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Erfolg im Verbraucherschutz: Gansel Rechtsanwälte bringt mit EuGH-Urteil Widerrufsjoker für Millionen von privaten Kreditverträgen zurück

  • Aufgrund fehlerhafter Widerrufsinformationen können Verbraucher nun ihre laufenden und zum Teil beendeten Darlehensverträge widerrufen und tausende Euro sparen
  • Bei Autokredit- oder Leasingverträgen ist die Rückgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung aller bereits gezahlten Raten möglich
  • Für laufende Immobilienkreditverträge erhöhen sich die Chancen wesentlich, auf niedrigere Sollzinssätze umzuschulden oder die Finanzierung vorzeitig ohne – oder gegen Zahlung einer stark verringerten – Vorfälligkeitsentschädigung abzulösen
  • Das Urteil betrifft ein potenzielles Kreditvolumen von ca. 1,5 Billionen Euro in Deutschland

Berlin, 26.03.2020 – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute in einem von Gansel Rechtsanwälte geführten Verfahren über fehlerhafte Widerrufsinformationen in privaten Kreditverträgen entschieden und mit seinem Urteil die Rechte von Millionen Verbrauchern gestärkt. Private Kreditnehmer haben somit wieder die Möglichkeit, ihre Darlehens- und Leasingverträge für Pkw sowie Immobilienfinanzierungen mit dem sogenannten Widerrufsjoker zu widerrufen und tausende Euro zu sparen. Dies gilt für Verträge ab Juni 2010.

Die Luxemburger Richter entschieden über die strittige Frage, wie bestimmte Pflichtangaben in den Widerrufsinformationen von Verbraucherkreditverträgen zu formulieren sind. Im vorliegenden Verfahren hatte die Kreissparkasse Saarlouis argumentiert, dass der Hinweis auf einen bestimmten Paragraphen des BGB (§ 492 Absatz 2 BGB)1 für einen Verbraucher ausreichend verständlich sei, um den Beginn der Widerrufsfrist zu ermitteln. Allerdings handelt es sich dabei um einen sogenannten Kaskadenverweis. In dem Paragraphen selbst finden sich die für den Verbraucher wichtigen Informationen gar nicht, sondern erst am Ende einer längeren Verweiskette mit mehrfachen Weiterleitungen auf diverse Paragraphen im Gesetzestext.

Gansel Rechtsanwälte und das Landgericht Saarbrücken hielten die Verwendung dieser Verweiskette für unrechtmäßig. Denn anhand der umständlichen Verweisung kann ein Verbraucher praktisch nicht nachvollziehen, wann die Frist für den Widerruf zu laufen beginnt. Daher verstoßen Widerrufsinformationen, die den Kaskadenverweis enthalten, gegen das europäische ‚Gebot der Klarheit und Prägnanz‘. Dieser Auffassung schloss sich der EuGH nun mit seinem Urteil an und ermöglicht Kreditnehmern somit den Widerruf eines Darlehens- oder Leasingvertrags für laufende sowie zum Teil bereits beendete Verträge.

Dr. Timo Gansel, Inhaber von Gansel Rechtsanwälte: „Dass der EuGH nun Rechtssicherheit schafft, ist eine gute und wichtige Nachricht für alle Verbraucher. Mit dem heutigen Urteil steht die Mehrzahl aller seit Juni 2010 geschlossenen Verbraucherkredit- und Leasingverträge auf dem Prüfstand. Die Banken können sich nun nicht mehr so einfach auf undurchsichtige Formulierungen in ihren Verträgen berufen. Jeder Verbraucher muss die wesentlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts – etwa den Fristbeginn – sicher erkennen können.“

Rund 1,5 Billionen Euro Kreditvolumen betroffen – Verbraucher haben verschiedene Optionen

Die Tragweite des Urteils ist enorm: Allein die Summe der Wohnungsbaukredite an private Haushalte für den Zeitraum Juni 2010 bis März 2016 beträgt für Deutschland rund 1,232 Billionen Euro2. Das Volumen der relevanten Autokredit- und Leasingverträge beträgt weitere 340 Milliarden Euro – potenziell betroffen sind ca. 19,5 Millionen Verträge3.

