Fahrverbot - So behalten Sie Ihren Führerschein
- Der zeitweilige Verlust des Führerscheins kann sowohl in beruflicher als auch privater Hinsicht schwere Konsequenzen nach sich ziehen.
- Im Sinne des Bußgeldkatalogs bedeutet ein Fahrverbot, dass Sie Ihren Führerschein für 1 bis 3 Monate abgeben müssen.
- Es besteht die Möglichkeit, das Fahrverbot nicht sofort anzutreten, sondern eine Verlegung zu beantragen.
Inhalt:
- Was ist ein Fahrverbot?
- Wie lange habe ich bei einem verhängten Fahrverbot Zeit, den Führerschein abzugeben?
- Was passiert, wenn ich trotz Fahrverbot Auto fahre?
- Ab welcher Geschwindigkeit wird ein Fahrverbot verhängt?
- Wo muss ich den Führerschein abgeben?
- Besteht die Möglichkeit, das Fahrverbot zu splitten?
- Gilt das Fahrverbot auch im Ausland?
- Wie kann ich gegen das Fahrverbot vorgehen?
- Ich möchte direkt Einspruch einlegen ohne kostenlose Ersteinschätzung – geht das?
Was ist ein Fahrverbot?
Im Sinne des Bußgeldkatalogs bedeutet ein Fahrverbot, dass Sie Ihren Führerschein für 1 bis 3 Monate abgeben müssen. In dieser Zeit ist es Ihnen untersagt, ein Kraftfahrzeug zu führen. Im Anschluss können Sie Ihren Führerschein wieder abholen.
Fahrverbote werden für schwere Ordnungswidrigkeiten wie etwa deutliche Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Alkohol am Steuer oder Rotlichtverstößen mit Gefährdung verhängt.
Wir prüfen kostenfrei, ob sich in Ihrem Fall ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt. Unsere Experten im Verkehrsrecht melden sich unverbindlich und kurzfristig mit einer ehrlichen Ersteinschätzung bei Ihnen. Erst im Anschluss entscheiden Sie, ob Sie gegen Ihren Bußgeldbescheid vorgehen möchten. Bis dahin entstehen Ihnen keinerlei Kosten.
Wie lange habe ich bei einem verhängten Fahrverbot Zeit, den Führerschein abzugeben?
Es besteht die Möglichkeit, das Fahrverbot nicht sofort anzutreten, sondern eine Verlegung zu beantragen. Es gibt eine 4-Monatsfrist, d.h. Sie können noch bis zu 4 Monate nach Rechtskraft des Fahrverbots weiterfahren, bevor Sie Ihren Führerschein abgeben müssen.
Diese gilt allerdings nur, wenn Sie innerhalb der letzten 2 Jahre nicht schon einmal ein Fahrverbot auferlegt bekommen haben und Sie dem Gesetz nach kein Wiederholungstäter, sondern Ersttäter sind.
Was passiert, wenn ich trotz Fahrverbot Auto fahre?
In der Zeit des Fahrverbots dürfen Sie auf keinen Fall Auto oder Motorrad fahren. Das Gleiche gilt für Roller, für die ein Führerschein benötigt wird.
Sollten Sie in der Zeit des Fahrverbots doch Auto fahren, drohen Ihnen folgende Konsequenzen:
- Eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
- Eine Geldstrafe
- Der Entzug der Fahrerlaubnis
Ab welcher Geschwindigkeit wird ein Fahrverbot verhängt?
In geschlossenen Ortschaften droht Ihnen ein Fahrverbot bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h. Dasselbe gilt bei Tempoüberschreitungen in einer 30er Zone. Sprich, wenn Sie in dieser Zone 31 km/h zu schnell fahren und dabei geblitzt werden, droht Ihnen ein Fahrverbot.
Sobald Sie außerhalb von Ortschaften wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h oder mehr geblitzt werden, müssen Sie ebenfalls Ihren Führerschein vorübergehend abgeben.
Die folgenden Tabellen zeigen die einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitungen, ab welcher Geschwindigkeit Ihnen ein Fahrverbot droht sowie die Dauer der Fahrverbote.
Innerorts
* Ein Fahrverbot gibt es in der Regel nur, wenn es zweimal innerhalb eines Jahres zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder mehr kommt.
Außerorts
* Ein Fahrverbot gibt es in der Regel nur, wenn es zweimal innerhalb eines Jahres zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder mehr kommt.
Das Fahrverbot ist nicht zu verwechseln mit dem Entzug der Fahrerlaubnis
Wird Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen, geschieht dies in der Regel aufgrund einer Straftat. Nach einer Sperrfrist von mindestens 6 Monaten können Sie die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragen.
Wo muss ich den Führerschein abgeben?
