Forward-Darlehen: Ausstieg ohne Kosten – Nichtabnahmeentschädigung kann verhindert werden

Unser Mandant ist ein umsichtiger und sparsamer Mensch. So war es für ihn vernünftig, sich die aktuell günstigen Zinsen für die Anschlussfinanzierung seines Immobiliendarlehens zu sichern. Seine Hausbank bestärkte ihn dabei. Er solle heute schon die „historisch niedrigen“ Zinsen für das Anschlussdarlehen nach Ablauf der Zinsbindungsfrist in einem Forward-Darlehen festschreiben. Und so geschah es dann auch.

Zinsen fielen weiter – Forward-Darlehen wertlos

Keiner hatte es vorausgesehen. Die Zinsen fielen immer weiter. Ein Zinstief folgte dem nächsten. Aus der vermeintlichen „Ersparnis“, die das Forward-Darlehen bringen sollte, wurde nun eine zweifache Belastung. Zum einen war nun seine Zinsverpflichtung höher als wenn er abgewartet und den neuen Niedrigzins genutzt hätte und zum anderen zahlte er – wie bei einem Forward-Darlehen üblich – auch noch einen Zinsaufschlag für die vorzeitige „Sicherung“ der vermeintlich günstigen Zinskonditionen.

Forward-Darlehen: Darlehen verteuert sich

Was auf den ersten Blick wie eine ärgerliche kleine Zinsdifferenz zwischen dem aktuellen Marktzins und dem vertraglich vereinbarten Zinssatz aussah, entpuppte sich bei näherer Betrachtung angesichts der Laufzeit und Höhe des Darlehens als eine erhebliche Belastung, die unser Mandant für das unvorteilhaft gewordene Forward-Darlehen mehr zahlen sollte. Unter diesen Umständen wollte er den Forward-Darlehen-Vertrag nicht mehr in Anspruch nehmen.

Bank verlangt hohe Nichtabnahmeentschädigung bei Forward-Darlehen

Unser Mandant wandte sich an seine Bank, um das Forward-Darlehen „zurückzugeben“. Doch die Bank macht ihm unmissverständlich klar, dass er bei einer Nichtabnahme des Forward-Darlehens eine Entschädigung zahlen solle – die Nichtabnahmeentschädigung. Da nützte es ihm auch nichts, wenn er sich mit dem Gedanken trage, seine Immobilie zu veräußern oder das laufende Darlehen vorzeitig abzulösen. Vertrag sei Vertrag!

Erfolgreicher Ausstieg aus dem Forward-Darlehen – ohne Nichtabnahmeentschädigung

Als unser Mandant dann von seiner Bank die unerwartet hohe Nichtabnahmeentschädigung mitgeteilt bekam, wandte er sich hilfesuchend an uns. Wir prüften seinen Darlehensvertrag und stellten fest, dass die Bank bei Vertragsabschluss Fehler gemacht hatte. Der Vertrag, auf den sie sich berief, war widerrufbar. Auf die geforderte Nichtabnahmeentschädigung „verzichtete“ die Bank daraufhin in voller Höhe.

Kommentar

Der geschilderte Fall ist einer von vielen, bei denen Darlehensnehmer das Forward-Darlehen nicht (mehr) abnehmen wollen. Die Gründe dafür spielen für die Banken und Sparkassen keine Rolle. Wären die geforderten Nichtabnahmeentschädigungen nicht so exorbitant hoch, dann würden viele Darlehensnehmer sicher auch zahlen. Doch so wird verständlich nach Möglichkeiten gesucht, Entschädigungsforderungen abzuwehren. In dieser Situation ist es recht und billig, wenn der Darlehensnehmer Fehler der Banken und Sparkassen nutzt, um sich von dem inzwischen unvorteilhaften Darlehen und einer Nichtabnahmeentschädigung zu befreien. Wir konnten bislang bundesweit einer Vielzahl von Darlehensnehmern verschiedenster Kreditinstitute helfen.

Leseempfehlung

Gansel Rechtsanwälte bei „Plusminus“ (ARD) zu Bankenforderungen bei vorzeitiger Beendigung von Immobiliendarlehen (16.1.2013)