Gas- oder Stromanbieter hat gekündigt? Das müssen Sie jetzt wissen.

Ihr Strom- oder Gasanbieter hat die Belieferung eingestellt und gekündigt? Auch im Winter müssen Sie deshalb nicht in Panik verfallen, die Versorgung ist stets gesichert. Doch angesichts der aktuellen Strom- und Gaspreise bereitet die Situation keine Freude. Wir erklären, was Sie beachten müssen und was Sie tun können.

Kündigungs­welle der Energie­lieferanten – wer ist be­troffen?

Um Sie gegebenenfalls direkt zu beruhigen: Wenn Ihr Strom- oder Gasanbieter Ihnen mitteilt, dass die Belieferung gestoppt wird, ist das kein Grund zur Sorge. Sie fallen automatisch in die Grundversorgung, ohne dass Sie sich um etwas kümmern müssen oder dass Sie ohne Strom und Gas dastehen.

Der Grund für die Kündigungswelle von Strom- und Gaslieferanten um den Jahreswechsel 2021/22 ist die Energiepreiskrise an den weltweiten Märkten. Viele Billiganbieter hatten zuvor mit günstigen Preisen massenhaft Neukund:innen angeworben, die Energie aber erst kurzfristig auf den Märkten eingekauft. Durch die enormen Preissteigerungen mussten daher z. B. viele Anbieter Insolvenz anmelden.

So wurde die Belieferung von Millionen Kund:innen zum Jahresende 2021, teilweise ohne Vorwarnung, eingestellt, andere sind von starken Preiserhöhungen und überhöhten Abschlagszahlungen betroffen.

Hier eine Auswahl der Betreiber, die insolvent sind, die Kund:innen außerplanmäßig gekündigt oder die Belieferung eingestellt haben (Stand Januar 2022):

  • Dreischtrom

  • Elektrizitätswerke Düsseldorf

  • enerSwitch

  • Enqu

  • Enstroga

  • Envitra

  • enyway

  • Fulminant Energie

  • Fuxx Sparenergie

  • gas.de, auch bekannt als Grünwelt Energie

  • Immergrün, inkl. idealenergie, Meisterstrom & almado

  • KEHAG

  • LEU Energie

  • Lition Energie

  • Maingau

  • Neckermann Strom

  • Otima Energie A

  • Phoenixstrom

  • Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft

  • Stromio, gehört zu Grünwelt Energie

  • Strogon

  • Smiling Green Energy

  • Wunderwerk

  • Voxenergie

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Ihre Handlungs­optionen

Was passiert nun, wenn Ihnen der Strom- oder Gaslieferant gekündigt hat? Zuerst wechseln Sie in die sogenannte Ersatzversorgung. Dort verbleiben Sie vorübergehend für drei Monate, können die Belieferung aber jederzeit fristlos kündigen. Nach den drei Monaten wechseln Sie automatisch in die Grundversorgung.

Der Grundversorger an Ihrem Wohnort ist immer das Unternehmen, welches in einem Netzgebiet die meisten Verbraucher:innen beliefert. In der Grundversorgung können Sie jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen kündigen. In der Regel müssen Sie hier oft mit wesentlich höheren Preisen rechnen als bei anderen Anbietern. Allerdings kann es aufgrund der Energiepreiskrise besonders im Bereich der Gaspreise sein, dass der Grundversorger sogar das günstigste Angebot darstellt.

Wichtig: Beim alten Anbieter sollten Sie Einzugsermächtigungen und Daueraufträge kündigen. Außerdem sollten Sie unbedingt ein Foto von Ihrem aktuellen Zählerstand machen und sich das Datum notieren. Das kann später noch hilfreich werden.

Anbie­ter wechseln

Wenn Ihnen gekündigt wurde, sollten Sie sich also zunächst nach einem günstigeren Anbieter umschauen und wechseln. Das funktioniert grundsätzlich unkompliziert, wenn Sie sich in der Ersatz- oder Grundversorgung befinden. Hier besteht entweder keine oder nur eine kurze zweiwöchige Kündigungsfrist.

Einen Preisvergleich für neue Anbieter finden Sie beispielsweise über den Strom- und Gasrechner von Finanztip.

Schadens­ersatz fordern

Was Sie aber in jedem Fall auch prüfen sollten, ist, ob die Kündigung Ihres Vertrags oder die Beendigung der Belieferung rechtmäßig war. Gegebenenfalls können Sie nämlich aufgrund von Pflichtverletzung Schadensersatz fordern. Ihr Strom- bzw. Gasanbieter hat sich schließlich für einen bestimmen Zeitraum vertraglich verpflichtet, Sie mit Energie zu beliefern.

Ob Ihnen ein Schadensersatz zusteht, hängt grundsätzlich von zwei Voraussetzungen ab:

  • Ihr Anbieter hat die Lieferung vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit oder der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen eingestellt.

  • Ihnen ist dadurch ein Schaden entstanden.

So berechnen Sie den Schadensersatz: Als Schaden kommt die Differenz zwischen den vertraglich zugesicherten Energiepreisen (beim alten Anbieter) und den aufgrund des „erzwungenen“ Anbieterwechsels tatsächlich angefallenen Kosten in Betracht. Das gilt sowohl für die Übergangszeit beim Grundversorger als auch für die höheren Energiepreise beim neuen Anbieter für die restliche ursprüngliche Vertragslaufzeit.

Gleichermaßen zählen z. B. auch vereinbarte Bonuszahlungen als Schaden, wenn deren Auszahlung an eine bestimmte Belieferungszeit geknüpft war und diese durch die Lieferungseinstellung nun nicht erreicht wurde.

Treffen die beschriebenen Voraussetzungen in Ihrem Fall zu, sollten Sie den Anspruch auf Schadensersatz geltend machen. Beachten Sie allerdings, dass es vermutlich wenig aussichtsreich ist, bei Anbietern Schadensersatz zu fordern, welche die Belieferung aus Insolvenzgründen eingestellt haben.

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Dürfen Strom- und Gas­anbieter über­haupt kündigen?

Ja, Ihr Strom- und Gasanbieter darf Ihnen grundsätzlich kündigen. Viele Anbieter haben sich in den vergangenen Monaten dabei auf ein außerordentliches Kündigungsrecht berufen.

Man unterscheidet bei Kündigungen zwei Fälle: die ordentliche und die außerordentliche Kündigung. Ob es sich in Ihrem Fall um eine ordentliche Kündigung handelte, können Sie mit Blick auf die vertraglich vereinbarte Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist prüfen. Wurden diese eingehalten, ist die ordentliche Kündigung zulässig.

Eine außerordentliche Kündigung ist ebenfalls möglich. Allerdings muss dafür ein wichtiger Grund vorliegen, weshalb es dem Kündigenden – Ihrem Strom- oder Gasanbieter – nicht zugemutet werden kann, den Vertrag bis zum vereinbarten Ende oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzuführen. Viele Anbieter haben sich hier auf die stark gestiegenen Preise auf den Energiemärkten berufen.

Gut zu wissen

Wann liegt ein „wichtiger Grund“ vor?

Der „wichtige Grund“ muss im Risikobereich der Gekündigten liegen, also in Ihrem Risikobereich als beliefertem Haushalt. Das heißt beispielsweise, dass die Vermeidung eines Insolvenzverfahrens keinen wichtigen Grund darstellt, weil das im Risikobereich des Lieferanten liegt.

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