Arbeitgeber sind mitunter kreativ, um sich ihrer Mitarbeiter zu entledigen. Da wird schon mal eine fristlose Kündigung angedroht, um eine Eigenkündigung des Mitarbeiters oder einen Aufhebungsvertrag zu erreichen. Doch hat eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf diese Weise Bestand oder ist sie wegen der Drohung anfechtbar?
Vorformulierte Eigenkündigung
Unterzeichnet ein Arbeitnehmer eine durch den Arbeitgeber vorformulierte Eigenkündigung – oft mit einem Klageverzicht – so kann er diese Kündigung nicht mit einer Kündigungsschutzklage angreifen. Doch es besteht die Möglichkeit, die Kündigung wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Und eine solche liegt vor, wenn der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung androht, die mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam wäre. Das trifft auch auf Aufhebungsverträge zu. Dazu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 15.12.2005 (Az.: 6 AZR 197/05) festgestellt:
„Die Inaussichtstellung einer (außerordentlichen) Kündigung durch Vorgesetzte kann einen Arbeitnehmer, der daraufhin einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat, je nach den Umständen des Einzelfalles auch dann zur Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung berechtigen, wenn die Vorgesetzten ersichtlich nicht selbst kündigungsberechtigt waren.“
Die Widerrechtlichkeit der Drohung wird auch nicht durch eine dem Arbeitnehmer eingeräumte Bedenkzeit beseitigt, wie es das BAG in einem weiteren Urteil vom 28.11.2007 (Az.: 6 AZR 1108/06), klargestellt hat. Will man also eine Eigenkündigung wirksam anfechten, dann muss ihr eine "widerrechtliche" Drohung vorausgegangen sein. Allerdings ist nicht jede Androhung einer Kündigung eine "widerrechtliche" Drohung.
Berechtigte Kündigungsandrohung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 11.04.2016 (Az.: 3 Sa 511) entschieden, dass ein Arbeitgeber mit einer Kündigung drohen darf, wenn er eine fristlose Kündigung ernsthaft in Erwägung gezogen hätte. In diesem Fall ging es um einen tätlichen Angriff einer Mitarbeiterin auf ihre Kollegin. Dieser Mitarbeiterin wurde bei Anwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden durch den Arbeitgeber mitgeteilt, dass er sie deshalb fristlos kündigen wolle, er ihr aber die Gelegenheit zur Eigenkündigung zum Monatsende geben wolle. Dann bekam sie eine vorformulierte Eigenkündigung in der die Mitarbeiterin noch "aus persönlichen Gründen" eintrug.
Anfechtung der Eigenkündigung ohne Erfolg
Nach Unterzeichnung der Eigenkündigung focht die Mitarbeiterin die Kündigung an. Ohne Erfolg. Das Gericht erklärte die Eigenkündigung für wirksam. Der Arbeitgeber durfte angesichts der Sachlage mit der fristlosen Kündigung drohen. Tätlichkeiten gegenüber Arbeitskollegen rechtfertigen fristlose Kündigungen ohne Abmahnung. Dann könne dem nur noch eine Interessenabwägung im Einzelfall entgegenstehen.
Kündigungsandrohung nur bei Erfolgsaussicht vor Gericht
Arbeitgeber sind gut beraten, nur dann mit einer Kündigung zu drohen, wenn diese aller Voraussicht nach auch einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung standhält. Andernfalls ist eine solche Kündigung widerrechtlich. Der Arbeitgeber sollte nicht vergessen, dass er vor Gericht die Zulässigkeit der Drohung bzw. also auch Möglichkeit der Kündigung beweisen muss.