Impfungen, weniger Urlaubstage, Kurzarbeit – auch im Jahr 2021 gibt es einige Corona-Themen, mit denen sich Arbeitnehmer auseinandersetzen müssen. Wir haben die 5 größten Arbeitsrecht-Fakten einmal für Sie zusammengefasst.
#1 Kann der Chef mich einfach so in Kurzarbeit schicken?
Ihr Arbeitgeber darf Kurzarbeit nur einseitig anordnen, wenn in Ihrem Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag Regelungen bezüglich Kurzarbeit getroffen wurden.
Ist das nicht der Fall, muss Ihr Arbeitgeber die Kurzarbeit einzeln vertraglich mit Ihnen regeln. Sie haben also die Möglichkeit, die Kurzarbeit abzulehnen. Problematisch ist aber, dass der Arbeitgeber gegebenenfalls mit einer Änderungskündigung oder einer Beendigungskündigung auf Ihre Ablehnung reagiert. Um sicher zu gehen, dass Sie keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen provozieren, sollten Sie an dieser Stelle besonders vorsichtig sein.
Bevor Ihr Arbeitgeber aber überhaupt Kurzarbeit anmelden kann, muss dieser zunächst alles versuchen, um Arbeitsausfälle im Betrieb zu verhindern. Beispielsweise indem er anordnet, dass die Mitarbeiter Überstunden abbauen.
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#2 Kann der Chef mich zur Corona-Impfung zwingen?
Generell gibt es keine Impflicht. Die Impfung basiert nach aktueller Rechtslage auf Freiwilligkeit. Das gilt nicht nur für Ihren Privatbereich, sondern auch für den Arbeitsbereich. Wenn Sie eine Impfung von sich aus ablehnen möchten, kann Ihr Arbeitgeber grundsätzlich in der Regel nichts dagegen tun.
Derzeit kam es jedoch noch zu keinem Urteil der Arbeitsgerichte, in denen ähnliche Situationen ausdiskutiert wurden. Es bleibt also abzuwarten, ob bei einzelnen Berufen eine Impflicht durchaus angebracht wäre. Beispielsweise bei der Ausübung von Tätigkeiten als Arzt oder Pflegern, die tagtäglich mit besonders schutzbedürftigen Patienten in Kontakt stehen.
#3 Verfallen meine angesparten Urlaubstage?
Der Traum vom langersehnten Jahresurlaub ist im Jahr 2020 für viele Arbeitnehmer geplatzt. Dadurch sammelten sich einige Urlaubstage an, die man hofft, im Jahr 2021 endlich nehmen zu können.
Die Regelungen zum Urlaub besagen jedoch, dass der Urlaub nur in Einzelfällen in das Folgejahr übertragen werden darf. Und zwar dann, wenn der Urlaub aus „dringenden betrieblichen Gründen“ oder aufgrund von persönlichen Gründen – beispielsweise einer Krankheit – nicht genommen werden kann. In diesem Fall ist der Urlaub spätestens bis zum 31. März 2021 aufzubrauchen.
Es sei denn, der Arbeitgeber hat nicht rechtzeitig darauf hingewiesen, dass die Urlaubstage zum Ende des Jahres verfallen. Hat er einen solchen Hinweis versäumt, verfällt der Resturlaub nicht mehr automatisch. Sie haben dann die Möglichkeit, den Resturlaub über das ganze Folgejahr zu verbrauchen. Zu dieser Entscheidung kam der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 06. November 2018 (Az. C-619/16 und C-684/16).
#4 Kita- und Schulschließungen: Steht mir als Elternteil eine Entschädigung zu?
Wenn Sie aufgrund der Betreuung Ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, steht Ihnen grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu. Die Entschädigung beträgt 67 % Ihres Verdienstausfalls. Die auszuschöpfende Maximalsumme ist hierbei gedeckelt auf monatlich 2.016 Euro.
Der Zeitraum, über den die Entschädigung gezahlt wird, beträgt 10 Wochen. Wenn Sie alleine für die Pflege und Betreuung Ihres Kindes zuständig sind, können Sie maximal für 20 Wochen eine Entschädigung fordern. Die Wochen müssen nicht an einem Stück, sondern können auch gestaffelt ausgeschöpft werden.
Seit dem 13. Januar gibt es für gesetzliche Versicherte zudem auch Anrecht auf mehr Kinderkrankengeld. Dabei zahlt die Krankenkasse bis 90 % des ausgefallenen Nettoverdienstes – das gilt aber auch für Eltern im Homeoffice. Die Zahl der Kinderkrankentage wurde aufgrund der Pandemie von zehn auf 20 Tage pro Elternteil erhöht. Alleinerziehende erhalten gar 40 Tage. Die neue Regelung gilt rückwirkend zum 5. Januar 2021. Die neue Regelung gilt nicht nur bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn die Schulden und Kitas Pandemie-bedingt schließen müssen.
Privatversicherte müssen sich mit dem Anspruch aus dem IfSG begnügen.
#5 Heißt Kurzarbeit auch weniger Urlaubstage?
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber den Urlaub entsprechend der Arbeitszeit kürzen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich bereits in einer ähnlichen Situation auf die Seite des Arbeitgebers gestellt (Urteil vom 8. November 2012, C- 229/11 u. C-230/11).
Jedoch ist noch nicht endgültig geklärt, ob die Entscheidung auch auf das deutsche Arbeitsrecht und den Umstand der Corona-Pandemie anzuwenden ist. An dieser Stelle bleibt abzuwarten, ob sich die Gerichte bei dieser Fragestellung auf die Seite des Arbeitgebers oder -nehmers stellen.
Unabhängig davon ist zunächst davon abzuraten, den Urlaub anzutreten, obwohl Ihr Chef Ihnen die Urlaubstrage gekürzt hat. Im schlimmsten Fall könnten Ihnen dann arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. Wenn Sie unsicher sind, wie Sie mit der Situation auf Arbeit und Ihrem Arbeitgeber umgehen sollen, wenden Sie sich an uns.
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