Lebensversicherung: Makler muss bei „Umdeckung“ auch über Nachteile beraten

Versicherungsmakler sind verpflichtet, einen Versicherten auf die Nachteile der Kündigung einer bestehenden Kapitallebensversicherung aufmerksam zu machen. Das Saarländische Oberlandesgericht sprach einem geschädigten Versicherten Schadensersatz wegen fehlerhafter bzw. unterbliebener Beratung zu.

Der Fall

Der Versicherte ließ sich von einem Versicherungsmakler zur Altersvorsorge beraten. Dieser empfahl ihm dafür aufgrund steuerlicher Vorteile eine fondsgebundene Basisrentenversicherung bei einer Lebensversicherung. Als Empfänger im Todesfall trug der Makler hinter Berechtigten – Ehegatte etc. - die Lebensgefährtin des Versicherten ein. Unter dieser Spalte steht klein gedruckt: „Bei der Basisrentenversicherung muss es sich beim Empfänger der Versicherungsleistung im Todesfall um einen Hinterbliebenen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG handeln.“ (Das sind nur Ehegatten und Kinder!)
Mit der Antragstellung kündigte der Versicherte mit dem Makler seine steuerbegünstigte Kapitallebensversicherung.
Später forderte der Versicherte vom Makler sein in die neue Basisrentenversicherung eingezahltes Geld zurück, weil er bei Abschluss des Vertrages getäuscht worden sei. Der Makler habe ihm die Kündigung seiner Lebensversicherung und den Abschluss der fondsgebundenen Basisrentenversicherung geraten, ohne ihn darüber aufzuklären, dass er seine Lebensgefährtin nicht als Bezugsberechtigte für Rentenzahlungen nach seinem Tod einsetzen könne. Auch sei ihm verschwiegen worden, dass die neue Versicherung keinen Rückkaufswert vorsehe und im Todesfall sein Geld einbehalten werde. Im Übrigen habe er bislang auch keine steuerlichen Vorteile erzielt.
Da eine außergerichtliche Einigung nicht zustande kam, klagte der Versicherte.

Die Entscheidung

Das Gericht gab ihm Recht und sprach ihm den geforderten Schadensersatz wegen unvollständiger und falscher Beratung zu.
Der Versicherte sei „nicht einmal im Ansatz richtig und im erforderlichen Umfang beraten“ worden. Ihm hätte davon abgeraten werden müssen, seine bestehende, steuerbegünstigte Kapitallebensversicherung zu kündigen. Auch sei ihm nicht vermittelt worden, dass die Kapitallebensversicherung jederzeit kündbar war und die angesparten Beiträge durch Realisierung des Rückkaufswerts wiedererlangt werden konnten, während dies bei der empfohlenen Basisrentenversicherung nicht der Fall sei.
Bei der neuen Versicherung ohne Erlebensfallgarantie verfalle bei einem Tod vor dem Rentenzahlungsbeginn das Guthaben, unabhängig davon, ob eine Ehefrau oder Kinder vorhanden sind. Kein durchschnittlicher Versicherungsnehmer erwarte, dass alle seine Beiträge verloren sind, wenn er das Rentenalter nicht erreicht.
Alles in allem könne der Makler nicht darlegen, welche Steuer- und Rentenvorteile die neue Versicherung aufweise, die so vorteilhaft waren, dass sie alle eben aufgeführten Nachteile hätten aufwiegen können. Deshalb sei der Versicherte so zu stellen, wie er stünde, wenn der Makler ihn ordnungsgemäß beraten, seinen Rat begründet und alles dokumentiert hätte.

Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 4. Mai 2011, Az.: 5 U 502/10-76

Kommentar

Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit. Er wird regelmäßig von Versicherungsnehmern als ihr Interessen- bzw. sogar Abschlussvertreter beauftragt. Deshalb kann der Versicherungsmakler für den Bereich des Versicherungsverhältnisses des von ihm betreuten Versicherten als dessen treuhänderischer Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden. Damit kommen ihm umfangreiche Hinweis- und Aufklärungspflichten zu, die ihn bei unvollständiger und falscher Beratung haften lassen.