Eine neue EU-Richtlinie soll die Arbeitnehmerrechte nach einer Geburt erweitern und nun auch Vätern die Möglichkeit eines zweiwöchigen bezahlten Urlaubes geben. Der Vaterschaftsurlaub soll die Vereinbarkeit zwischen Familie und Beruf verbessern, so die Kommission der Europäischen Union. Dennoch bleibt fraglich, was die neue Richtlinie in Deutschland überhaupt bringen wird. Denn: In Deutschland werden die meisten Mindestanforderungen bereits erfüllt.
Regelung soll EU-weite Standards zur Elternzeit setzen
Weitgehend unbeachtet von der Öffentlichkeit ist am 1. Juli 2019 eine EU-Richtlinie in Kraft getreten, die europaweite Standards für Elternzeitansprüche garantieren soll. Wirtschaftlich sollen die Mindeststandards gleiche Wettbewerbsbedingungen ermöglichen. Die neue Regelung sieht 10 Tage Vaterschaftsurlaub anlässlich der Geburt eines Kindes vor. Vor allem finanziell stark belastete Staaten wie Griechenland fürchten dadurch eine Mehrbelastung.
Vaterschaftsurlaub kann mit Elternzeit verrechnet werden
Die Bundesregierung hat nun drei Jahre Zeit, die EU-Richtlinie in nationales Recht umzuwandeln. Ob hier überhaupt Umsetzungsbedarf in größerem Umfang besteht, ist fraglich. In Deutschland gibt es bereits jetzt ausreichende Möglichkeiten, die Betreuung des Neugeborenen durch beide Elternteile zu gewährleisten – nämlich durch Elternzeit. Der neue Vaterschaftsurlaub könne laut der Richtlinie mit bestehenden Leistungen verrechnet werden. Entsprechend könnte die neue Regelung hierzulande ins Leere laufen.
Wichtige Fragen zum Vaterschaftsurlaub bleiben offen
Nach dem deutschen Arbeitsrecht gibt es jedoch ein Problem. Den von der EU bestätigten Vaterschaftsurlaub kann man nicht mit der Elternzeit verrechnen, weil das eine mit dem anderen nichts zu tun hat. In der Bundesrepublik haben Väter nach der Rechtsprechung zudem einen gesetzlichen Anspruch auf einen bezahlten Sonderurlaub wegen sog. Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen, wenn dies nicht explizit vertraglich ausgeschlossen wurde. Durch die neue EU-Richtlinie müsste die bestehende Gesetzgebung zum Sonderurlaub daher um den Punkt des von der EU geplanten Vaterschaftsurlaubes ergänzt werden.
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