BGH-Urteil zum Widerrufsjoker: Baukredite der Sparda-Bank sind fehlerhaft

Neuer Erfolg für den Widerrufsjoker bei Immobiliendarlehen: Der Bundesgerichtshof hält eine Klausel in den Widerrufsinformationen eines Finanzierungsvertrags der Sparda-Bank für fehlerhaft. Das Kreditinstitut hatte eine Klausel eingebaut, die speziell für den elektronischen Geschäftsverkehr gedacht war. Der Vertrag selbst wurde aber persönlich abgeschlossen – die Passage war entsprechend fehl am Platz. Was das Urteil für Darlehensnehmer bedeutet und wie Sie herausfinden, ob auch Ihr Vertrag Fehler enthält, lesen Sie hier.

Neuer Erfolg für den Widerrufsjoker bei Immobiliendarlehen: Der Bundesgerichtshof hält eine Klausel in den Widerrufsinformationen eines Finanzierungsvertrags der Sparda-Bank für fehlerhaft. Das Kreditinstitut hatte eine Klausel eingebaut, die speziell für den elektronischen Geschäftsverkehr gedacht war. Der Vertrag selbst wurde aber persönlich abgeschlossen – die Passage war entsprechend fehl am Platz. Was das Urteil für Darlehensnehmer bedeutet und wie Sie herausfinden, ob auch Ihr Vertrag Fehler enthält, lesen Sie hier.

BGH stellt sich auf die Seite der Kreditnehmer

Wer für die Baufinanzierung einen Kreditvertrag abschließt, muss über seine Widerrufsrechte im Vertrag informiert werden. Die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 355 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) direkt nach Abschluss des Kreditvertrages und beträgt 14 Tage. Wer nach dieser Frist vorzeitig aus seiner Finanzierung aussteigen will, muss in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch am 4. Juni 2019 einmal mehr entschieden, dass Kreditverträge für die Baufinanzierung noch Jahre später widerrufen werden können, wenn die vorformulierten Widerrufsbelehrungen – bzw. Widerrufsinformationen, wie es nach neuem Recht heißt – inhaltliche Fehler aufweisen (Az.: XI ZR 331/17).

Im konkreten Fall hatte der betroffene Kreditnehmer seinen Darlehensvertrag mit der Sparda-Bank widerrufen. Das Kreditinstitut hat den Widerruf nicht akzeptiert, weshalb der Fall durch die Instanzen ging und schlussendlich beim BGH landete. Die Richter in Karlsruhe hielten die strittige Widerrufsinformation für fehlerhaft und gaben dem Darlehensnehmer recht.

Klausel in den Widerrufsinformationen sorgt für Verwirrung

Der Widerruf wurde im vorliegenden Fall durch eine falsche Klausel ermöglicht: So heißt es in der Widerrufsinformation der Sparda-Bank, dass die Widerrufsfrist dann beginnt, wenn der Kunde "seine Pflichten aus Paragraph 312g Absatz 1 Satz 1 BGB (...) erfüllt hat".

Schaut man sich diesen Paragraphen an, ist plötzlich vom "elektronischen Geschäftsverkehr" die Rede. Unter anderem regelt dieses Gesetz Vertragsabschlüsse beim Online-Handel. Nach diesem Gesetz würde die Widerrufsfrist demnach nur beginnen, wenn das Geschäft online abgeschlossen worden wäre. Der Kunde hatte den Vertrag jedoch persönlich auf Papier unterschrieben. 

Bei dem vorliegenden Fehler seitens der Sparda-Bank handelt es sich um einen Zusatz innerhalb der Widerrufsinformation. Diese Zusätze gelten rein rechtlich immer dann, wenn sie auch wirklich zum vorliegenden Vertrag passen. Die Sparda-Bank hat demnach eine Klausel in ihre Widerrufsinformation eingebaut, die schlichtweg nicht erfüllt werden kann. Die Widerrufsinformation war in sich widersprüchlich und die Widerrufsfrist hat entsprechend nie angefangen zu laufen. 

