Keine Einigung zum Aufhebungsvertrag
Unser Mandant bekam von seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit der Bitte um Unterzeichnung vorgelegt. Da er unsicher war, wie er mit der unangenehmen Situation umgehen soll, übersandte er uns den Vertrag zur Prüfung.
Bei der Vertragsprüfung ergaben sich einige Punkte, die angepasst werden sollten. Darunter fielen folgende Änderungswünsche unseres Mandanten:
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höhere Abfindungshöhe
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Zahlung von Weihnachtsgeld
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keine Anrechnung von Nebenverdienst
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Erstellung eines angemessenen Zeugnisses
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Vereinbarung einer Zusatzvereinbarung hinsichtlich der Sperrzeit
Als unsere Arbeitsrechtsexpert:innen mit dem Arbeitgeber über den Vertrag verhandeln wollten, war dieser mit einigen Punkten nicht einverstanden. Eine abschließende Einigung fand zu diesem Zeitpunkt nicht statt – es erfolgte die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber. Dieser war aber, trotz der ausgesprochenen Kündigung, weiter an einer einvernehmlichen Lösung interessiert. Wir legten in Antwort auf die Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ein.
So klappt die Auseinandersetzung auf Augenhöhe
Bei unserem Mandanten wurde ein Grad der Behinderung von 70 festgestellt, weshalb hier der Sonderkündigungsschutz griff. Die Kündigung war demzufolge nicht sozial gerechtfertigt.
Ferner hätte das zuständige Integrationsamt unseres Mandanten einer Kündigung vorab zustimmen müssen. Ohne dessen Zustimmung ist eine Kündigung allein deshalb unwirksam. Zu dieser Entscheidung kam das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahr 1997 (Az. 2 AZR 43/96).
Durch den Einsatz unserer Expert:innen im Arbeitsrecht hatte die Kündigungsschutzklage vollen Erfolg. Wir konnten einen gerichtlichen Vergleich schließen, bei dem die Abfindung höher war als die Regelabfindung.
Mögliche Schadensersatzansprüche hinsichtlich eines Dienstwagens konnten ebenfalls von unserem Arbeitsrechtsteam abgewendet werden. Der Kostenvoranschlag belief sich auf mehrere tausend Euro. Für unseren Mandaten hätte es demnach sehr kostspielig werden können.
Sie wurden gekündigt oder sollen ein Aufhebungsvertrag unterzeichnen? Dann ist schnelles Handeln gefragt. Nutzen Sie jetzt die Möglichkeit, unser Arbeitsrechts-Team kostenlos anzurufen, um weitere Schritte zu besprechen.
Kostenlose Erstberatung bei Kündigung durch den Arbeitgeber & Aufhebungsvertrag:
030 226 674 143
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Auf einen Blick: Was haben wir für unseren Mandanten erreicht?
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Abfindung höher war als die Regelabfindung
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Weihnachtsgeld on top
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Keine Anrechnung der Erträge aus einem Nebenverdienst
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Abwendung von Schadensersatzansprüchen gegenüber unserem Mandanten
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Vermeidung der Sperrzeit beim Arbeitsamt
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Erstellung eines angemessenen Arbeitszeugnisses
Trotz kleiner Streitigkeiten und Reibereien sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber letztlich im Guten auseinandergegangen. Sie sehen: Die Angst vor feindseligen Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber ist in den wenigsten Fällen begründet. Auch Arbeitgeber:innen müssen sich an geltende Arbeitsrechtsgesetze halten. Wir sorgen dafür, dass ein Gespräch auf Augenhöhe stattfindet, ohne dass Sie über den Tisch gezogen werden.