Keine Maklerprovision nach arglistiger Täuschung beim Hauskauf

Bei der Suche nach einer Immobilie schaltet man üblicherweise einen Makler ein, um möglichst schnell und „passgenau“ die gewünschte Wohnung oder das Haus zu finden. Selbstverständlich geht man dabei davon aus, dass der Makler einem dann nicht nur die Vorzüge des Objekts dargelegt, sondern auch die vorhandenen Mängel. Am Ende muss der Interessent entscheiden, ob er die Immobilie trotz der Mängel erwirbt und ob der Kaufpreis letztlich angemessen ist. Dass der Makler/Verkäufer Schäden verschweigt und arglistig täuscht verbietet sich von selbst. Aber in einem solchen Fall eine Maklerprovision zu beanspruchen ist geradezu eine Provokation, vor allem dann, wenn der Kaufvertrag schließlich nicht zustande kam.

Der Fall

Eine Familie sucht ein unterkellertes Wohnhaus; der Keller sollte zu Wohnzwecken nutzbar sein. Mit der Maklerin wurde eine Provisionsvereinbarung für das Wohnhaus über 7,14 % vom veranschlagten Kaufpreis geschlossen. Kurz darauf bietet die Maklerin ein Objekt mit einer Feuchtigkeitsstelle an einer Kellerwand an. Diese Stelle wird saniert und es wird versichert, dass über die festgestellte feuchte Stelle hinaus keine Feuchtigkeit und Schimmelbildung im Keller vorläge. Tatsächlich wurde aber der Keller – trotz Hinweis der Fachfirma – nicht überprüft und ggf. trockengelegt. Schließlich stellte sich ein Feuchtigkeitsbefall in sämtlichen Kellerräumen heraus.

Kein Vertrag – keine Provision

Die Maklerin hatte keinen Anspruch auf Zahlung der Provision, weil es an einem wirksamen Hauptvertrag fehle – so das Landgericht Frankfurt Oder (Az: 12 O 236/14). Denn der Kaufvertrag sei durch die Rücktrittserklärung der Familie in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden, wobei auch ein Anfechtungsgrund bestand. Eine Anfechtung des Hauptvertrags lasse auch den Anspruch auf die Maklerprovision entfallen. Werde stattdessen der Rücktritt erklärt und hätte der Grund dafür auch zur Anfechtung berechtigt, entfalle in gleicher Weise der Provisionsanspruch. Ein Rücktrittsgrund, der auch zur Anfechtung berechtige, sei hier mit dem Bestreiten eines Feuchtigkeitsbefalls der Kellerräume über den bekannten Feuchtigkeitsfleck hinaus, obwohl die Verkäufer hierüber keine konkrete Kenntnis hatten, gegeben gewesen.

Kommentar zur Maklerprovision nach arglistiger Täuschung 

Ein Anfechtungsgrund liegt auch dann vor, wenn der Verkäufer keine positive Kenntnis vom Mangel hat. Es genügt, wenn der Täuschende unrichtige Behauptungen ohne tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein“ aufstellt bzw. unzutreffende Angaben macht, zu deren sachgemäßer Beurteilung ihm die erforderlichen Kenntnisse fehlen. Ergo: Ist ein Kaufvertrag rechtswirksam anfechtbar, dann ist es auch der Maklervertrag. Eine nachgewiesene arglistige Täuschung verhindert Makleransprüche an den Käufer.