Formal wurde der Fall zurück an das Kammergericht Berlin verwiesen, um den expliziten Fall anhand der Hinweise des BGH neu zu beurteilen. Bestehen bleibt jedoch die Aussage des BGH, dass Klauseln für den elektronischen Geschäftsverkehr als kritische Fehlinformation einzuschätzen sind, wenn das Geschäft nicht elektronisch abgeschlossen wurde. 

Unseren Experten zufolge befinden sich Fehler dieser Art in den Verträgen mehrerer genossenschaftlicher Banken, wie etwa der Volks- und Raiffeisenbank, PSD, Sparkassen und weiterer Kreditinstitute.

Wer zwischen 2010 und 2016 eine Baufinanzierung abgeschlossen hat, sollte diese unbedingt auf die oben genannten Fehler überprüfen. Egal, ob Sie auf einen günstigeren Kredit umschulden möchten oder Ihr Haus verkaufen müssen – mit einem Widerruf können Sie sich die Vorfälligkeitsentschädigung sparen. In unserem Online-Check erfahren Sie, wie Ihre Chancen auf eine Rückabwicklung stehen. Im Anschluss erhalten Sie eine kostenfreie Ersteinschätzung von unseren Experten.

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Was das BGH-Urteil für Baufinanzierer bedeutet

Das Urteil aus Karlsruhe spielt jenen in die Karten, die ihr Immobiliendarlehen vorzeitig – also vor Ablauf der Zinsbindung – ablösen möchten. Mit dem Widerrufsjoker können Sie

  • auf eine Finanzierung mit günstigeren Zinsen umschulden,
  • die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden,
  • eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen,
  • einen Kreditnehmer aus dem laufenden Vertrag entlassen oder
  • die Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung umgehen bzw. zurückholen.

Das vorliegende Urteil des BGH stärkt nachhaltig die Rechte von Kreditnehmern, die ihren Kredit widerrufen möchten. Sollten Sie mit dem Gedanken spielen, Ihren Vertrag widerrufen zu wollen, können Ihnen unsere erfahrenen Anwälte weiterhelfen. Wir prüfen Ihren Vertrag und entscheiden zusammen mit Ihnen, ob sich ein rechtliches Vorgehen gegen das Kreditinstitut lohnt. Nutzen Sie einfach unseren kostenfreien Online-Check und finden Sie heraus, wie Ihre Chancen stehen!

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Widersprüche in Widerrufsinformationen sind keine Seltenheit 

Unsere Kanzlei hat bereits eigene Erfahrungen mit fehlerhaften Widerrufsinformationen machen können. Für einen unserer Mandanten konnten wir ein Urteil vor dem LG Wiesbaden erstreiten, dass dem BGH-Urteil grundsätzlich in seiner Entscheidung ähnelt (AZ 9 0 302/18). Auch in diesem Fall wurde unser Mandat "nicht zutreffend" über die Widerrufsfolgen informiert.

Der Kreditgeber – hier eine Volksbank – hatte auch hier falsche Musterbelehrungen innerhalb der Widerrufsinformation stehen. Demnach hatte es unseren Mandanten über eventuelle Widerrufsrechte bei einem "angegebenen Geschäft" belehrt, obwohl ein solches Geschäft gar nicht abgeschlossen wurde. Der Kreditnehmer hätte in diesem Fall keine Belehrung mit solchen Inhalten vertraglich festhalten dürfen. 

Fälle wie diese zeigen, dass Widerrufsinformationen bei der Bau- und Immobilienfinanzierung zum Teil überhaupt nicht auf die Kunden zugeschnitten sind. In Widerrufsinformationen findet sich üblicherweise der Punkt "Besonderheiten bei weiteren Verträgen", unter dem bestimmte Verträge genannt werden, die der betroffene Kreditnehmer zum Teil nicht einmal abgeschlossen hat. Andererseits werden den Kreditnehmern auch Vertragsarten vorgelegt, die rechtlich so nicht genannt werden dürfen. 

Lassen Sie deshalb auch Ihren Darlehensvertrag auf Fehler in den Widerrufsinformationen prüfen. Über unseren Online-Check können Sie Ihre persönliche kostenfreie Ersteinschätzung anfordern.

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