Neues Gesetz macht’s möglich: Gewerbemiete wegen Corona-Einschränkungen reduzieren
* Zur Anwendung des neuen Artikels 240 § 7 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Miet- oder Pachträume konnten nicht oder nur erheblich eingeschränkt genutzt werden
- Grund für die eingeschränkte Nutzbarkeit sind auf den Betrieb bezogene Corona-Maßnahmen
- Die Einschränkungen sind erst nach Vertragsschluss eingetreten
- Wenn die Vertragsparteien die Einschränkungen vorausgesehen hätten, hätten sie den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt abgeschlossen
- Das Festhalten am Vertrag in unveränderter Form ist der Mietpartei – in Abstimmung mit den Interessen der Vermieter-Seite – nicht zumutbar
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