Im Bußgeldbescheid wird im Falle eines Fahrverbots in der Regel angegeben, bei wem Sie Ihren Führerschein abgeben müssen. Der Führerschein kann meistens persönlich bei der Behörde abgegeben werden, die den Bußgeldbescheid erteilt hat. Dabei müssen Sie den Bußgeldbescheid sowie Ihren Personalausweis vorzeigen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, ihn per Einschreiben mit der Post zu schicken.
Zudem besteht die Option, den Führerschein bei der Polizeidienststelle abzugeben. Allerdings muss diese für Ihren Wohnsitz zuständig sein. Zusätzlich müssen Sie Ihren Ausweis und den Bußgeldbescheid bei der Polizei vorzeigen. Sowohl bei der Bußgeldstelle als auch bei der Polizei ist der Führerschein in amtlicher Verwahrung.
Die Abgabe des Führerscheins bei der Polizeidienststelle ist allerdings nicht in jedem Bundesland möglich. Informieren Sie sich im Vorfeld, ob Sie ihn dort abgeben können.
Wie lang ist ein einmonatiges Fahrverbot?
Wie viele Tage ein Monat Fahrverbot umfasst, kann nicht pauschal beantwortet werden. Fahrverbote werden nämlich nach Kalendermonaten berechnet. Je nachdem, wann ein Führerschein abgegeben wird, kann es also zwischen 28 und 31 Tage dauern.
Besteht die Möglichkeit, das Fahrverbot zu splitten?
Gerade für Fahrer, die beruflich auf das Auto angewiesen sind, hat ein mehrwöchiges und -monatiges Fahrverbot zum Teil gravierende Auswirkungen. Die Frage nach dem "Splitten" des Fahrverbots kommt daher nicht ohne Grund auf.
Allerdings ist ein "Splitting" nach deutschem Verkehrsrecht nicht möglich. Das Fahrverbot muss an einem Stück abgeleistet werden. Es gibt keine Ausnahme, das Fahrverbot zu splitten. Während des Fahrverbots darf kein Fahrzeug gefahren werden. Wenn Sie in der Zeit des Verbots dennoch fahren, machen Sie sich strafbar.
Wir prüfen kostenfrei, ob sich in Ihrem Fall ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt. Unsere Experten im Verkehrsrecht melden sich unverbindlich und kurzfristig mit einer ehrlichen Ersteinschätzung bei Ihnen. Erst im Anschluss entscheiden Sie, ob Sie gegen Ihren Bußgeldbescheid vorgehen möchten. Bis dahin entstehen Ihnen keinerlei Kosten.
Gilt das Fahrverbot auch im Ausland?
Wenn Sie in Deutschland ein zeitlich begrenztes Fahrverbot auferlegt bekommen haben, sollten Sie bei Fahrten im Ausland vorsichtig sein. Nach einem Fahrverbot oder Führerscheinentzug sollten Sie auf die jeweiligen Gesetze im Ausland achten.
Sollten Sie im europäischen Ausland trotz Fahrverbot fahren, kann dies hohe Bußgelder zur Folge haben. In einigen EU-Ländern machen Sie sich wegen "Nichtmitführens eines gültigen Führerscheins" sogar strafbar.
Wie kann ich gegen das Fahrverbot vorgehen?
Wenn Ihnen ein vierwöchiges oder mehrmonatiges Fahrverbot im Bußgeldbescheid aufgebrummt wird, haben Sie das Recht, gegen diesen vorzugehen. Das Rechtsmittel gegen den Bußgeldbescheid ist der Einspruch.
Die zweiwöchige Einspruchsfrist beginnt mit der Zustellung des Bußgeldbescheides. Sollten Sie diese Frist verstreichen lassen, ist der Bescheid rechtskräftig, das Bußgeld bis zu einem bestimmten Datum fällig und das Fahrverbot ebenfalls rechtskräftig.
Ich möchte direkt Einspruch einlegen ohne kostenlose Ersteinschätzung – geht das?
Wenn Sie die kostenlose Ersteinschätzung überspringen möchten, weil Sie sofort loslegen wollen, dann können Sie uns auch direkt beauftragen. Das geht ganz bequem und einfach über unser Online-Formular. Sollten wir nach der Prüfung Ihres Falles Chancen für das Verfahren gegenüber der Behörde erkennen, werden wir für Sie fristgerecht den Einspruch einlegen, Ihre Akte beantragen, diese juristisch prüfen und gegen den Bußgeldbescheid weiter vorgehen. Das Ziel ist es, Sie gegen den Ordnungswidrigkeitenvorwurf zu verteidigen und das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen.
Sollten wir nach der Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass ein Vorgehen in Ihrem Fall nicht sinnvoll wäre, teilen wir Ihnen dies mit und Ihnen entstehen keine Kosten.
Beitrag geprüft von
Rechtsanwalt Philipp Caba**
Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte