Befristete Arbeitsverträge im Profifußball

Der Fall Zuber gegen Hannover 96 hat erneut Anlass geboten, sich mit der Befristung im Profifußball auseinanderzusetzen. Ob Sportliche Leiter wie Gerhard Zuber, Profifußballer und ihre Trainer befristet beschäftigt werden dürfen und welche Folgen unzulässige Befristungsvereinbarungen haben können, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Sind Fußballprofis Arbeitnehmer?

Spielerverträge im Profifußball, die nur für einige Jahre abgeschlossen werden, sind nach deutschem Arbeitsrecht befristete Arbeitsverträge und die Profis entsprechend Arbeitnehmer. Gleiches gilt für die Trainer und in der Regel auch für die Manager in der Sportlichen Leitung. Da die Befristung ohne einen Sachgrund nur bis maximal zwei Jahre zulässig ist und innerhalb dieser Zeit auch nur drei Verlängerungen erlaubt sind, müssen die vielen Befristungen im Profifußball begründet werden.

Für die Spieler gibt es bereits höchstrichterliche Entscheidungen, die besagen, dass die Befristung hier aufgrund der Eigenart der Tätigkeit gerechtfertigt ist. Gemeint ist damit insbesondere, dass die Athleten die Höchstleistungen, die der professionelle Sport mit sich bringt, nicht bis zum Rentenalter erbringen können.

Soweit so verständlich – doch trifft dies auch auf die Sportlichen Leiter und Trainer zu?

Arbeitsgericht Hannover bringt die Grundfeste des Fußballs ins Wanken

Für Sportliche Leiter, Sportdirektoren oder auch Manager könnten längere Befristungen zukünftig der Vergangenheit angehören. Das Arbeitsgericht (ArbG) Hannover entschied mit Urteil vom 15. Januar 2020 im Fall Zuber gegen Hannover 96, dass die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung des Sportlichen Leiters nicht rechtfertigt. Es stellte die Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung und damit einen unbefristeten Arbeitsvertrag zwischen Herrn Zuber und Hannover 96 fest.

Die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht. Möglicherweise verneinte das ArbG Hannover die Zulässigkeit der Befristungsvereinbarung, weil die Gefahr, zu verschleißen, bei einem Sportlichen Leiter vermutlich eher weniger gegeben sein wird. In der Regel werden keine physischen Hindernisse dem der dauerhaften Ausübung – theoretisch auch bis ins Rentenalter – entgegenstehen.

Sollte sich die Auffassung der Richter aus Hannover durchsetzen, hätte das weitreichende Folgen für die Führungsetagen deutscher Fußballclubs.

Obwohl der Verein Herrn Zuber am Tag nach der Urteilsverkündung als Sportdirektor installiert hat, prüft man noch die Berufung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.