Sie haben aufwendige Präsentationen, wichtige Kontakte und gelungene Tabellen, die Sie gerne nach Ihrer Kündigung mitnehmen würden? Hier erfahren Sie, wann Sie welche Datensätze und E-Mails mitnehmen, kopieren oder löschen dürfen.
Dürfen Mitarbeiter:innen Daten löschen?
Grundsätzlich ist das Löschen von Daten problematisch. Dies gilt besonders dann, wenn die Daten oder E-Mails laut Vertrag dem Unternehmen gehören. Bei geschäftlichen Datensätzen muss deshalb immer zunächst die Zustimmung von oben eingeholt werden.
„Ich rate Arbeitgeber:innen dringend davon ab, Daten von der Arbeit mitzunehmen oder zu löschen, da dies zu einer außerordentlichen Kündigung führen kann.“
Im Jahr 2020 urteilte das Landgericht Baden-Württemberg bei einem Arbeitnehmer, der mehr als 3.000 Daten auf dem Unternehmensserver gelöscht hatte, dass eine außerordentliche Kündigung durchaus gerechtfertigt sei. Das Verhalten des Mannes stelle einen wichtigen Grund zur Kündigung dar, da es zu den selbstverständlichen Nebenpflichten eines Arbeitnehmers gehöre, seinem Unternehmen den Zugriff zu betrieblichen Daten weder zu verwehren noch unmöglich zu machen.
Handelt es sich jedoch um ausschließlich private E-Mails oder Daten, dürfen diese gelöscht werden.
Dürfen Mitarbeiter:innen nach der Kündigung Daten mitnehmen?
Mitarbeiter:innen dürfen grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis betriebliche Daten kopieren oder mitnehmen. Deshalb muss auch hier stets das Einverständnis eingeholt werden. Tatsächlich sind Mitarbeiter:innen sogar dazu verpflichtet, nach Ende des Arbeitsverhältnisses alle Geschäftsunterlagen – mitsamt den Kopien – an das Unternehmen zurückzugeben. Dies gilt auch für E-Mails.
Dürfen gekündigte Mitarbeiter:innen weiterhin Daten und Unterlagen bearbeiten?
Arbeitgeber:innen dürfen Arbeitnehmer:innen nach der Kündigung den Zugang zu den Büroräumen oder dem Arbeitsplatz verbieten und vom Hausrecht Gebrauch machen, um so auch den Zugang zu betrieblichen Daten und Unterlagen zu verwehren.
Jedoch besteht für Mitarbeiter:innen auch dann ein Anspruch auf Beschäftigung, bis das Arbeitsverhältnis offiziell endet. Wichtig ist hierbei der Zeitpunkt der Kündigung. Meist werden jedoch rechtzeitig Absprachen und Regelungen zwischen beiden Parteien zum noch bestehenden Arbeitsverhältnis getroffen. Sollte hier auf einer der beiden Seiten Unklarheit herrschen, ist es ratsam, einen Rechtsbeistand einzuschalten.
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