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Mietrückstand – Wie Sie die Räumungsklage abwehren!

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Beitrag geprüft vonRechtsanwalt Philipp Caba**
07.05.2023 | 3 Min. Lesezeit

Im Mietrückstand befindet sich bereits, wer die Miete nicht bis zum dritten Werktag des Monats bezahlt hat. Ab mehr als zwei Monatsmieten im Rückstand muss mit einer fristlosen Kündigung der Wohnung gerechnet werden. Unsere Experten im Mietrecht beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten, wenn Sie mit der Miete im Rückstand sind.

Ab wann bin ich im Mietrückstand?

Gemäß § 556b BGB ist die Miete bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats fällig. Wie und wann genau die Miete überwiesen sein muss, steht zumeist im individuellen Mietvertrag. Werden diese Fristen nicht eingehalten, ist man mit der Miete im Rückstand.

Welche Konsequenzen kann ein Mietrückstand haben?

Mit der Miete im Rückstand zu sein, ist für alle Beteiligten eine unschöne Situation. Wer nur einen Monat im Rückstand ist, hat zunächst nichts zu befürchten. Das deutsche Mietrecht ist sehr mieterfreundlich. Auch Mahnungen des Vermieters bleiben erst einmal ohne Folgen. Erst wenn der Mieter zwei Monatsmieten im Rückstand ist, kann eine fristlose Kündigung und eine Räumungsklage drohen. Dabei muss der Vermieter beweisen, dass die Kündigung begründet ist.

Wie lange darf man in Mietrückstand sein?

Um keine Kündigung zu riskieren, sollte ein Mieter mit der Miete nicht mehr als einen Monat im Verzug sein. Wenn sich die Mietschulden jedoch häufen und vom Vermieter gesetzmäßig eine Kündigung ausgesprochen wird, hat der Mieter die Möglichkeit, dennoch in der Wohnung wohnen zu bleiben, wenn er binnen zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage die Miete doch noch begleicht. Eine fristlose Kündigung wird durch den Ausgleich des Mietkontos unwirksam. In diesem Zuge verliert auch die Räumungsklage ihre Rechtmäßigkeit. Allerdings kann der Vermieter anschließend jederzeit eine ordentliche Kündigung aussprechen.

Mietrückstand – Wir helfen!

Sie sind mit der Miete in Verzug? Ihnen droht die Räumungsklage und Ihr Vermieter lässt sich auf keine für Sie finanziell vertretbare Lösung ein? Unsere Expert:innen im Mietrecht beraten Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten, um die Räumungsklage abzuwehren.

Wie sollte ein Vermieter mit einem Mietrückstand umgehen und welche Rechte hat er?

Bei einem Mietrückstand von mehr als einer Monatsmiete hat der Vermieter das Recht, die fristlose Kündigung aussprechen. Tut sich vonseiten des Mieters nichts, kann er eine Räumungsklage einreichen. Im Kündigungsschreiben muss detailliert auflistet sein, für welche Monate die Miete nicht bezahlt wurde. Um die Räumungsklage abzuwenden, kann der Mieter die offene Miete bezahlen. Vor einer Kündigung oder Räumungsklage sollte jedoch zumindest der Versuch einer Kontaktaufnahme stehen, um zu klären, wie es zu dem Mietrückstand kommen konnte, und ob ggf. schwerwiegende persönliche Gründe dafür verantwortlich sind.

Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich mit der Miete in Verzug bin?

Offene Kommunikation zahlt sich immer aus. Wer bislang seine Miete immer pünktlich gezahlt hat und nur ausnahmsweise mal nicht in der Lage ist, rechtzeitig den vollen Mietbetrag zu überweisen, hat bei einem ehrlich Gespräch mit dem Vermieter meist gute Karten. Eventuell kann auch eine Ratenzahlung vereinbart werden. Wer Bürgergeld erhält, hat auch die Möglichkeit, beim Jobcenter einen Antrag auf Mietschulden-Übernahme zu stellen. Wer von seinem zu geringen Lohn die Miete nicht mehr begleichen kann, kann versuchen, beim Sozialamt einen Antrag auf Übernahme zu stellen.

Was passiert bei einer Räumungsklage?

Die Räumungsklage ist das letzte Mittel eines Vermieters, um Mieter aus der Wohnung zu bekommen. Allerdings muss niemand Knall auf Fall ausziehen. Sechs bis zwölf Monate kann sich der Mieter dafür Zeit lassen. Ist die Räumungsklage erfolgreich, muss der Mieter die Anwalts- und Gerichtskosten tragen. Außer er ist dazu nicht in der Lage. Dann ist der Vermieter den Mieter zwar los, bleibt allerdings unter Umständen auf den Kosten sitzen. Räumungsklagen sind aber nicht immer erfolgreich. Sie werden sogar recht häufig abgewiesen. Der Mieter kann gegen die Räumungsklage auch Widerspruch einlegen. Daraufhin prüft das Gericht, ob die Kündigung zulässig war. Wer nach der Räumung nicht weiß, wohin und Gesundheit und Leben gefährdet sieht, kann bis zwei Wochen vor der Räumung einen Räumungsschutzantrag stellen. Dies kann die Räumung hinauszögern oder untersagen.

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Rechtsanwalt Philipp Caba**

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte