Pflegegeld ist kein Entgelt
Im vorliegenden Fall ging es um die verschuldete Mutter eines autistischen Sohnes, der bei ihr wohnt und den sie pflegerisch betreut. Dafür erhielt der Sohn Pflegegeld, das er seiner Mutter weiterleitete. Pflegebedürftige mit Pflegestufe 2 können von ihrer Versicherung statt professioneller häuslicher Pflegehilfe ein Pflegegeld bekommen, das sie dann als Anerkennung an ihre häusliche Pflegeperson weitergeben. So sollen Anreize für häusliche Pflege geschaffen werden.
Der Insolvenzverwalter der verschuldeten Frau war nun der Auffassung, dass das Pflegegeld in die Berechnung ihres pfändbaren Arbeitseinkommens miteinzubeziehen sei. Er klagte, bekam jedoch den Bescheid, dass nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I Sozialleistungen, die zum Ausgleich körperlichen- oder gesundheitsbedingten Mehrbedarfs bestimmt seien, nicht pfändbar sind.
… und auch keine Sozialleistung
Der BGH widersprach im Oktober vergangenen Jahres den Vorinstanzen und wies damit die Beschwerde des Insolvenzverwalters zurück. Zwar sei der Betrag tatsächlich unpfändbar, aber aus einem anderen Grund. Das von der Frau bezogene Pflegegeld sei keine Sozialleistung. Denn die Frau sei schließlich nicht diejenige, die pflegebedürftig sei, sondern die pflegende Person. Das Pflegegeld erhalte sie nur mittelbar von ihrem Sohn, dem dieses Geld zusteht.
Es ist also nicht als Lohn oder Arbeitseinkommen nach §850 Abs. 1 ZPO zu werten. Es ist nicht zu versteuern und es müssen keine Sozialabgaben geleistet werden. Deshalb sei es unpfändbar. “Das Pflegegeld stellt seiner Konzeption nach kein Entgelt für die von der Pflegeperson erbrachten Pflegeleistungen dar”, so die Richter. Vielmehr sei es das Ziel, dem Pflegebedürftigen ein selbstbestimmteres Leben zu ermöglichen und Anreize für die Pflege zuhause zu schaffen. Das Geld sei beim Pflegebedürftigen unpfändbar und müsse auch bei der Pflegeperson unpfändbar bleiben.
Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht nicht. Ein weitergeleitetes Pflegegeld ist als eine freiwillige Leistung eines Pflegebedürftigen an seine Pflegeperson anzusehen. Letztendlich dürfen Pflegebedürftige jedoch selbst bestimmen, wofür sie ihr Pflegegeld einsetzen.
Mit Konto-Pfändungsschutz vorsorgen
Auch wenn Pflegegeld nicht gepfändet werden darf - liegt es erst einmal auf einem Konto, kann theoretisch das Konto gepfändet werden. Rechtswidrige Pfändungen können zwar wieder rückgängig gemacht werden, vorsorglich ein Pfändungsschutzkonto einzurichten, kann Betroffenen jedoch viel Ärger ersparen. Wer ein sogenanntes P-Konto hat, kann hier neben dem pfändungssicheren Grundfreibetrag einen erhöhten Pfändungsschutz einrichten.