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Pflichtteil – Wie viel steht mir vom Nachlass zu?

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Beitrag geprüft vonRechtsanwalt Philipp Caba**
07.02.2023 | 4 Min. Lesezeit
  • Mittels eines Berliner Testaments können sich Ehepartner als Alleinerben einsetzen.
  • Ein Pflichtteilserbe ist trotz Testament nicht ausgeschlossen.
  • Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsverzicht – Möglichkeiten und Maßnahmen

Mit dem Berliner Testament Vermögenswerte schützen

In Deutschland werden die meisten Ehen ohne Ehevertrag und somit als Zugewinngemeinschaft geschlossen. Dies bedeutet im Falle des Todes eines der Ehegatten, dass nach der gesetzlichen Erbfolge der verbleibende Ehegatte die Hälfte erbt und die gemeinsamen Kinder sich die andere Hälfte teilen. Unter bestimmten Umständen kann es jedoch sinnvoll sein, die Kinder zu enterben und den Ehepartner als alleinigen Erben einzusetzen. Die Kinder erben so nicht bereits beim ersten, sondern erst beim zweiten Erbfall. Möglich macht dies ein sogenanntes Berliner Testament. Die Eheleute setzen sich hierbei als Alleinerben ein. Der verbliebene Ehepartner wird besser abgesichert und Streitigkeiten in der nächsten Generation können so umgangen werden.

Auch wenn Immobilien oder Unternehmensanteile zu den vorhandenen Vermögenswerten zählen, kann es sinnvoll sein, eine Aufteilung des Erbes zu vermeiden. Gerade wenn es in diesem Fall in der Erbengeneration außerdem an der nötigen Liquidität fehlt, um andere Parteien auszubezahlen, ist das Berliner Testament ebenfalls eine Option. Ein Berliner Testament beinhaltet meistens eine Pflichtteilsstrafklausel, die es den Erben verbietet, den ihnen per Gesetz zustehenden Pflichtteil einzufordern. Versuchen sie es dennoch, werden sie auch für den zweiten Erbfall gesperrt. Der überlebende Ehepartner hat jedoch auch die Möglichkeit, den Kindern ihren Pflichtteil zuzugestehen, vor allem wenn es steuerlich von Vorteil sein könnte.

Pflichtteil trotz Testament – das ist möglich

Der Pflichtteil ist eine finanzielle Mindestbeteiligung am Erbe, die engen Verwandten und dem Ehepartner eines Verstorbenen zusteht. Liegt ein Testament vor, gilt dies als bindender letzter Wille des Verstorbenen. Dennoch können vom Erbe ausgeschlossene Nachkommen und Angehörige Pflichtteilsansprüche geltend machen. Das Pflichtteilsrecht sieht vor, dass Abkömmlinge, Partner und Eltern einen Pflichtteil am Erbe einfordern können. Es geht in der Regel also die nahe Verwandtschaft nie völlig leer aus. Dabei gilt auch bei Pflichtteilsberechtigten eine Reihenfolge. Eltern erben hier nur, wenn keine Kinder vorhanden sind. Beim Pflichtteilsanspruch trotz Testament geht es rein um monetäre Vermögenswerte.

Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Teil oder gar bestimmte Gegenstände aus der Erbmasse. Wer seinen Pflichtteil einfordern möchte, sollte dies schriftlich tun. Schnell sein lohnt sich hier: Der Anspruch auf ein Pflichtteil trotz Testament verjährt nach drei Jahren. Wie hoch der Pflichtteil ausfällt, bestimmt die Erbquote. Diese basiert auf der Rangfolge innerhalb der gesetzlichen Erbfolge. 50 % der Erbquote werden anschließend mit dem Wert des Nachlasses verrechnet. Dazu müssen Informationen über das Erbe eingeholt werden. Was den Pflichtteil einfordern kosten kann, bemisst sich an der Höhe des Pflichtteils. Der Pflichtteilsberechtigte muss dabei zunächst sämtliche Kosten für Beratung und Vertretung durch einen Anwalt tragen. Bei Erfolg der Pflichtteilsklage muss die Gegenseite sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten übernehmen.

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Wann ist Enterben ohne Pflichtteil möglich?

Selbst wenn ein potenzieller Erbe in einem Testament nicht bedacht wurde und somit umgangssprachlich enterbt wurde, bedeutet dies de facto nicht eine tatsächliche und vollständige Enterbung. Um tatsächlich enterbt zu werden, müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein: lediglich im Falle eines Mordversuchs gegen den Erblasser oder wegen schweren Betrugs oder eines ähnlich schweren Vergehens, das das Vertrauensverhältnis nachhaltig und vollständig zerstört hat, hat ein eigentlich erbberechtigter Angehöriger keinen Anspruch mehr auf seinen Pflichtteil.

Der Pflichtteil – Wer hat welche Ansprüche?

Alleinerbe Pflichtteil

Ein Alleinerbe schließt die Geltendmachung eines Pflichtteils im Prinzip aus, denn der Alleinerbe erhält ja bereits das gesamte Erbe. In seltenen Fällen unterschreitet der Wert des Alleinerbes den Wert jedoch den des angenommenen Pflichtteils, dann wird ein Pflichtanteilsanspruch ausgelöst. Wer als Alleinerbe eingesetzt ist, kann sich einerseits über einen großen Teil des Erbes freuen, hat aber dennoch auch die Pflicht, die Ansprüche aller Pflichtteilsberechtigten zu befriedigen. Beim Anlegen eines Nachlassverzeichnisses und bei der Berechnung der Ansprüche aller Pflichtteilsberechtigten kann ein spezialisierter Erbrechts-Anwalt helfen.

