Das versicherte Risiko des Schneedrucks ist verwirklicht, wenn die Schneelast am Einsturz des Daches mitgewirkt hat. Das gilt selbst dann, wenn das Dach nicht mehr standsicher war und auch ohne den zusätzlichen Schneedruck hätte bersten können.
Der Fall
An einem Wintertag stürzte das Hallendach eines landwirtschaftlichen Betriebes unter der Schneelast ein. Der Landwirt war durch seine Betriebsversicherung auch gegen das Risiko Schneedruck versichert und meldete deshalb diesen Schaden seiner Versicherung. Diese lehnte jedoch eine Regulierung ab, weil ihr Sachverständiger festgestellt hatte, dass das Dach falsch gebaut worden sei und daher jederzeit auch unter seinem Eigengewicht hätte einstürzen können. Der Schneedruck sei folglich nicht die Ursache für den Schaden.
Daraufhin klagte der Versicherte. Der vom Gericht bestellte Bausachsachverständige führte in seinem Gutachten sogar aus, dass er nicht nachvollziehen könne, warum das Dach erst nach 30 Jahren eingestürzt sei. Die Last des Schnees sei offenbar „ein Quäntchen zu viel“ gewesen.
Das Gericht wies deshalb die Klage mit der Begründung ab, dass der Versicherungsfall Schneedruck nicht bewiesen sei. Der Versicherte ging in die Berufung und hatte Erfolg.
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht stellte klar, dass der Versicherungsfall Schneedruck lediglich voraussetzt, dass die versicherte Sache durch das Gewicht von Schnee- oder Eismassen beschädigt oder zerstört wird. Der Versicherte müsse daher nachweisen, dass der auf einem Dach befindliche Schnee zumindest mitursächlich für die Entstehung des Schadens war.
Der Sachverständige ging zwar davon aus, dass das Dach überwiegend unter seiner Eigenlast zusammengebrochen sei. Doch er befand auch, dass die Schneelast letztlich den Einsturz auslöste. Der Versicherer wurde daher zur Leistung verpflichtet.
Oberlandesgericht Frankfurt/a.M., Urteil vom 19.05.2010, Az.: 7 U 110/09
Der Kommentar
In diesem Fall haben Eigenlast des Daches und Schneelast zusammen zum Einsturz geführt. Die Schneelast war nur mitursächlich. Mitursächlichkeit reicht allerdings für die Einstandspflicht des Versicherers aus. Dass das Dach am Tag des Einsturzes auch ohne die Mitwirkung des Schnees eingestürzt wäre, ist nach Auffassung des Gerichts nur eine theoretische Möglichkeit. Es ist also unerheblich, ob das Dach möglicherweise auch später ohne Schneedruck in sich zusammengefallen wäre. Gerade bei größeren Sachschäden ist das Interesse des Versicherers entsprechend größer, sich seiner Leistungspflicht zu entziehen. Oft schaltet das Versicherungsunternehmen dazu einen Gutachter ein, dessen einzige Aufgabe es ist, nach Alternativursachen zu suchen. Die Schlussfolgerungen versicherungsnaher Gutachter tatsächlich wie rechtlich in Frage zu stellen, kann oft zu einem anderen Ergebnis führen. Wir prüfen derartige Gutachten ganz genau und beauftragen in Abstimmung mit unseren Mandanten ggf. einen Sachverständigen.