Verbraucher, die ihren Autokredit- oder Leasingvertrag zwischen 11. Juni 2010 und heute oder ihre Immobilienfinanzierung zwischen 11. Juni 2010 und 20. März 2016 abgeschlossen haben, können vom EuGH-Urteil profitieren. In der Praxis ergeben sich dadurch die folgenden Möglichkeiten:

  • Umschuldung auf Kredite mit niedrigerem Sollzinssatz inkl. der Sicherung des aktuellen Niedrigzinsniveaus für die nächsten Jahre
  • Für Pkw: Rückabwicklung des Autokredit- oder Leasingvertrags, d.h. Rückgabe des Fahrzeugs (ggf. nebst Ausgleich des Gebrauchsvorteils) gegen Erstattung aller bereits gezahlten Raten
  • Für Immobilien: Wesentlich höhere Chance auf vorzeitige Ablösung eines Baukredits ohne oder gegen Zahlung einer stark verringerten Vorfälligkeitsentschädigung sowie ggf. auch deren Rückforderung, wenn bereits gezahlt4
  • Abnahme eines Forward-Darlehens ohne Nichtabnahmeentschädigung ablehnen

Die Rückkehr des Widerrufsjokers

Der Gesetzgeber hatte das „ewige Widerrufsrecht“ ursprünglich zum 21. Juni 2016 abgeschafft. Somit konnten Verbraucherkredite, die bis zum 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, auch bei fehlerhafter Widerrufsinformation nicht mehr widerrufen werden. Umstritten war dann aber, inwieweit der Widerrufsjoker für alle jüngeren – also nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossenen – Darlehen anwendbar ist. Hier besteht nach dem positiven EuGH-Urteil Klarheit für Kreditnehmer.

Im vorliegenden Fall von Gansel Rechtsanwälte ging es um einen noch laufenden Darlehensvertrag über 100.000 € bei der Kreissparkasse Saarlouis. Der Kläger hatte den Kredit im Jahr 2012 aufgenommen und im Jahr 2016 aufgrund unzureichender Angaben im Vertrag widerrufen. Der Vertrag sollte rückabgewickelt werden, um den Baukredit ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen zu können. Dies hatte die Bank verweigert.

Das Landgericht Saarbrücken folgte der Argumentation von Gansel Rechtsanwälte und wandte sich Anfang 2019 an den EuGH, um eine Einschätzung des höchsten europäischen Gerichts zu erwirken. Es stellte damit auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs infrage, der in der Vergangenheit kein Problem bei der strittigen Formulierung gesehen hatte – obwohl selbst Juristen und Gerichte immer wieder mit der Auslegung des Kaskadenverweises gehadert hatten.

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1 Die im vorliegenden Fall strittige Formulierung lautete: "Die Frist [für den Widerruf des Immobiliendarlehens] beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB […] erhalten hat".

2 Deutsche Bundesbank (2020), Zeitreihe BBK01.SUD231: Neugeschäftsvolumina Banken DE / Wohnungsbaukredite an private Haushalte insgesamt. Abgerufen am 23.03.2020, von https://www.bundesbank.de/dynamic/action/de/statistiken/zeitreihen-datenbanken/zeitreihen-datenbank/723452/723452?startDate=2010-03&endDate=2016-03&frequency=M&tsId=BBK01.SUD231&listId=www_s11b_ph3&tsTab=1&submit=Grafik+aktualisieren.

3 Eigene Berechnung für Pkw-Finanzierungen und Leasingverträge im Zeitraum Juni 2014 bis Februar 2020 aus Statistiken des Kraftfahrt-Bundesamtes sowie des DAT-Reports.

4 Aufgrund der gegenwärtigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht weiterhin Rechtsunsicherheit bei der Widerrufsfrage für Immobilienfinanzierungen. Hierfür sei das EU-Recht nicht anwendbar, meinte bisher der BGH. Nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers gelten die Vorgaben des EU-Rechts jedoch ausdrücklich auch für Immobilienfinanzierungen (vgl. Bundestags-Drucksache 16/11643 vom 21.01.2009, Seite 76, linke Spalte oben, 2. Absatz). Nach unserer Einschätzung haben Verbraucher daher durch das EuGH-Urteil ebenfalls sehr gute Chancen, eine Rückabwicklung ihrer Kredite mit rechtsanwaltlicher Unterstützung durchzusetzen.

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