Kann der Resturlaub über den 31. März hinaus übertragen werden?
Zunächst einmal: Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer:innen ihren Urlaub bis zum Jahresende nehmen, also bis zum 31. Dezember eines Jahres, so schreibt es das Bundesurlaubsgesetz vor. Prinzipiell ist eine Übertragung von Urlaub nur dann möglich, wenn entweder persönliche oder dringende betriebliche Gründe vorliegen. In der Praxis sieht es aber oft anders aus: In vielen Unternehmen ist es inzwischen üblich, übrig gebliebene Tage in das folgende Jahr mitzunehmen. Das ist möglich, wenn eine solche Option im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart ist.
Wurde nun Urlaub mit ins nächste Jahr übertragen, verschiebt sich der Stichtag für den Verfall zunächst auf den 31. März. Doch wer verpasst hat, daran zu denken, oder hofft, den Resturlaub zu wärmeren Zeiten aufzubrauchen, muss keinen automatischen Verfall des Resturlaubs fürchten.
Das liegt an einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2018. Darin wurde die deutsche Regelung an das europäische Recht angepasst. Demzufolge müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden rechtzeitig schriftlich darauf hinweisen, dass ihr Urlaub genommen werden muss. Verpasst der Arbeitgeber dies, kann der Resturlaub auch über den 31. März hinaus genommen werden.
Urlaub mit ins nächste Jahr nehmen – das müssen Sie wissen
Ihr Arbeitgeber muss Ihnen also proaktiv, rechtzeitig und schriftlich über folgendes Bescheid geben:
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wie viele Urlaubstage Ihnen noch zustehen
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bis wann der Jahresurlaub zu beantragen ist und
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dass die restlichen Urlaubstage verfallen, wenn diese nicht genommen werden.
Andernfalls verfällt Ihr Urlaubsanspruch gar nicht und sie können die restlichen Tage auch nach dem 31. März nehmen.
Hat Ihr Arbeitgeber Sie allerdings korrekt aufgeklärt und Sie verpassen es, den Resturlaub rechtzeitig zu nehmen, verfallen die Tage anspruchslos zum 31. März.
Ausnahmen bestehen bei Erkrankungen oder bei Arbeitnehmer:innen in Mutterschutz bzw. Elternzeit:
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Langfristige Krankheit: Wenn ein:e Arbeitnehmer:in ihren Urlaub aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraumes nicht nehmen kann, bleibt der Urlaubsanspruch zunächst erhalten.
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Elternzeit: Hier gilt, dass der vor Mutterschutz und Elternzeit bestehende Urlaub nicht verfällt. Der Resturlaub kann nach der Rückkehr genommen werden.
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