Das müssen Sie als Mieter:in wissen
Aufgrund der Energiekrise wurden bereits viele Verordnungen erlassen, die den Verbrauch von Strom und Heizwärme senken sollen. Aber inwiefern sind Sie als Mieter:in von den Einsparungen betroffen? Wir haben die 5 wichtigsten Fragen einmal für Sie beantwortet.
#1 Darf mein:e Vermieter:in die Heizung drosseln?
Trotz Energiekrise darf der/die Vermieter:in nicht einfach die Heizung drosseln. Während der Heizperiode (Oktober bis Ende April) muss die Heizung weiterhin so eingestellt sein, dass von 6 Uhr morgens bis 23 Uhr eine Mindesttemperatur von 20 Grad erreicht werden kann. Ab 23 Uhr bis 6 Uhr morgen reichen laut geltender Rechtsprechung 18 Grad aus.
#2 Darf mein:e Vermieter:in das Warmwasser abstellen?
Nein, Ihr:e Vermieter:in darf auch nicht Ihr Warmwasser abdrehen. Mieter:innen haben den Anspruch auf eine Grundversorgung – und das 24 Stunden am Tag. Die Warmwasserversorgung ist damit eingeschlossen. Wenn Sie trotzdem kalt duschen müssen, können Sie gegebenenfalls eine Mietminderung fordern. Eventuell sind auch Schadensersatzansprüche möglich, weil Sie woanders duschen mussten und Ihnen deshalb Kosten entstanden sind.
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#3 Darf mir Weihnachtsbeleuchtung verboten werden?
Auch wenn bestimmt viele Verbraucher:innen dieses Jahr aus Eigenantrieb auf große Beleuchtungen verzichten werden, gilt kein generelles Verbot für Weihnachtsbeleuchtung – weder im privaten, noch im öffentlichen Bereich. Die Tannenbäume werden also auch in diesem Jahr wieder erstrahlen.
#4 Darf der/die Vermieter:in meine Miete erhöhen?
Trotz der Energiekrise und der steigenden Inflation gibt es bislang noch keine gesetzliche Grundlage dafür, die Miete einfach zu erhöhen. Der/die Vermieter:in muss sich weiterhin an die geltenden Gesetze und Vorgaben halten. Und diese sind klar: Eine Mieterhöhung darf frühestens 15 Monate nach Einzug oder nach der letzten Mieterhöhung bis zur üblichen Vergleichsmiete angehoben werden. Hierbei darf die Kaltmiete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 % steigen.
Zwar hat die Energiekrise auf die Kaltmiete keinen unmittelbaren Einfluss, auf die Warmmiete hingegen schon. Vermieter:innen haben die Möglichkeit, monatliche Vorauszahlungen für die Betriebskosten (darunter gestiegene Heizkosten) zu erhöhen. Das geht allerdings nur im Zuge einer Betriebskostenabrechnung. Die Erhöhung muss sich zudem an der Nachforderung für den vergangenen Abrechnungszeitraum orientieren.
Wenn Sie in Ihrem Mietvertrag eine Betriebskostenpauschale anstelle einer Vorauszahlung vereinbart haben, dann ist die Situation anders. Die Pauschale kann unabhängig von der Abrechnung jederzeit erhöht werden.
#5 Was passiert, wenn ich für die Vorauszahlungen nicht aufkommen kann?
Vom Grundsatz her sind Mieter:innen dazu angehalten, wirksam erhöhte Vorauszahlungen zu leisten. Bei Verweigerung kann schlimmstenfalls eine Kündigung des Mietvertrages drohen. Wer sich in einer finanziellen Notlage befindet, sollte daher frühzeitig ein Gespräch mit dem/der Vermieter:in suchen und ihn über die derzeitige Situation unterrichten. Gegebenenfalls lassen sich einvernehmliche Lösungen finden, die einem den finanziellen Druck etwas nehmen können.
Vermieter:innen müssen unnötigen Energieverbrauch vermeiden
Die Bundesregierung sieht für Vermieter:innen ebenfalls verpflichtende Maßnahmen vor. Unter anderem werden Vermieter seit dem 1. Oktober 2022 dazu angehalten, ihre Heizungsanlagen zu prüfen und zu optimieren. Dadurch soll unnötiger Energieverbrauch, der am Ende zulasten der Vermieter geht, vermieden werden.
