Wurde Ihnen der Resturlaub gestrichen? Dazu hat Ihr Chef in der Regel kein Recht – jedenfalls nicht ohne Vorwarnung. Laut geltendem EU-Recht können Urlaubsansprüche nicht automatisch verfallen. Was das für Sie bedeutet, erfahren Sie hier.
Und jährlich grüßt der Resturlaub
Spätestens Anfang Januar erhalten die meisten Arbeitnehmer die erfreuliche Bestätigung, dass ein paar Urlaubstage das Vorjahr überlebt haben. Eine Unterschrift besiegelt im Anschluss das Versprechen an den Arbeitgeber, den übertragenden Resturlaub bis zum 31. März des aktuellen Jahres zu nehmen. Denn das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist hier eindeutig: Der Jahresurlaub muss innerhalb des laufenden Kalenderjahres genommen werden. Der Resturlaub kann nur in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG).
Was der Chef vergisst, das…
Die gute Nachricht zuerst: Der Resturlaub verfällt nach dem 31. März nicht – wenn der Vorgesetzte seine Hinweispflicht missachtet hat. Sollte ein Arbeitnehmer aus dem Vorjahr also noch Urlaubstage über haben, muss dieser – laut Beschluss des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2019 (Az. C-619/16 und C-684/16) – nicht zwangsläufig verfallen. Denn: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer schriftlich darauf hinweisen, dass noch Urlaubstage offen sind und verfallen könnten.
Wurden Ihnen zu Unrecht Urlaubstage aus dem Vorjahr gestrichen? Nutzen Sie unsere Erfahrungen im Arbeitsrecht und melden Sie sich online für eine Erstberatung an. Wir zeigen Ihnen, welche Rechte Sie haben.
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Ausnahmen bestätigen die Regel
Die Zukunft kann keiner lesen und auch was im Laufe eines Arbeitsjahres geschieht, steht in den Sternen. Schwangerschaft und Elternzeit, Krankheit oder die Auftragslage im Betrieb – es gibt viele Gründe, warum Arbeitnehmer ihren Urlaub nicht wahrnehmen können. Im deutschen Arbeitsrecht gibt es für all diese Fälle Ausnahmeregelungen. Wir haben Sie aufgelistet:
Resturlaub nach langer Krankheit
Wer bis nach Ende März des Folgejahres krank geschrieben ist, verliert seinen Anspruch auf Resturlaub nicht sofort (EuGH, Az. C-350/06 und C-520/06). Nach der sogenannten 15-Monats-Rechtsprechung des BAG verfallen diese Urlaubsansprüche erst nach 15 Monaten. Das heißt: Die Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2020 gehen erst zum 31. März 2022 verloren.
Resturlaub nach Mutterschutz und Elternzeit
Werdende Mütter müssen das Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz einhalten. Dadurch gehen die Urlaubsansprüche jedoch nicht verloren. Denn nach der Mutterschutzfrist können Arbeitnehmerinnen ihren Resturlaub entweder im laufenden oder im folgenden Jahr beantragen. Der Arbeitgeber hat kein Recht dazu, die Urlaubstage auf die Zeit des Beschäftigungsverbotes anzurechnen (§ 24 Satz 2 MuSchG).
Anders bei der Elternzeit: Die vor dem Mutterschutz erworbenen Urlaubsansprüche können nach der Rückkehr aus der Elternzeit genommen werden. Den Erwerb von Urlaubsansprüchen in der Elternzeit kann der Arbeitgeber jedoch verhindern, indem er die Kürzung erklärt.
Resturlaub aus betrieblichen Gründen
Auch betriebliche Gründe können der Urlaubsplanung in die Quere kommen. Wenn Arbeitnehmer etwa an die Auftragslage des Betriebes gebunden sind, bleiben Urlaubsansprüche erhalten.
Haben Sie Probleme bei der Durchsetzung Ihres Urlaubsanspruches? Dann nutzen Sie unsere Erstberatung! Gemeinsam finden wir Wege, wie Sie zu Ihrem Recht kommen.