Pflichtteil Ehegatte

Ehegatten sind gesetzliche Erben und pflichtteilsberechtigt. Werden sie durch ein Testament enterbt, entstehen ihnen dennoch regelmäßig Pflichtteilsansprüche. Ehegatten kommt im Erbrecht eine Sonderstellung zu. Denn obwohl sie weder Erben 1. noch 2. Ordnung sind, da keine engen verwandtschaftlichen Beziehungen bestehen, stehen sie gleichberechtigt neben ihnen. Grundsätzlich beträgt der Pflichtteil für Ehegatten die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sind Kinder vorhanden, beträgt der gesetzliche Erbteil die Hälfte, gibt es keine, sind es sogar drei Viertel des Nachlasses.

Im Falle einer Scheidung erlischt diese Sonderstellung. Auch ein bereits eingereichter Antrag auf eine Scheidung oder die Erfüllung des Trennungsjahres kann Ehepartner vom Pflichtteilsrecht ausschließen. Bei getrennt lebenden Paaren, die allerdings nicht beabsichtigten, sich scheiden zu lassen, bleibt der Partner erbberechtigt. Seinen Pflichtteilsanspruch kann ein Ehegatte außerdem aus denselben Gründen, wie andere Erben vollständig verwirken, wenn er versucht hat, den Ehepartner zu töten, oder ihn getötet hat oder einer ihm nahestehenden Person nach dem Leben getrachtet hat. Auch ein schweres Verbrechen oder eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet wurde, können zum Entzug des Pflichtteils führen.

Pflichtteilsanspruch Geschwister

Geschwister haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil beim Erbe, da sie nicht zu den nächsten Angehörigen gezählt werden. Liegt kein Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge. Als Erben zweiter Ordnung profitieren Geschwister nur dann, wenn der Verstorbene keine Kinder oder Enkel hinterlassen hat. Leben allerdings in diesem Fall die Eltern des Erblassers noch, haben diese wiederum Vorrang vor ihren Kindern, den Geschwistern des Toten. Wenn ein Elternteil des Verstorbenen jedoch ebenfalls schon tot ist, erben die Geschwister neben der Mutter oder dem Vater. Der eine Elternteil erbt dann die Hälfte und unter den Geschwistern wird der Anteil des anderen Elternteils aufgeteilt.

Pflichtteil Enkel

Enkeln steht nach § 2303 BGB grundsätzlich ein Pflichtteil am Erbe zu. Allerdings folgt aus diesem Gesetz nicht zwangsläufig ein durchsetzbarer Pflichtteilsanspruch. Denn leben die Kinder des Erblassers noch, gehen die Enkel leer aus. Der Pflichtteil für Enkel ist daher eher ein theoretischer Ausnahmefall. Auch hier verjährt der Anspruch innerhalb von drei Jahren.

Pflichtteilsverzicht – Was ist das?

Ein Pflichtteilsverzicht ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und einem Pflichtteilsberechtigten und muss von einem Notar beurkundet werden. Der Vertrag muss bereits zu Lebzeiten geschlossen werden und kann nicht nachträglich aufgesetzt werden. Durch den Verzicht auf den Pflichtteil ändert sich nichts an der Erbfolge. Der Verzichtende bleibt Erbe. Es kann auf den gesamten Pflichtteil oder einen Teil verzichtet werden. Eine Verzichtsvereinbarung hat für den Erblasser den Vorteil, dass er freier über sein Vermögen verfügen kann. Der Verzichtende bekommt meist eine Abfindung für diesen Gefallen. Die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts ist die einzige Möglichkeit, wie der Erblasser Kinder, Enkel oder den Ehepartner vom Erbe eines Pflichtteils ausschließen kann. Häufig kommt es zu dieser Vereinbarung, wenn ein Berliner Testament der Eltern vorliegt. Durch einen Pflichtteilsverzicht der Kinder sind Erbstreitigkeiten nach dem Tod des ersten Elternteils von vornherein ausgeschlossen.

Der Pflichtteilsverzicht ist nicht mit dem Erbverzicht zu verwechseln. Bei diesem wird tatsächlich auf das gesamte Erbe verzichtet. Der Verzichtende verliert alle Erbrechte, und auch ein Pflichtteil steht ihm dann nicht mehr zu. Davon profitieren die restlichen Erben, da sich damit die Erbteile und die Pflichtteilsquoten erhöhen. Wer auf sein Erbe verzichten möchte, muss dies ebenfalls notariell beurkunden lassen. Grund für einen Erbverzicht ist oftmals ein verschuldetes Erbe, für das der Erbe keine Haftung übernehmen möchte.

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Häufige gestellte Fragen

Hat das Berliner Testament auch Nachteile?

Für die Kindergeneration ergeben sich nach dem Tod des zweiten Ehepartners voraussichtlich höhere Erbschaftsteuern, denn das Vermögen wird nach dem Tod des zweiten Partners ggf. höher sein.

Wie berechnet sich die Verjährungsfrist für einen Pflichtteilsanspruch?

Der Anspruch auf einen Pflichtteil muss innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden. Die Frist läuft immer mit dem Ende des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Egal wann im Laufe eines Kalenderjahres der Tod eingetreten ist, die Frist läuft mit dem 31.12. desselben Jahres. Sie endet am 31.12. des dritten Folgejahres.

Was kostet ein Pflichtteilsverzicht?

Die Kosten für einen Pflichtteilsverzicht sind vom Wert des Vermögens abhängig. Ausgehend davon errechnen sich die Notargebühren.

Habe ich Anspruch auf eine Abfindung im Falle eines Pflichtteilsverzichts?

Nein, es besteht kein Anspruch auf eine Abfindung. Höhe und Art sind Verhandlungssache. Achtung: Die Abfindung wird als Schenkung gewertet und unterliegt der Schenkungssteuer!

Beitrag geprüft von

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte