Was ist passiert?
Die Klägerin war seit 2017 für ihren Arbeitgeber tätig. Anfang Juli 2022 hatte sie sich von ihrem Hausarzt für zwei Tage krankschreiben lassen. Statt im Bett zu bleiben und sich auszuruhen, nahm die Arbeitnehmerin während ihrer Krankschreibung an einer zweitägigen Party teil. Leider belegen Fotos der Party eindeutig, dass die Klägerin keineswegs arbeitsunfähig war, sondern ausgelassen feierte — unglücklicherweise teilte die Frau eben diese Bilder in ihrem WhatsApp-Status. Und das bekam bald auch der Arbeitgeber mit.
Kündigungsgrund: Zerstörtes Vertrauensverhältnis
Die Klägerin wurde daraufhin von ihrem Arbeitgeber entlassen —, und zwar fristlos. Die Arbeitnehmerin klagte daraufhin ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht Siegburg hat geurteilt: Die Frau hat das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zerstört. Die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ist somit gerechtfertigt gewesen und die Arbeitnehmerin hat kein Recht, diese weiterhin anzufechten.
Grundsätzlich gilt nämlich: Sie dürfen während einer Krankschreibung nur Tätigkeiten ausführen, die Ihre Genesung nicht beeinträchtigen. Ein kurzer Trip zum Supermarkt oder ein längerer Spaziergang sind natürlich erlaubt. Konzertbesuche und Partys gehören aber selbstverständlich zu jenen Aktivitäten, die Zweifel an der Ernsthaftigkeit Ihrer Krankheit aufkommen lassen und letztlich auch Ihre Arbeitsmoral infrage stellen.
Sicher, viele haben sich schon einmal gefragt: “Was, wenn mein Chef davon erfährt?” Tatsächlich gibt keine feste Regel, die besagt, welche Aktivitäten während einer Krankschreibung erlaubt sind und welche nicht — das Urteil des Arbeitsgerichts beweist jedoch: Ein beschädigtes Vertrauensverhältnis kann durchaus ein Kündigungsgrund sein.