#1 Wer haftet, wenn ich mir auf dem Weihnachtsmarkt ein Bein breche?
Grundsätzlich ist jeder Veranstalter dazu verpflichtet, Sicherheit auf dem Weihnachtsmarkt zu gewährleisten. Wenn der Veranstalter seine Besucher:innen aber nicht ausreichend vor Gefahren schützt, muss er bei einem Unfall gegebenenfalls Schadensersatz und Schmerzensgeld leisten. Diese "Verkehrssicherheitspflicht” hat jedoch ihre Grenzen.
Gerichte vertreten regelmäßig die Rechtsauffassung, dass Veranstalter nicht für jede erdenkbare Gefahr Maßnahmen ergreifen kann. Von Besucher:innen darf verlangt werden, auf potenzielle Gefahrenquellen zu achten und selber nicht unvorsichtig zu sein. Wenn eine bestehende Gefahr jedoch zweifelsfrei nicht erkennbar war, wird die Schuld im Regelfall beim Veranstalter gesehen.
#2 Die Weihnachtsdekoration vom Nachbarn: Was muss ich mir alles angucken?
Grundsätzlich kann jeder sein Zuhause so weihnachtlich dekorieren wie es einem gefällt. Dennoch gibt es laut den deutschen Gerichten Grenzen, was das Weihnachtsdekor angeht. Wenn Sie beispielsweise das Treppenhaus schmücken wollen, darf der Schmuck weder eine Stolperfalle darstellen, noch Notausgänge versperren oder beeinträchtigen. Ansonsten kann es passieren, dass Sie bei einem Unfall für die Unfallkosten aufkommen müssen (Az. 38 C 1858/08).
Wenn die Nachbarn im Treppenhaus nicht mit der üppigen Weihnachtsdekoration einverstanden sind, kann unter Umständen auch die Entfernung der Deko verlangt werden (Az. 38 C 1858/08). Im Übrigen können auch Duftsprays im Treppenhaus verboten werden. Egal, ob es sich um Tannen- oder Zimtduft handelt (Az. 3 WX 98/03).
Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Urteile zu dieser Thematik, die je nach Einzelfall ganz unterschiedlich ausfielen. Ob sich ein Vorgehen aufgrund von unerfreulicher Weihnachtsdekoration lohnt, muss demnach jeder selber entscheiden.
Podcast "Alles, was Recht ist."
Die Rechtstipps dieser Schlagzeile gibt es in unserem Podcast "Alles, was Recht ist." noch einmal zum Anhören:
#3 Worauf muss ich bei Schneefall achten, wenn ich mit Auto unterwegs bin?
Vor den ersten Minusgraden ist es immer sinnvoll, einen Blick in den aktuellen Bußgeldkatalog zu werfen. Denn darin finden sich zahlreiche Bußgelder, die im Winter auf Sie zukommen könnten. Wenn in Ihrer Windschutzscheibe beispielsweise nur ein kleines Guckloch freigekratzt haben, droht ein Bußgeld von 10 Euro. Wer das Autodach vor Fahrtantritt nicht von Schnee befreit, muss bei Kontrolle mit einem Bußgeld von 25 Euro rechnen. Ein zugeschneites Kennzeichen kostet 5 Euro.
Noch teurer wird es, wenn Sie Ihr Auto vor Fahrtantritt warmlaufen lassen. Bei Verstoß können Sie in diesem Jahr 80 Euro weniger für Weihnachtsgeschenke ausgeben.
Verstoß | Bußgeld |
Nur "Guckloch" in der Frontscheibe freigekratzt | 10 Euro |
Autodach nicht von Schnee befreit | 25 Euro |
Mit zugeschneitem Kennzeichen gefahren | 5 Euro |
Auto warmlaufen lassen | 80 Euro |
#4 Kerzen & Lichterketten – wer haftet, wenn der Tannenbaum abfackelt?
Laut Statistiken brennt zur Weihnachtszeit rund 15 000 Mal in deutschen Wohnungen. Ob die Versicherung oder man selbst für den Schaden aufkommt, wird daran festgemacht, ob eine grobe Fahrlässigkeit vorlag. Diese liegt beispielsweise vor, wenn Sie die Kerzen am Baum angezündet haben und vor dem Weihnachtsessen noch „schnell" beim Supermarkt vorbeischauen. Sollte der Tannenbaum während Ihres Fernbleibens abbrennen, wird die Versicherung in aller Regel nicht für entstandene Schäden zählen.
Es sei denn, Sie haben hierzu eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit Ihrer Versicherung getroffen. Auch defekte oder falsch eingestellte Lichterketten können anfangen zu brennen. Wann hier grobe Fahrlässigkeit vorliegt und wann der Hersteller zur Verantwortung gezogen wird, muss im Einzelfall entschieden werden.
Schon einmal was von Weihnachtsamnestie gehört?
Kurz vor Weihnachten entlässt die Justiz Gefängnisinsassen, deren Haft ohnehin kürzlich geendet hätte. Diese „Tradition“ nennt sich Weihnachtsamnestie. Häftlingen soll dadurch der Neustart in der Gesellschaft erleichtert werden. Die Bedingungen für eine vorzeitige Entlassung sind dennoch streng.
#5 Holzsammeln & Tannen schlagen: Was ist erlaubt?
Grundsätzlich gilt: Werden Genehmigungen nicht ausdrücklich erwähnt, sollten Sie zunächst von einem ausdrücklichen Verbot ausgehen. Denn in der Regel hat jeder Wald in Deutschland einen Eigentümer. Wer etwa unerlaubt und damit illegal eine Tanne fällt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen. Für den Fall, dass Sie keine explizite Genehmigung erhalten, ist vielleicht der Besuch eines Tannenhofes die entspanntere Alternative. Dort können Sie ohne Angst vor dem Gesetz Ihren eigenen Weihnachtsbaum fällen.
Aufgrund steigender Gaspreise heizen in diesem Jahr Verbraucher:innen vermehrt mit Kamin. Wer sich hierfür auf Feuerholzsuche begibt, sollte ebenfalls sehr vorsichtig sein. Denn auch heruntergefallene Äste dürfen grundsätzlich nur dann eingesammelt werden, wenn eine Erlaubnis vorliegt. In der Regel wird diese Erlaubnis in Form eines Sammelschein ausgegeben. Diesen Schein können Holzsammler beim Forstamt oder der Gemeindeverwaltung beantragen.
Wer jedoch ohne Absprachen Brennholz sammelt, muss zahlen. Beim Sammeln sehr großer Mengen Holz können sogar Geldstrafen von bis zu 100.000 Euro oder Freiheitsstrafen drohen.
Kamin älter als 12? Dann Vorsicht!
Ist Ihr Kaminofen älter als 12 Jahre? Dann sollten Sie ganz genau auf die Emissions-Grenzwerte achten. Liegen die Werte über dem Grenzwert, dürfen Sie Ihren Ofen nicht mehr benutzen. Bei weiterer Nutzung ohne Umrüstung oder Austausch, wird gegebenenfalls ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro fällig.
Darf ich den Tannenbaum auf meinem Autodach transportieren?
Auch um die Weihnachtszeit gelten die Vorschriften zur Ladungssicherung. Sobald der Tannenbaum nicht ausreichend gesichert ist und ohne spezielle Kennzeichnung über das Auto hinausragt, werden Sie zur Staatskasse gebeten. Bei Falschtransportierung wird ein Bußgeld zwischen 25 und 75 Euro fällig.