Vermieter müssen die Entlastung sofort an Kund:innen weitergeben
Am 22. November 2022 hat Wirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) einen Gesetzesentwurf zur Strom- und Gaspreisbremse gegeben und damit die rechtliche Grundlage für die Energiepreisentlastung von rund 54 Milliarden Euro gelegt. Der Gesetzesentwurf enthält zudem eine wichtige Neuigkeit: Die Gaspreisbremse, die eigentlich erst ab März 2023 greift, soll nun rückwirkend bereits für Januar und Februar 2023 gelten.
Was bedeutet das konkret? Die Gaspreisbremse gilt noch immer offiziell vom 1. März 2023 bis zum 30. April 2024. Im März werden aber rückwirkend auch die Entlastungsbeiträge für Januar und Februar 2023 abgerechnet. Verbraucher:innen werden also auch im Januar und Februar entlastet. Der Gesetzesentwurf besagt auch, dass diese Rückwirkung auch für die Strompreisbremse gilt: Die Strompreisbremse, die ebenfalls erst für den 1. März 2023 geplant ist, soll nun rückwirkend für Januar und Februar gelten.
Die Bundesregierung reagiert mit der Strom- und Gaspreisbremse auf gestiegene Energiekosten. Die Preisbremse sieht vor, dass Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen für 80 Prozent des eigenen Verbrauchs einen festgelegten Gas-Bruttopreis von 12 Cent pro Kilowattstunde zahlen. Für die restlichen 20 Prozent gilt der Vertragspreis.
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Rückwirkung gibt Versorgern mehr Zeit
Eine Rückwirkung entspricht eher dem ursprünglichen Plan, die Strom- und Gaspreisbremse bereits mit dem Jahreswechsel in Kraft treten zu lassen. Die Umsetzung einer solchen Preisbremse ist allerdings mit einem erheblichen technischen Aufwand verbunden. Daher wurde lange angezweifelt, dass eine bereits im Januar greifende Strom- und Gaspreisbremse technisch auch wirklich möglich sei. Nun greift die Preisbremse also im März 2023 und gilt rückwirkend. Das soll Versorgern ausreichend Zeit geben, die Preisbremse umzusetzen.