Maßnahmen gemessen nach Temperatur
Wetterexpert:innen sehen die Temperaturen im Juli und August hochklettern und Arbeitnehmer:innen fürchten bereits unerträgliche Arbeitsbedingungen im Büro. Fakt ist: Alle Mitarbeitenden eines Betriebs haben das Recht auf einen erträglichen Arbeitsplatz. Arbeitgeber müssen darauf achten, dass dieser arbeitsfähig bleibt und die Hitze während der Arbeitszeit keine gesundheitlichen Folgen nach sich zieht.
Die Maßnahmen dazu sind nach Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) A3.5 von der Temperatur am Arbeitsplatz abhängig. Dabei wird zwischen der subjektiv empfundenen Raumtemperatur und der tatsächlich gemessenen Lufttemperatur unterschieden. Die Verordnung verpflichtet Arbeitgeber, die Temperatur am Arbeitsplatz nicht über 26 °C steigen zu lassen.
Sobald die 30 °C Marke überschritten wurde, muss der Arbeitgeber diverse Maßnahmen zum Schutz der Belegschaft einleiten. Dazu zählen das Lüften der Arbeitsräume, einen Vorschlag für frühere Arbeitszeiten, Aussetzung von Bekleidungsvorgaben und ein ausreichendes Angebot kühler Getränke. Doch kommt im schlimmsten Fall auch hitzefrei in Frage?
Der Mythos vom „Hitzefrei auf Arbeit“
Sollten eifrige Kolleg:innen mal wieder hitzefrei für die Belegschaft fordern, können Sie zunächst getrost abwinken. Dieser gern verbreitete Mythos findet in der Praxis kaum Anwendung. Was für Schulen gilt, gibt es im Arbeitsrecht nicht. Jedoch kann der Arbeitgeber bestimmte Ausnahmeregeln treffen.
Liegen die Temperaturen im Büro über 35 °C, ist dieses laut Arbeitsstättenverordnung für die Belegschaft ungeeignet. Der Arbeitgeber muss dann kühlere Räumlichkeiten als Ersatz finden. Gibt es keine angenehmeren räumlichen Alternativen, Klimaanlagen und Co., kann der Betrieb vom Arbeitgeber zumindest zeitweise unterbrochen werden.
Weitere Ausnahmen gelten für Schwangere, stillende Mütter und Menschen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen. In diesen Fällen können überhitzte Arbeitsplätze nach Vorweisen von ärztlichen Attest und Absprache mit dem Arbeitgeber verlassen werden.
Den Arbeitgeber zum Handeln bewegen
Merken Sie bereits beim Gang ins Büro, dass die Arbeitsbedingungen unterträglich werden und Ihre Gesundheit in Gefahr ist? Suchen Sie zunächst das Gespräch mit Ihren Vorgesetzten und finden Sie einvernehmliche Lösungen, um das wortwörtliche Arbeitsklima zu verbessern. Auch der Arbeitgeber wird ein ehrliches Interesse am Aufrechterhalten der Produktivität haben und die gesetzlichen Pflichten erfüllen.
Sollte Ihr Betrieb über einen Betriebsrat verfügen, kann auch dieser eingeschaltet werden. Denn Betriebsräte haben beim Arbeitsschutz ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) und vertreten die Interessen der Belegschaft im Betrieb.