Wer kennt die Höhe seiner Betriebsrente? Wer kann sie berechnen, wenn es Änderungen bei der Versorgungsordnung gegeben hat? Häufig treten bei der Berechnung Fehler zum Nachteil des Arbeitnehmers auf. Es lohnt sich deshalb meist, die Berechnung prüfen zu lassen und ggf. eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Von einer Versorgungsordnung in die andere
Unsere Mandantin war zunächst 20 Jahre als tariflich Beschäftigte bei einem Energieversorger angestellt. Während dieser Zeit zahlte der Arbeitgeber für sie Beiträge für eine Betriebsrente. Sie wechselte dann in ein außertarifliches Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber und damit auch in eine andere Versorgungsordnung. Nach sieben Jahren endete ihr Arbeitsverhältnis vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit.
Die Rentenberechnung
Der Arbeitgeber berechnete die Betriebsrente nach der neuen Versorgungsordnung und legte dafür nur die letzten sieben Jahre zugrunde. Bei der Ermittlung der tatsächlichen und der theoretisch denkbaren Betriebszugehörigkeit wurden zwar alle geleisteten Dienstjahre berücksichtigt, nicht aber bei der Höhe des Ruhegelds. Wir vertraten die Auffassung, dass der Arbeitgeber für alle Dienstjahre, also auch für die Zeit der tariflichen Beschäftigung, nach der neuen Versorgungsordnung der Höhe nach leisten müsse. Dabei beriefen wir uns auf die individualvertraglichen Regelungen zur Änderung des Arbeitsverhältnisses. Hilfsweise machten wir Ansprüche auf Rente aus der ersten Versorgungsordnung geltend.
Der Betriebsrentenvergleich
Es kam zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, in der wir folgenden Vergleich erstritten:
Unsere Mandantin bekommt nunmehr für drei Jahre Rente aus der ersten Versorgungsordnung nachgezahlt. Zukünftig wird ihr dann die zweite, zusätzliche Rente aus der ersten Versorgungsordnung monatlich ausgezahlt. Da sich unsere Mandantin wegen der Berechnung ihrer Rente in der Vergangenheit mehrmals an ihren Arbeitgeber gewandt hatte, war leider ein Großteil der Ansprüche verjährt.
Typischer Fall: Wechsel des Arbeitgebers
Häufiger als ein Wechsel innerhalb eines Unternehmens wechseln Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber.
Dann sollte man besonders auf seine Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung achten. Grundsätzlich können Arbeitnehmer die erworbenen Versorgungsanwartschaften (das bis dahin gebildete Kapital) zum neuen Arbeitgeber mitnehmen. Das Mitnahmerecht muss allerdings binnen eines Jahres nach Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses wahrgenommen werden. Dieser Mitnahmeanspruch ist für Zusagen, die ab 2005 gegeben wurden, gesetzlich geregelt.
Bei einem Arbeitgeberwechsel ist später der Streit um die Höhe der betrieblichen Altersversorgung nicht selten. Achten Sie deshalb bei Vertragsabschluss darauf, dass Ihnen durch den Wechsel des Arbeitgebers keine Nachteile entstehen, Sie also die bereits erworbene Rentenanwartschaft in ungekürzter Höhe auch vom neuen Arbeitgeber erhalten. Sollte es zu einem Streit kommen, ist aus Erfahrung immer dazu zu raten, gleich einen Anwalt einzuschalten. Dies nicht zuletzt auch deshalb, um – wie in unserem Fall – eine Verjährung zu vermeiden.