Vermieter:innen können auch eine deutlich höhere Miete verlangen und müssen sich nicht an die gesetzlich vorgegeben Grenzen zur Mietpreiserhöhung halten.
Es ist wichtig, dass Mieter:innen sich bewusst sind, dass sie mit einem befristeten Mietvertrag ein gewisses Risiko eingehen. Es kann jedoch in bestimmten Situationen eine sinnvolle Option sein. Bevor Mieter:innen einen befristeten Mietvertrag unterschreiben, sollten sie die Vor- und Nachteile sorgfältig abwägen und sich gegebenenfalls von einer Fachperson beraten lassen.
Häufige Fragen zum Thema „Befristeter Mietvertrag“
Muss ich einen befristeten Mietvertrag kündigen oder ziehe ich einfach aus?
Haben Sie als Mieter:in kein Interesse an einer Verlängerung des Mietvertrags können Sie einfach zum Ende der Mietzeit ausziehen. Es ist keine Kündigung notwendig. Lediglich einen Termin zur Abnahme und Schlüsselübergabe müssen Sie mit der vermietenden Partei vereinbarten.
Können sich Vermieter:innen auf soziale Härte berufen und den Auszug verzögern?
Nein. Bei einem befristeten Mietvertrag dürfen Vermieter:innen nach Ende der Mietzeit die Räumung der Wohnung veranlassen. Es muss auf keine Sonderfälle, wie Alter, Krankheit oder Behinderung, Rücksicht genommen werden.
Kann ein befristeter Mietvertrag nie ordentlich gekündigt werden?
Ein Mietverhältnis auf Befristung beinhaltet nicht automatisch ein Kündigungsverbot. In der Regel unterschreiben beide Parteien bei Vertragsunterzeichnung einen Kündigungsverzicht, welcher Mieter:innen und Vermieter:innen verbietet, während der Mietzeit ordentlich zu kündigen. Wird die Verzichtserklärung nur von der mietenden Partei unterschrieben, ist diese unwirksam. Es ist jedoch zulässig, wenn nur Vermieter:innen auf ihr Kündigungsrecht verzichten.
Beitrag geprüft von
Rechtsanwalt Philipp Caba**
Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte