Elternzeit, schöne Zeit. Doch nicht, wenn einem dann gekündigt wird. Damit muss man sich aber nicht abfinden. Denn die betriebsbedingte Kündigung eines Mitarbeiters in Elternzeit ist nur möglich, wenn es für ihn danach keine andere Beschäftigungsmöglichkeit mehr gibt. Und dabei ist es nicht entscheidend, dass zum Kündigungszeitpunkt keine freie Stelle verfügbar ist.
Betriebsbedingte Kündigung während Elternzeit: Der Fall
Eine Verkäuferin mit zwei Kindern war bis Juli 2016 in Elternzeit. Zum Ende des Jahres 2014 wurde ihre Arbeitsstelle - ein Kaufhaus - geschlossen und alle Mitarbeiter entlassen. Auch sie wurde gekündigt. Dagegen wehrte sie sich mit dem Argument, sie könne nach ihrer Elternzeit auch in anderen Kaufhäusern des Unternehmens arbeiten und so klagte sie gegen die Sozialwidrigkeit der Kündigung. Und sie bekam Recht.
Das Urteil: Betriebsbedingte Kündigung während Elternzeit sozial ungerechtfertigt
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied mit Urteil v. 14.10.2015 (Az.: 16 Sa 281/15):
„Trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit zum Kündigungszeitpunkt kann eine betriebsbedingte Kündigung gegenüber einer sich in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin im Rahmen der Interessenabwägung sozial ungerechtfertigt sein, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich bis zum Ende der Elternzeit eine neue Beschäftigungsmöglichkeit ergeben kann.“
Es muss also vielmehr ausgeschlossen sein, dass sich auch bis zum Ende der Elternzeit keine neue Beschäftigungsmöglichkeit ergibt.
Kommentar: Vorschnelle Kündigung während Elternzeit kann unwirksam sein
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis nicht kündigen; in dieser Zeit besteht Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber dafür eine Genehmigung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde eingeholt hat. In dem vorliegenden Fall war diese zwar gegeben, doch das reichte nicht, wie das Gericht befand. Auch bei einer Betriebsstilllegung müsse geprüft werden, ob eine Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter in einem anderen Betrieb des Unternehmens in Frage kommt. Allein aufgrund der erfahrungsmäßigen Fluktuation des Personals könne es bis zum Ende der Elternzeit neue freie Stellen geben. Ergo: Erst zum Ende der Elternzeit – wenn die Mitarbeitersituation feststeht – kann ggf. gekündigt werden.
Sonderkündigungsschutz: Kündigung während Elternzeit
Vom Zeitpunkt des Antritts der Elternzeit an, frühestens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit, besteht ein Sonderkündigungsschutz. Das gilt auch bei Insolvenz oder bei einem Betriebsübergang.
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