Kein "rechts vor links" auf Parkplätzen

Auch wenn viele anderes vermuten, auf Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung gilt kein “rechts vor links”. Mit dieser Entscheidung räumt der BGH mit einem gängigen Missverständnis auf. Worauf beim Befahren, Rangieren und Parken auf einem designierten Parkplatz stattdessen zu achten ist, haben die Richter ebenfalls eindeutig klargestellt.

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Keine Vorfahrt von rechts

Ausgangspunkt für das aktuelle Urteil des BGH war ein Verkehrsunfall, der sich bereits 2018 auf einem Baumarkt-Parkplatz ereignet hatte. Zwei Autofahrer kollidierten wegen eingeschränkter Sichtverhältnisse durch einen parkenden Sattelzug im Bereich einer Kreuzung miteinander. Einer der Autofahrer verklagte die Haftpflicht seines Unfallgegners auf Erstattung des vollständigen Schadens. Die Versicherung hatte lediglich die Hälfte des Schadens übernehmen wollen.

Der Kläger berief sich, da er von rechts gekommen war, auf die bekannte Rechts-vor-Links-Regel. Regelnde Schilder oder Markierungen waren nicht vorhanden gewesen. Da Gerichte unterer Instanzen unterschiedlich urteilten, hat der BGH nun Anfang Januar für Klarheit gesorgt: Sofern auf einem Parkplatz keine Vorfahrtsregelung ausgewiesen ist, gilt dort grundsätzlich kein "rechts vor links".

Vielmehr sollten die Verkehrsteilnehmer eigenverantwortlich handeln und aufeinander, der Situation entsprechend, Rücksicht nehmen. Über die Vorfahrt sollten sich die Beteiligten folglich selbst verständigen. Der Verkehr auf Parkplätzen sei mit dem Verkehr auf der Straße nicht gleichzusetzen und müsse weder zügig abgewickelt noch im Fluss gehalten werden.

Wann doch "rechts vor links" gilt

Ausnahmen gibt es natürlich dennoch: Wenn die Fahrspuren auf einem Parkplatz eindeutig Straßencharakter aufweisen, wie z.B. bei Zu- und Abfahrten, dann gilt “rechts vor links”. Sie dienen nämlich dem fließenden Verkehr. Allerdings mussten die Richter anerkennen, dass der in §8 der StVO verankerte Grundsatz “rechts vor links” wohl eine so eingeschliffene Regelung ist, dass nachvollziehbar sei, warum Autofahrer sich auch auf Parkplätzen danach richteten.

Dies müsse auch jeder Autofahrer beim Befahren, Rangieren und Ein- und Ausparken bedenken und entsprechend vorsichtig agieren. Im vorliegenden Fall wurden nun beide Fahrer zur Kasse gebeten. Es hatte sich nicht nur der eine Fahrer fälschlicherweise im Recht gesehen, beide waren darüber hinaus auch noch zu schnell unterwegs gewesen. Nun müssen sie sich den Schaden im Verhältnis 30:70 teilen. Der Schnellere von beiden hat dabei nun die höheren Kosten zu tragen.