Ihre Reise­rücktritts­versicherung zahlt nicht: Bestehen Sie auf Ihr Recht!

Die Ferienzeit ist vorbei und in manchen Fällen gilt: Sie konnten Ihre Reise nicht antreten und Ihre abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung zahlt nicht. Das ist doppelt ärgerlich. Viele Urteile zeigen, dass es sich lohnen kann, die Sache nicht auf sich beruhen zu lassen und sein Recht von der Versicherung einzufordern.

Die Ferienzeit ist vorbei und in manchen Fällen gilt: Sie konnten Ihre Reise nicht antreten und Ihre abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung zahlt nicht. Das ist doppelt ärgerlich. Viele Urteile zeigen, dass es sich lohnen kann, die Sache nicht auf sich beruhen zu lassen und sein Recht von der Versicherung einzufordern.

Wann lohnt sich eine Reiserücktrittsversicherung?

Schon vor einem Jahr hat Ehepaar Schulz die teure Safari-Tour durch Südafrika gebucht. Ihre Vorfreude ist groß und dann das: Zwei Tage vor Reiseantritt bricht sich Herr Schulz bei einem Sturz von der Leiter den Fuß. An eine Reise durch die Wildnis ist nun nicht mehr zu denken. Dank ihrer Reiserücktrittsversicherung bekommen die beiden jedoch zumindest ihr Geld zurück.

Gerade bei teuren Reisen, wie der von Ehepaar Schulz, empfiehlt es sich, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. Diese zahlt die Stornogebühren, wenn eine gebuchte Reise aus wichtigem und unvorhersehbarem Anlass nicht angetreten werden kann. Die Stornogebühren können sich auf mehr als 75% des Reisepreises belaufen. 

In welchen Fällen ist die Rechtslage komplizierter?

Es gibt jedoch auch Fälle, bei denen es zunächst heißt: Die Reiserücktrittsversicherung zahlt nicht. Das zeigen verschiedene Urteile aus der Vergangenheit. Vorm Amtsgericht München (AG, Urteil vom 30.08.2016, 159 C 5087/16) klagte beispielsweise ein Mann, der trotz seiner Niereninsuffizienz eine Reise gebucht hatte. Seine Krankheit war jahrelang unauffällig verlaufen und stellte für ihn deshalb keinen Grund dar, nicht in den Urlaub zu fahren. Kurz vor Reiseantritt wurde ihm nach einer Untersuchung jedoch vom Urlaub abgeraten. Nachdem er die Reise storniert hatte, wollte das Reiseunternehmen eine hohe Stornogebühr erheben, welche der Mann bei seiner Reiserücktrittsversicherung geltend machte.

Die Versicherung weigerte sich jedoch, zu zahlen und begründete dies damit, dass aus den Versicherungsbedingungen hervorgehe, dass für bei Reisebuchung bereits bestehende Krankheiten und deren Folgen keine Leistungspflicht bestehe. Die Versicherung verwies darauf, dass eine Zahlung nur bei „unerwarteten“ Krankheiten erfolgen müsse. Der Mann klagte und bekam Recht. Dem Gericht zufolge wurde die Verschlechterung des Zustands des Klägers durch ein zufälliges Akutereignis ausgelöst und war somit unerwartet.

Sollte sich Ihre Reiserücktrittsversicherung weigern, zu zahlen, nutzen Sie unsere Erstberatung im Versicherungsrecht! Wir erklären Ihnen, wie Ihre Chancen stehen und wie Sie nun vorgehen sollten.

Zur Erstberatung im Versicherungsrecht

Ihre Reiserücktrittsversicherung zahlt nicht: Auf Bedingungen achten!

Auch ein weiterer Fall, der vor dem AG München (Urteil vom 11.11.2016, Az.: 191 C 17044/16) verhandelt wurde, zeigt, dass die Bedingungen einer Versicherung im Schadensfall zu Streitigkeiten führen können. Ein blinder Mann hatte eine Reise gebucht. Als jedoch sein Blindenhund, auf den er angewiesen ist, erkrankte, stornierte der Mann seine Reise. Auch in diesem Fall weigerte sich die Reiserücktrittsversicherung, die Kosten zu übernehmen. Diesmal gaben die Richter dem Kläger allerdings kein Recht. Sie begründeten das damit, dass die Versicherung nur für Versicherungsfälle aufkommen muss, die konkret in den Versicherungsbedingungen genannt sind. Das war im Hinblick auf den Blindenhund nicht gegeben.

Zur Erstberatung im Versicherungsrecht

Tipp: Reiserücktrittsversicherung bei Kreditkarten enthalten

Bevor Sie eine Reiserücktrittsversicherung abschließen, sollten Sie zunächst prüfen, ob dieser Versicherungsschutz bei den Leistungen Ihrer Kreditkarte enthalten ist. Oftmals bieten die Kreditkartenfirmen eine Reiserücktrittsversicherung mit an. Dann sind Sie wahrscheinlich schon versichert und müssen nicht erneut eine Reiserücktrittsversicherung abschließen. 

Zur Erstberatung im Versicherungsrecht

Achten Sie jedoch in jedem Fall auf folgende Dinge:

  1. Ihre Reise sollte versichert sein, auch wenn sie nicht mit der entsprechenden Kreditkarte bezahlt wurde.
  2. In den Bedingungen sollte eine Selbstbeteiligung ausgeschlossen sein.
  3. Auch der Reiseabbruch sollte versichert sein.
  4. Ist nur der Karteninhaber versichert oder die komplette Familie? Wie groß ist die Familie nach Definition der Kreditkartenfirma?
  5. Der Reisepreis sollte nicht schon bei 5000 Euro gedeckelt sein.

Haben Sie nur eine kleine Reise geplant, die eine geringere Summe kostet, dann sind Sie wahrscheinlich mit der Reiserücktrittsversicherung Ihrer Kreditkarte gut bedient. Ist Ihre Reise jedoch teurer, sollten Sie sich genau ausrechnen, ob sich nicht der Abschluss einer separaten Reiserücktrittsversicherung für Sie lohnt.

Zur Erstberatung im Versicherungsrecht

Ihre Reiserücktrittsversicherung zahlt nicht: Was können Sie tun?

Wenn auch Sie Probleme bei der Erstattung Ihrer Stornokosten durch Ihren Versicherer haben, wenden Sie sich an einen unserer spezialisierten Anwälte für Versicherungsrecht. Bei einer Ersteinschätzung ermitteln wir zunächst, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen für die Eintrittspflicht des Versicherers vorliegen und er somit verpflichtet ist, zu zahlen. In dieser Ersteinschätzung prüfen wir zudem, ob sich ein Vorgehen gegen die Versicherung für Sie lohnt und ob diese für Sie wirtschaftlich sinnvoll wäre. Zögern Sie somit nicht, sich mit Ihren Fragen an unsere spezialisierten Anwälte für Versicherungsrecht zu wenden.

Zur Erstberatung im Versicherungsrecht