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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte?
Viele könnten dabei an den bekannten Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte denken. Dieser ist im § 113 Strafgesetzbuch (StGB) verankert und kann mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder Geldstrafe geahndet werden. In besonders schweren Fällen kann die Strafe sogar auf fünf Jahre erweitert werden.
Jedoch ist es ein Irrglaube, dass eine Flucht vor der Polizei im Auto einen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte darstellt. Dieser muss für die Polizist:innen nämlich körperlich spürbar sein – in vielen bekannten Fällen auch durch Gewalt. Selbst bei einem Sachschaden während der Flucht mit unfreiwilligem Personenschaden an einem Beamten wäre das laut Bundesgerichtshof (BGH) nicht automatisch der Fall (AZ. 2 StR 204/14).
Reine Flucht ist nur eine Ordnungswidrigkeit
Für manche sicher überraschend, stellt die Flucht vor der Polizei nur eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese wird grundsätzlich mit einem Bußgeld von 70 Euro und einem Punkt in Flensburg bestraft. Geregelt wird dieser Fall sogar in der Straßenverkehrsordnung (StVO), denn wer laut § 49 Abs. 3 S. 1 StVO vorsätzlich oder fahrlässig ein Haltegebot oder einer Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.