Die Corona-Krise sorgt für Umsatzeinbrüche in vielen Unternehmen. Der Flughafen in Frankfurt am Main leidet besonders unter den Folgen der Pandemie. Die Betriebe bereiten das Personal bereits auf große Entlassungswellen vor. Doch ist dieser Schritt rechtens und wie kann man sich dagegen wehren?
Kündigung bei Fraport: Arbeitslos ins neue Jahr geschickt
Weltweit kommt der Flugverkehr durch die Corona-Pandemie beinahe zum erliegen. Deutschlands wichtigster Knotenpunkt Frankfurt am Main bekommt das hierzulande ganz besonders zu spüren. Während der Dienstleister Wisag vor Ort bereits 225 seiner 850 Mitarbeitenden betriebsbedingt gekündigt hat, bereitet auch der Betreiber, die Fraport AG, die Angestellten auf anstehende Entlassungen vor.
Kritik hagelt es jedoch bezüglich der Verfahrensweise. Expert:innen und Gewerkschaften werfen den Unternehmen vor, nicht intensiv genug nach sozialverträglichen Lösungen zu suchen. Auch die Gründe für die betriebsbedingten Kündigungen seien schwammig und lediglich als Vorwand zum Stellenabbau genutzt.
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Corona-Pandemie legt Flughafen beinah still
Teilweise waren und sind noch immer 18.000 der 22.000 Mitarbeiter:innen in Kurzarbeit. Eine schnelle Erholung des gesamten Flugmarktes ist laut vielen Expert:innen vorerst nicht zu erwarten. So will die Fraport AG die Notbremse ziehen und Stellen schrittweise abbauen.
Die betriebsbedingte Kündigung ist nicht in jedem Fall rechtens. So zählt dieser Grund zum Beispiel nicht bei geplanter Schließung oder Verkauf des Unternehmens. Auch ein Insolvenzverfahren ist nicht automatisch ein Grund für betriebsbedingte Entlassungen. Zudem gelten vorübergehende Schließungen ebenfalls nicht als ausreichende Begründung.
Betriebsbedingte Kündigung erhöht Chance auf Abfindung
Als Arbeitnehmer:in kann man sich gegen die Entlassung wehren. Jedoch sollte man von seinem Recht zeitnah Gebrauch machen. Nach Erhalt einer Kündigung bleiben lediglich drei Wochen, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen.
Ein generelles Anrecht auf Abfindung gibt es nicht. Nur bei einer betriebsbedingten Kündigung hat der Gesetzgeber einen solchen Anspruch nach § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) festgelegt. Nach dieser Regelung entspricht die Abfindung der Hälfte des Gehalts multipliziert mit den Dienstjahren – vorausgesetzt der/die Gekündigte legt keine Kündigungsschutzklage ein. Entscheidet man sich doch für eine Klage, kann in vielen Fällen eine höhere Abfindung herausgeholt werden.
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