Welche Entlastungen sind von der Bundesregierung geplant?
Um die finanziellen Folgen der Krise abzufedern, hat die Bundesregierung bereits mehrere Hilfen beschlossen. Neben der Energiepauschale wurden diverse andere Einmalzahlungen angeboten. Darunter der Kinderbonus oder die vorübergehende Reduzierung des Steuersatzes auf Gas von 19 auf 7 Prozent. Weitere Hilfspakete sind derzeit in Planung. Darunter fallen unter anderem folgende Hilfen:
#1 Einmalzahlung im Dezember für Rentner:innen & Studierende
Rentner:innen sollen im Dezember eine Einmalzahlung von 300 Euro bekommen. Das Geld würde dann über die Deutsche Rentenversicherung ausgezahlt werden. Für Studierende, die kein BAföG erhalten, ist eine Einmalzahlung von 200 Euro vorgesehen. Wann genau Studenten mit der Auszahlung rechnen können, steht noch aus.
#2 Zuschuss für Wohngeldempfänger:innen
Für diejenigen, die Wohngeld erhalten, ist ein weiterer Heizkostenzuschuss in Höhe von 415 Euro geplant. Ein Haushalt mit zwei Personen darf mit einem Zuschuss von 540 Euro rechnen.
#3 Gas-Einmalzahlung
Das von der Bundesregierung beauftragte Gas-Gremium plant eine zweistufige finanzielle Entlastung der Gas- und Fernwärmekunden. Es ist konkret vorgesehen, dass der Staat die hohen Abschlagszahlungen von Haushalten und kleineren bis mittleren Unternehmern für den Dezember komplett übernimmt. Die Industrie und Kraftwerke zur Stromerzeugung können demnach nicht von einer Gas-Einmalzahlung profitieren.
Im zweiten Schritt soll dann die geplante Gas- und Wärmepreisbremse greifen.
#4 Die Gas- und Wärmepreisbremse
Ab Anfang März 2023 bis mindestens Ende April 2023 soll dann die sogenannte Gas- und Wärmepreisbremse in Einsatz kommen. Gas- und Wärmewärmekunden würden darüber nur einen Bruttopreis von 12 Cent pro Kilowattstunde zahlen müssen. Hierbei ist aber ein Grundkontingent von 80 % des Verbrauchs für September 2022 angesetzt. Wer mit seinem Verbrauch über dieses Kontingent kommt, muss wiederum den vollen Marktpreis zahlen. Bei der Fernwärme schlagen die Experten ein Festpreis von 9,5 Cent pro Kilowattstunde vor. Hier kommt ebenfalls das Grundkontingent von 80 % des Verbrauchs für September zum Tragen.
Von der Bundesregierung wurde bereits angekündigt, dass die Vorschläge schnellstmöglich geprüft und darüber entschieden werden.
#5 Hilfsfonds zum Schutz von Mietern
Aufgrund der enormen Preissteigerungen für Gas & Co. wollen viele Vermieter:innen und Wohnungsbaugesellschaften für ihre Mieter:innen in Vorkasse gehen. Um den Vermieter:innen hier entgegenzukommen hat die Bundesregierung geplant, zinslose Liquiditätshilfen anzubieten.
#6 ALG II wird mehr und bekommt neuen Namen
Die Begriffe Arbeitslosengeld II oder Hartz 4 gehören ab nächstem Jahr der Vergangenheit an. Der neue Name für die Leistung: Bürgergeld. Aber nicht nur der Name ist neu, sondern auch die Höhe der Leistungen. Die bisherigen Hartz-4-Sätze sollen von 449 Euro auf 502 Euro angehoben werden.
#7 Verdienstobergrenze von Minijobs und Midijobs wurde angehoben
Die Verdienstobergrenze für Minijobs und liegt seit Oktober 2022 bei 520 Euro. Damit erhöht sich der Verdienstrahmen für Midijobs auf 521 bis 1.600 Euro.
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