Krankenkasse oder Arbeitgeber – wer zahlt bei Krankheit?
Das eingangs gebrachte Beispiel mag vielleicht etwas extrem erscheinen: Doch es kommt immer wieder vor, dass ein:e Arbeitnehmer:in nach 6-wöchiger Erkrankung zurück im Büro erscheint und direkt erneut erkrankt. Gerade bei schweren Erkrankungen kann man schnell in solche Situationen kommen.
Viele Arbeitnehmer:innen stellen sich daher die Frage, wer in diesem Fall zahlen würde: der Arbeitgeber oder die Krankenkasse. Da das Krankengeld nur zwischen 70 % des Brutto- und 90 % des Nettoverdienstes beträgt, würden viele eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber sicherlich vorziehen.
Wenn eine Arbeitsunfähigkeit beendet ist und Sie danach erneut arbeitsunfähig geworden sind, muss der Arbeitgeber weiterhin Entgeltfortzahlungen leisten. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zwischen zwei Erkrankungen kein sogenannter „einheitlicher Verhinderungsfall“ besteht. Damit ist gemeint, dass die erste und die zweite, erneute Erkrankung nicht miteinander zusammenhängen. Und das müssen Sie als Arbeitnehmer:in beweisen.
Folgt die zweite Krankheit zeitlich gesehen schnell auf die erste, müssen Sie belegen, dass die erste Krankheit vollständig abgeschlossen ist. Es muss sich bei der zweiten Erkrankung daher wirklich um ein „neues Leiden“ handeln, damit eine Lohnfortzahlung erfolgen kann.
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Der Einzelfall zählt
Konkret heißt das: Wenn Sie 6 Wochen für eine Krankheit krankgeschrieben sind und dann nach einem Tag Arbeit erneut erkranken, erhalten Sie eine Lohnfortzahlung – aber nur so lange es sich bei der zweiten Erkrankung um eine ganz neue Krankheit handelt.
Sind Sie 6 Wochen krank, arbeiten einen Tag und lassen sich dann für die gleiche Krankheit oder eine Folgeerkrankung erneut krankschreiben, werden Sie keine Lohnfortzahlung erhalten. Im Zweifelsfall liegt es an Ihnen, zu belegen, dass die erste und die zweite Krankheit unabhängig voneinander sind und die Ersterkrankung ganz auskuriert ist.
Das war nicht immer so: Die Verschiebung der Beweislast auf Arbeitnehmer:innen kam durch ein Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) zustande (Urt. v. 11.12.2019, Az. 5 AZR 505/18). Bis dahin reichte es, durch eine „neue Erstbescheinigung“ eine erneute Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber durchzusetzen. Der Arbeitgeber hätte dann im Zweifel beweisen müssen, dass eine Überschneidung der Krankheiten vorliegt. Seit dem Urteil ist damit Schluss: Arbeitnehmer:innen müssen nun klar belegen können, dass zwischen den Erkrankungen eine zeitliche Pause liegt.
Bei Folgeerkrankungen, die sich möglicherweise aus der ersten Erkrankung ergeben, bedarf es in jedem Fall einer genaueren Prüfung. Hier lässt sich demzufolge nicht pauschal sagen, ob Sie bei der zweiten Krankschreibung eine Lohnfortzahlung oder Krankengeld erhalten.