Bei Streit um die Auszahlung einer Berufsunfähigkeits-Rente (BU-Rente) fallen oftmals die Begriffe "Verweisung" und "Lebensstellung" – so auch in unserem Fall. Konkret ging es um die Frage: Wann sind Tätigkeiten miteinander zu vergleichen und wann nicht? Unsere Anwältin lieferte eine überzeugende Antwort und verhalf unserer Mandantin zum Erfolg gegen AachenMünchener und somit auch zu ihrer BU-Rente.
Unser Fall gegen die AachenMünchener Berufsunfähigkeitsversicherung: Tätigkeiten vergleichbar oder nicht?
Am 1. Juli 2009 schloss unsere Mandantin eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei der AachenMünchener ab. Darin wurde vereinbart, dass sie eine monatliche Rente von 800 Euro ausgezahlt bekommt, falls eine Berufsunfähigkeit eintreten sollte. Tatsächlich trat der Versicherungsfall auch kurze Zeit später ein. Sie leidet bis heute an Erkrankungen im Hirnbereich und gilt daher seit dem 4. Juli 2009 als berufsunfähig.
Die Versicherung bewilligte zunächst auch die Zahlung der BU-Rente. Neun Jahre später, im Sommer 2018, wurde die Leistung jedoch eingestellt. Der Grund: Die gegnerische Seite verwies auf die neue Tätigkeit, welche unsere Mandanten mittlerweile ausübte. Die Verweisung wurde damit begründet, dass die neue Tätigkeit mit der vorherigen Tätigkeit vergleichbar sei und die Lebensstellung somit erhalten bleiben kann.
Eine detaillierte Begründung, warum die beiden Tätigkeiten zu vergleichen seien, blieb auf Seiten der Versicherung jedoch aus.
Auch bei Ihnen stellt sich die AachenMünchener oder ein anderer Versicherer quer und verweigert die Leistungen Ihrer BU-Rente? Sie sind aber unsicher, ob sich ein Vorgehen gegen die Versicherung lohnt? Dann lassen Sie sich jetzt kostenfrei und ohne jedes Risiko von unseren Anwälten beraten.
Was bedeutet die Lebensstellung?
Der Begriff Lebensstellung definiert sich im Großen und Ganzen über das Einkommen und die soziale Wertschätzung des ausgeübten Berufes. Bei einem Verweis auf eine neue Tätigkeit muss geprüft werden, ob die neue Tätigkeit der damaligen Lebensstellung entspricht. Tut sie das, hat die Versicherung grundsätzlich die Möglichkeit, die Zahlung der vereinbarten Rente einzustellen.
Die Antwort unserer Fachanwältin für Versicherungsrecht
Unsere Fachanwältin, Frau Meister, führte in ihrem Antwortschreiben aus, dass es nicht ausreicht, lediglich zu behaupten, dass die jetzige Tätigkeit unserer Mandantin mit dem früheren Beruf vergleichbar sei. Ohne eine genaue Begründung der AachenMünchener wollten weder Frau Meister noch unsere Mandantin eine Einstellung der Rentenleistungen hinnehmen.
Im Antwortschreiben an die Versicherung wurde zudem auf die passende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verwiesen (u. a. Az. IV ZR 228/91). Darin heißt es im Kern, dass der Versicherer genau erklären muss, auf welche Veränderungen er seine Entscheidung im Einzelnen stützt.
Unabhängig von den nicht erfüllten formellen Anforderungen war Frau Meister der Meinung, dass beide Tätigkeiten ohnehin nicht miteinander zu vergleichen seien. Diesbezüglich wurden die Anforderungen der damaligen und jetzigen Tätigkeit gegenübergestellt:
Tätigkeit vor der Berufsunfähigkeit:
Unsere Mandantin war vor ihrer Berufsunfähigkeit als Masseurin und medizinische Bademeisterin in Vollzeit angestellt. Diese Tätigkeit war hauptsächlich geprägt von körperlich stark beanspruchenden Arbeiten und verlangte eine hohe körperliche Belastbarkeit. Hinzu kam, dass unsere Mandantin auch noch eine besondere Verantwortung für ihre Patienten übernehmen musste.
Die neue Tätigkeit:
Bei ihrer neuen Tätigkeit übernimmt unsere Mandantin eine Bürotätigkeit und wird dadurch nur noch leicht beansprucht. Die direkte Verantwortung für die Patienten fiel mit der Aufnahme der neuen Tätigkeit ebenfalls weg. Aufgrund ihrer Krankheit kann sie auch nur in Teilzeit bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden arbeiten. Dementsprechend verdient sie auch 30 % weniger als zuvor.
Jetzige vs. bisherige Tätigkeit – Lebensstellung im Ungleichgewicht
Stellt man in unserem Fall die damalige und derzeitige Tätigkeit der Betroffenen gegenüber, herrscht ein Ungleichgewicht – vor allem unter Berücksichtigung der finanziellen Situation und der damit einhergehenden verschlechterten Lebensstellung.
Der Ausgang des Verfahrens gegen die AachenMünchener
Obwohl sich die AachenMünchener zunächst nicht überzeugen lassen wollte, wurde die Entscheidung schlussendlich zurückgenommen und Folgendes festgestellt:
- Unsere Mandantin ist weiterhin berufsunfähig.
- Es liegt keine vergleichbare Tätigkeit vor.
- Die BU-Rente wird fortlaufend weitergezahlt.
- Für die Zeit der Auseinandersetzung wurde die BU-Rente in Höhe von insgesamt 7.500 Euro an unsere Mandantin nachgezahlt.
Bei der Gegenüberstellung beider Tätigkeiten konnte klar verdeutlicht werden, dass die Lebensstellung unserer Mandantin nicht beibehalten werden konnte. Über den äußerst positiven Ausgang war unsere Mandantin erleichtert und sehr zufrieden.
Auch deshalb, weil die Angelegenheit außergerichtlich und in nur wenigen Monaten erledigt wurde.
Was, wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zahlen will?
Begriffe wie "Lebensstellung" lassen mehrere Deutungen und Interpretationen zu. Umso wichtiger ist eine klare Argumentation, warum der Betroffene Anspruch auf seine Leistungen hat. Oftmals bleiben die Zahlungen durch den Versicherer aus – obwohl das Recht grundsätzlich auf Seiten der Betroffenen steht.
Auch in unserem Fall musste die AachenMünchener davon überzeugt werden, dass die beiden Tätigkeitsfelder nicht miteinander zu vergleichen sind. Dabei ging es in erster Linie gar nicht darum, ob der körperlichen Belastung standgehalten werden kann. Es musste hierbei auch berücksichtigt werden, inwiefern die Betroffene durch finanzielle Einschnitte belastet wurde.