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Was ist passiert?
In dem konkreten Fall ging es um einen Mann, der am frühen Morgen auf einem E-Scooter mitgefahren ist. “Mitgefahren” heißt in diesem Fall, dass er sich hinter dem Fahrer auf dem Roller befand. Eine Polizeikontrolle ergab, dass der Beschuldigte mit 1,2 Promille Alkohol im Blut unterwegs war.
Nun war der Beschuldigte in erster Linie nicht der Fahrer des E-Scooters, sondern nur der Hintermann. Das ist jedoch egal, entschied nun das Gericht: Der Betroffene hatte sich nämlich während der Fahrt am Lenker des Fahrzeugs festgehalten. Somit erfüllte er den Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr laut § 316 StGB. Das Amtsgericht Oldenburg entzog dem Mann vorläufig die Fahrerlaubnis.
Mitfahrer machen sich ebenfalls strafbar
Es gilt grundsätzlich: Auch E-Scooter sind Kraftfarzeuge. Das bedeutet, dass auch beim Alkohol keine Sonderregeln greifen. Ab 1,1 Promille sind Fahrerinnen und Fahrer von Kraftfahrzeugen absolut fahruntüchtig. Radfahrer:innen sind laut Gesetz übrigens erst ab 1,6 Promille fahruntüchtig.
Es dürfte mittlerweile bekannt sein, dass das alkoholisierte Fahren auf einem E-Scooter zum Entzug des Führerscheins führen kann. Wer einen E-Scooter benutzt, muss sich immer bewusst sein, dass er ein Kraftfahrzeug führt und sich an die Verkehrsregeln halten muss. Das Urteil ist also aus einem anderen Grund entscheidend: Auch dem hintere Mitfahrer eines E-Scooters kann der Entzug der Fahrerlaubnis drohen. Strafbar machen sich nämlich alle, die im Verkehr ein Fahrzeug führen und durch Alkoholkonsum (oder den Konsum anderer Rauschmittel) nicht in der Lage sind, für die eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer zu sorgen.
Der Verkehrsgerichtstag in Goslar hat die Promillegrenzen für E-Scooter-Fahrer vor kurzem bestätigt. Experten hatten sich im Vorfeld für eine Anhebung der Promillegrenze ausgesprochen. Sie sollte sich ihrer Meinung nach an dem Wert für Fahrradfahrer orientieren. Dem widersprachen die Verkehrsrechtler:innen. Außerdem schlugen sie vor, dass bei Fahrten ab 1,1 Promille nicht per se der Führerschein entzogen werden sollte, sondern dass den Gerichten auch die Möglichkeit gegeben werden sollte, lediglich ein Fahrverbot auszusprechen.
Wer den Lenker anfasst, ist Fahrzeugführer
Entscheidend für das Urteil in Oldenburg ist die Tatsache, dass der Hintermann die Hände ebenfalls am Lenker hatte. Das Gericht Oldenburg verwies darauf, dass der Mitfahrer als Fahrer des Fahrzeugs angesehen werden kann.
Der Lenker ist ein wesentlicher Teil der Fortbewegung, somit hätte auch der Beschuldigte die anderen Verkehrsteilnehmer:innen gefährden können. Allein das Festhalten des Lenkers macht aus dem Mitfahrer einen aktiven Verkehrsteilnehmer. In diesem Fall wird also von einer Mittäterschaft der beiden E-Scooter-Fahrer ausgegangen.
Zu zweit auf dem E-Scooter ist verboten
Man sieht es immer öfter: Zwei Personen benutzen einen E-Scooter gleichzeitig. Klar, auch wenn es ganz romantisch sein kann, entspannt mit der Partnerin oder dem Partner zu rollern: Sie dürfen nicht zu zweit auf einem E-Scooter fahren. Auch hier drohen Strafen. Wenn Sie zu zweit auf einem E-Scooter unterwegs sind, müssen Sie mit einem Bußgeld von 10 Euro rechnen.