Sind schlechte Auftragslage oder eine globale Pandemie ein Grund, die Betriebspforten zu schließen? Erfahren Sie hier, wann Arbeitgeber kurzfristig Betriebsferien anordnen dürfen.
Kurzfristige Betriebsferien anordnen – ist das rechtens?
Die gute Nachricht zuerst: Spontan darf ein Arbeitgeber Betriebsferien nicht ansetzen, schon gar nicht unbezahlte. Von heute auf morgen muss niemand die Urlaubsplanung verwerfen oder aus dem Boden stampfen. Gesetzlich sind die Urlaubszeiten in § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) geregelt. Dort ist festgelegt, dass die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind, solange ihnen keine dringenden betrieblichen Belange entgegen stehen.
Wir gehen davon aus, dass diese Regelung auch für Betriebsferien gilt. Das heißt, Arbeitnehmern muss genügend Planungszeit eingeräumt werden. Damit sollten Unternehmen anstehenden Betriebsurlaub vor oder zu Beginn des Urlaubsjahrs bekannt machen. Es gibt zwar keine gesetzlich festgelegte Ankündigungsfrist, aber 6 bis 12 Monate Vorlauf sind gängig. Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen, ist dieser mitbestimmungspflichtig und kann sowohl bei Dauer und Lage der Betriebsferien mitreden.
Auftragsmangel kein Grund für Betriebsferien
Um überhaupt Betriebsferien anordnen zu können, muss der Arbeitgeber dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG vorweisen. Nicht dazu zählen beispielsweise Auftragsmangel, Betriebsablaufstörungen oder individuelle Urlaubswünsche der Unternehmensleitung.
Eines der bekanntesten Beispiele sind zum Beispiel Arztpraxen. Ist die Chefin längere Zeit nicht da, dann gibt es für die Angestellten der Praxis in der Zeit meist nichts oder nicht ausreichend zu tun. In diesem Fall kann der Arzt eine Zwangspause verhängen. Oder wenn ein Betrieb von einem alleinigen Lieferanten abhängig ist, der selbst Pause macht, ist Betriebsurlaub sinnvoll und gerechtfertigt.
Betriebsferien wegen Corona-Pandemie
Das Coronavirus stellt viele Arbeitgeber vor Probleme und schwierige Entscheidungen. Kann ein Betrieb Ferien anordnen, weil aufgrund des Virus Aufträge ausbleiben oder Lieferschwierigkeiten entstehen? Was passiert, wenn im Fall von behördlichen Anordnungen nicht weitergearbeitet werden kann?
Wie beschrieben, gelten eine schlechte Auftragslage oder Probleme in der Lieferkette nicht als ausreichender Grund für Betriebsferien. Beides würde unter das Betriebsrisiko fallen, für das der Arbeitgeber die Verantwortung trägt. Hier begründet also die Corona-Pandemie keine kurzfristige Betriebspause.
Droht allerdings eine Insolvenz oder die Betriebsschließung, könnte das ein Fall von dringenden betrieblichen Erfordernissen darstellen. Dabei muss der Arbeitgeber unter anderem plausibel darlegen, wie der Betriebsurlaub diesem Umstand entgegenwirkt. Lassen sich diese Risiken durch einen Betriebsurlaub abfedern, wäre die Maßnahme möglicherweise gerechtfertigt. Ähnlich liegt der Fall von behördlicher Anordnung, von der zurzeit einige Betriebe betroffen sind. Dabei ist denkbar, dass alle betroffenen Parteien kurzfristig Betriebsferien vereinbaren und die Abwesenheitszeit wird auf den Erholungsurlaub angerechnet. Das setzt allerdings eine kurzfristige Betriebsvereinbarung voraus, soweit nicht bereits vorhanden, weshalb die praktische Gestaltung durchaus schwierig sein kann.
Wie viele meiner Urlaubstage dürfen für Betriebsferien drauf gehen?
Der Arbeitgeber darf nicht über Ihren gesamten Jahresurlaub verfügen und für die ganze Zeit Betriebsurlaub anordnen. Es gibt zwar keine gesetzliche Regelung, wie viel Prozent des Gesamturlaubsbudgets zulässig ist, aber Experten gehen von einer 3/5 Regelung aus. Die restlichen 2/5 müssen Ihnen zur freien Verfügung übrig bleiben. Diese 3/5 Regelung (oder auch 60 %) werden zum Teil von der Rechtsprechung vertreten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält allerdings auch eine andere Regelung für vorstellbar, welche maximal 2 Wochen Betriebsferien vorsieht.
Daher legen Gerichte die Länge des Betriebsurlaubs unterschiedlich aus und es ist wichtig, sich von einem Anwalt beraten zu lassen.
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Was, wenn ich nicht mehr genug Urlaubstage für die Betriebsferien übrig habe?
Werden Betriebsferien verhängt und Sie haben nicht mehr ausreichend Urlaubstage zur Verfügung, dann ist das ein Problem Ihres Arbeitgebers. Hat der Arbeitgeber einmal Ihren Urlaub genehmigt und dabei nicht berücksichtigt, dass eine Betriebspause ansteht, kann er das ohne Ihre Einwilligung nicht rückgängig machen. Fehlen Ihnen Urlaubstage für die Zwangspause, dann hat der Arbeitgeber nur zwei Möglichkeiten: Er lässt Sie bezahlt von der Arbeit freistellen oder Sie kommen zur Arbeit und es gibt keine Betriebsferien. Sie können auch nicht dazu gezwungen werden, Urlaubstage aus dem Folgejahr für den Betriebsurlaub zu opfern.
Ihr Arbeitgeber hat Betriebsferien verordnet und Sie sind unsicher, was das für Sie bedeutet? Unsere Spezialisten beraten Sie gerne und beantworten Ihnen alle arbeitsrechtlichen Fragen rund um die Betriebsferien.