Wer muss den Führerschein umtauschen?
Wenn Ihr Führerschein vor 1999 ausgestellt wurde, ist Ihr Geburtsjahr entscheidend. Falls Sie zwischen den Jahren 1953 bis 1958 geboren wurden, müssen Sie Ihren Führerschein noch in diesem Jahr – bis zum 19. Januar 2022 – umtauschen.
Fahrer:innen, die vor 1953 das Licht der Welt erblickten, können sich hingegen noch bis zum Jahr 2033 Zeit lassen:
vor 1953 |
Umtausch bis 19. Januar 2033 |
1953 bis 1958 |
Umtausch bis 19. Januar 2022 |
1959 bis 1964 |
Umtausch bis 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 |
Umtausch bis 19. Januar 2024 |
1971 oder später |
Umtausch bis 19. Januar 2025 |
Was passiert, wenn ich den Führerschein nicht rechtzeitig umtausche?
Der Umtausch Ihres Führerscheins ist verpflichtend. Daher müssen Sie mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro rechnen, wenn Sie ohne aktuellen Führerschein angehalten werden.
Wenn Sie im Ausland mit nicht aktuellem Führerschein unterwegs sind, können je nach Land jedoch ganz andere Strafen und Bußgelder drohen. Deswegen sollten Sie an dieser Stelle besonders vorsichtig sein und sich rechtzeitig informieren.
Bis zum 19. Juli 2022 drohen keine Geldbußen
Aufgrund der Corona-Pandemie kommt es bei örtlichen Behörden zu Terminengpässen. Einen Termin bei der zuständigen Führerscheinstelle zu bekommen, gestaltet sich daher schwieriger.
Deswegen hat die Verkehrsministerkonferenz nun entschieden, dass bis zum 19. Juli keine Geldbußen drohen, wenn der aktuelle Führerschein noch nicht vorliegt. Trotz der großzügigen Fristverlängerung sollten Sie sich zeitnah um einen Termin bemühen. Die Bearbeitung kann nämlich mehrere Wochen dauern und die Terminengpässe bestehen weiterhin.
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Wie läuft der Führerscheinumtausch ab?
Sie müssen sich keine Sorgen machen, dass mit dem Umtausch weitere verwaltungstechnische Hürden auf Sie zukommen. Es findet weder eine Prüfung noch eine ärztliche Untersuchung statt. Auch Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen.
Für den Umtausch an sich müssen Sie der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde an Ihrem Wohnsitz folgende Dokumente vorlegen:
-
gültiger Personalausweis oder Reisepass
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biometrisches Passfoto
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der aktuelle Führerschein
-
eine Gebühr von rund 25 Euro
Der Gang zur Behörde bleibt Ihnen demnach leider nicht erspart. Den neuen Führerschein bekommen Sie aber dann in der Regel per Post zugestellt.
Wenn Ihr Führerschein nicht an Ihrem aktuellen Wohnsitz ausgestellt wurde, müssen Sie die alte Führerscheinstelle kontaktieren und darüber eine sogenannte Karteikartenabschrift beantragen – egal, ob per Post, telefonisch oder online.
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